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07.08.2008 17:40 #1Super-Moderator












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"VZ"-Krieg: BörseVZ will bis zum Bundesgerichtshof
In der Internet-Welt ist sie bereits berüchtigt, die Rechtsabteilung von studiVZ. Innerhalb der Studenten-Community geht es eher lebhaft-locker zu, doch hinter den Fassaden steht das Geschäft – und das will der Besitzer, die Verlagsgruppe Holtzbrinck, bitter verteidigen. In der Vergangenheit rollte eine Flut von Abmahnungen gegen Website-Betreiber, die sich im Domain-Namen des Kürzels "VZ" (als Abkürzung von "Verzeichnis") bedienten: So gerieten bereits Portale wie MatheVZ, RotlichtVZ und zuletzt BewerberVZ in das Visier der Holtzbrinck-Juristen. Jetzt ist BoerseVZ dran: Doch der Besitzer des Finanzportals denkt gar nicht daran, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Klassische studiVZ-Abmahnung
"Scheinbar geht studiVZ Ltd. mit einer aus den immer gleichen Textbausteinen zusammengesetzten 'Muster'-Abmahnung gegen jeden vor, der die Buchstaben 'VZ' für seine Internetdomain verwendet", schimpft BoerseVZ-Initiator Ralf Müller. Dem Geschäftsführer liegt eine klassische studiVZ-Abmahnung vor, die – wie er erklärt – ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zuvor an viele VZ-Netzangebote verschickt wurde. Sein eigenes Projekt war im Juli 2008 an den Start gegangen, derzeit befindet sich BoerseVZ noch im Betastatus, eine "hohe Zahl an Mitgliedern" konnte bereits gewonnen werden. "Aufgrund der völlig unterschiedlichen Zielgruppen - hier Schüler und Studenten, dort Aktionäre und Börsianer - sehen wir uns im Recht und haben daher selbst Klage gegen die studiVZ Ltd. erhoben, die wir am 31. Juli beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht haben."
BoerseVZ antwortet mit Klage
Mit Hilfe der negativen Feststellungsklage soll gerichtlich geklärt werden, ob studiVZ überhaupt Unterlassungsansprüche gegen BoerseVZ geltend machen kann. Schließlich, so Müller, sei es doch der Anspruch, dass das Internet frei, demokratisch, gerecht und für jedermann verfügbar ist. Sich selbst räumt er gute Chancen ein, mit der Klage erfolgreich zu sein: "Wenn es sein muss, gehen wir in dieser Sache bis zum Bundesgerichtshof. Es kann doch nicht sein, dass eine Firma das alleinige Nutzungsrecht von zwei Buchstaben für sich beansprucht, wenn es um die Namensgebung von Internetdomains geht - ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Inhalte und Nutzer der anderen Angebote." BoerseVZ bediene immerhin ein völlig anderes Publikum und verfolge ein anderes Konzept: anders als studiVZ soll sein Projekt werbefrei bleiben.
Stellungnahme von studiVZ
Im Zuge der Abmahnung gegen BewerberVZ hatte onlinekosten.de erst kürzlich eine Anfrage bei studiVZ gestellt. Die Redaktion wollte wissen, wie nach geltender Hauspolitik VZ-Fälle behandelt werden. Ob Namens- oder Angebotsähnlichkeiten ausschlaggebend sind und was beispielsweise mit einem Nutzer namens Viktor Zimmermann geschehe, der sich eine Kürzel-URL für seine private Website zulegen möchte. Als offizielle Antwort ließ studiVZ verlauten: "Falls ein anderer Plattformen-Betreiber unser Markenrecht verletzt, dann werden wir diesen abmahnen. Grundsätzlich versuchen wir uns bei solchen Fällen über einen Dialog außergerichtlich zu einigen." Zu einzelnen Abmahnungsverfahren und die damit verbundenen Details wollte man sich zunächst nicht äußern.
Übrigens sitzt studiVZ derzeit selbst auf der Anklagebank. Die amerikanische Web 2.0-Community Facebook hatte vor rund zwei Wochen Klage gegen das deutsche Pendant eingereicht. Der Vorwurf: studiVZ habe bei Facebook abgekupfert und sei zu nahe am "look and feel".
Quelle: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]
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07.08.2008 17:40 # ADS
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07.08.2008 18:48 #2Anfänger

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AW: "VZ"-Krieg: BörseVZ will bis zum Bundesgerichtshof
Mein Gott manche haben echt Probleme!
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13.08.2008 15:06 #3Neuling


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AW: "VZ"-Krieg: BörseVZ will bis zum Bundesgerichtshof
Finde das auch lächerlich. Hoffentlich kommt studivz damit nicht durch. Alles andere fände ich ziemlich bedenklich!
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21.08.2008 19:18 #4Super-Moderator












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StudiVZ vs. BörseVZ: Ungültige Verfügung erwirkt?
Wer es mit der mächtigsten Web 2.0-Plattform im deutschen Internet aufnehmen möchte, muss einen langen Atem haben. Ralf Müller, Geschäftsführer der flatex & Friends GmbH und gleichzeitig Betreiber des Broker-Portals BörseVZ, will es dennoch wagen. Weil das studiVZ-Imperium mit einer Abmahnung gegen die Verwendung des Kürzels "VZ" im Namen des Projekts vorgegangen ist, hatte Müller eine negative Feststellungsklage vor Gericht beantragt. In dem anberaumten Verfahren soll endgültig das VZ-Eigentumsverhältniss geklärt werden. Doch noch bevor die Verhandlung überhaupt stattfinden konnte, legte StudiVZ nun nach: Mit einer einstweiligen Verfügung, die im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder bis zu zwei Jahren Haft vorsieht. Doch Müller sträubt sich.
Veto gegen alle Schreibarten
"Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen 'BörseVZ', 'BörseVz', 'BÖRSEVZ' und 'boerseVZ' zu benutzen", heißt es in dem Beschluss des Hamburger Landgerichts. Insbesondere das Logo des Aktienportals, welches das "VZ" noch einmal farblich heraushebt, habe zu verschwinden. Aufgrund der Dringlichkeit sei der Beschluss auch ohne mündliche Verhandlung sofort gültig. Die Verfügung wurde bereits am 7. August erlassen, die Eingangstempel der Kanzlei, die BörseVZ in dieser Sache vertritt, weisen jedoch darauf hin, dass das Schreiben mit Zeitverzögerung den Verantwortlichen vorgelegt wurde: Erst am gestrigen Mittwoch formulierten Müllers Anwälte einen Widerspruch als Antwort.
Hat studiVZ die Klage verheimlicht?
In dem Schreiben, das onlinekosten.de vorliegt, reagieren die BörseVZ-Juristen mit Unverständnis. Zum einen, weil die behaupteten Ansprüche der Studenten-Community nicht gegeben seien. Zum anderen wundert man sich darüber, Post von einem Hamburger Gericht zu bekommen, wo doch die negative Feststellungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht wurde: Seit dem hätte nur dort – wenn überhaupt – rechtlich eine einstweilige Verfügung erwirkt werden können. Es drängt sich der Verdacht auf, dass studiVZ den Hamburger Richtern die im Raum stehende Feststellungsklage schlicht verheimlicht hat, um auf diesem Weg dennoch eine Verfügung erwirken zu können: "Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin entgegen § 138 Abs. 1 ZPO über diesen Umstand in der Antragsschrift nicht aufgeklärt hat", heißt es dazu in dem Antwortschreiben.
Bis das Hamburger Gericht den Widerspruch akzeptiert hat, bleibt BörseVZ allerdings nichts anderes übrig, als sich den Forderungen zu beugen. Das Logo und der Domain-Name wurden kurzerhand einer Verschlankungskur unterzogen. Bei der neuen Namensfindung orientierte sich Ralf Müller am Verbotskatalog möglicher Projektsbezeichnungen: "Börse" hat er gestrichen – "VZ" ist aber geblieben.
Quelle: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]
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25.08.2008 14:36 #5Stammbesucher
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AW: "VZ"-Krieg: BörseVZ will bis zum Bundesgerichtshof
Bin ich mal gespannt, was da bei rauskommt. Ich hätte an Stelle von BörseVZ genauso gehandelt!
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