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30.08.2006 00:11 #1Neuling


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www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Guten Abend ,
eine freundin hat einen Vertrag oder Abo(weiß es nicht genau) bei esims.ch abgeschlossen und muss jetzt nach 14Tage testzeit 96€ zahlen . Hab mir gedacht ich schreib denen das sie keine 18 ist somit der Vertrag ungültig ist , als antwort bekam ich :
Was kann ich machen damit sie die 96€ nicht zahlen muss ?bei der Anmeldung muss das korrekte Geburtsdatum angegeben werden. Nach Ihren
Angaben handelt es sich bei dem Ihrem eingegebenen Geburtsdatum nicht um den
Tag, an dem Sie tatsächlich Geburtstag haben. Sie haben ganz bewusst ein
falsches Geburtsdatum angegebenen, um sich unsere Leistung zu erschleichen, da
nur Erwachsene den Dienst in Anspruch nehmen können.
Da Sie beschränkt geschäftsfähig sind, sind Sie auch in der Lage die Rechnung
zu begleichen. Dies regelt der so genannte Taschengeldparagraph. Welcher
besagt, sofern Sie Taschengeld bekommen, Sie diese Rechnung auch begleichen
können. Der Taschengeldparagraph bezieht sich dabei auf den monatlichen
Beitrag, welcher bei 8 Euro liegt.
Sofern Sie den Rechnungsbetrag nicht auf einmal begleichen können, wie es in
den AGB angegeben ist, so haften Ihre Eltern für Sie.
Infolgedessen bitten wir Sie noch einmal den Betrag im angegebenen Zeitraum zu
begleichen, da wir den Fall ansonsten dem Inkasso übergeben werden.
Finanziell geht es ihnen sehr schlecht .
Würd mich auf hilfe von euch freuen .
Mfg Peppe
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30.08.2006 00:11 # ADS
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30.08.2006 07:03 #2SchrottiGast
AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Naja da hlft letztendlich nur ein weg zum Gericht in deinem Fall Amtsgericht lass dir dort nen Termin geben und das mit einem Berater sprich Anwalt im Amtsgericht besprechen.Nimm am besten den Ausweis mit und auch die AGB des Anbieters weil sowas wie ein Taschengeldparagraph hab ich auch noch nie gelesen das ist sehr Dubios.
Ich würde gerne wissen welcher Anbieter das ist und vor allem würde ich gerne mal dem seine Agb´s lesen kannst du mir mal die url per PN pasten Bitte ich schau mir das mal an und sag dir dann behscheid wenn ich fertig bin und was mir dazu einfällt.Es gibt immer einen Weg.
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30.08.2006 10:22 #3Administrator












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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Hallo,
wir hatten diese Fälle von SMS Abo Diensten nun schon sehr oft, dazu lässt sich zunächst folgendes sagen:
- Die Aussage Eltern haften für ihre Kinder ist FALSCH ! Es stimmt nur, das diese haften wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzten und das trifft bei einer 16 jährigen wohl kaum zu, wenn sie alleine am PC sitzt.
- Außerdem ist die Aussage mit dem Taschengeldparagraph FALSCH! Der Taschengeldparagraph enthält keine Abo-Dienste, diese können egal in welcher Form NUR mit Einwilligung der Eltern abgeschlossen werden.
Jetzt noch meine eigene Meinung + Erfahrung:
Es ist sinnvoll bei solchen Forderungen den Verbraucherschutz einzuschalten, die müssten jetzt langsam genug Erfahrungen mit den Abo-Diensten gesammelt haben. Zudem wird das Unternehmen sicherlich nicht gegen einen Minderjährigen vorgehen,im Endeffekt könnten das Unternehmen warhrscheinlich nur die Kosten der versendeten Sms einklagen und das ganze würde dem Unternehmen somit sicher mehr kosten.
P.s. Nicht gleich einschüchtern lassen, aber und in Zukunft besser lesen
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30.08.2006 11:10 #4Neuling


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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Also einfach nicht bezahlen und wird nix passieren ?
Bin ehrlich gesagt totaler Noob in dem gebiet aber ich weiß das so Dienste meisten zum abzocken da sind . Die wurd schonmal abgezockt durch Sms die sie bekommen hat von so nem Typ , wo man dann antwortet das 3,99€ kostet oder so ... aber naja andere sache .
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30.08.2006 11:52 #5Junior Mitglied

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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Meines Wissens, tritt der Taschengeld Paragraph auch nur dann an, wenn die entsprechende Minderjährige Person, wirklich ein Taschengeld erhällt. Sollte diese keins bekommen, kann sie als minderjährige nicht mit Dingen handeln die sie nicht besitzt..Und die Eltern sind nicht haftbar für zu machen.. da ab 14 die Strafmündigkeit eintritt und somit in solchen Fällen die Kinder selber haften müssen. Da diese dies aber nicht kann, da sie kein eigenes Einkommen (auch nicht im Sinne von Taschengeld )hat,kann wie Thomas sagte, ausschliesslich eine Schadensersatzforderungen für die verschickten SMS eingefordert werden.
Der Dienst ärgert sich nun hauptsächlich darin, dass sie das Geld nicht kriegen *Gg*
mfg
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30.08.2006 12:06 #6Administrator












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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Ich kann dir das ganze nicht öffentlich empfehlen, da ich sonst evtl. Ärger von dem Anbieter kriege. Du hast meine Meinung dazu und kann dir nur empfehlen erstmal beim Verbraucherschutz anzufragen. Ich kann mal schauen ob ich etwas rausfinde wie es bei den anderen Betroffenen ausgeangen ist...
Zitat von AlexDelPiero
Das mit den Antworten auf Premium SMS ist ne andere Sache, das ist kein ABO und ein "geringer" Betrag.
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30.08.2006 12:33 #7Neuling


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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Sie hat jetzt eine Mahnung gekriegt:
Nich einschüchternlassen stimmts?Sie haben unseren Service esims.de bestellt, diesen jedoch noch nicht bezahlt.
Da Sie mittels Ihrer Anmeldung einen rechtsgültigen Vertrag mit uns eingegangen sind, erhalten Sie diese Mahnung.
Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, es ist der einzige Weg, der Sie vor hohen Inkasso- und Anwaltsgebühren bewahrt. Führen Sie daher die Überweisung umgehend durch, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Bitte überweisen Sie den offenen Betrag in Höhe von 96,00 innerhalb von 7 Tagen auf das folgenden Konto:
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30.08.2006 13:56 #8Administrator












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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Das ist der normale Ablauf bie diesen Diensten.
1. Rechnung
2. Mahnung I
3. Mahnung II
4. Nichts
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31.08.2006 09:02 #9SchrottiGast
AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Ja nichts machen das ist einschüchterung aber !!! alles schön aufheben den ganzen schriftverkehr mails papierkram alles aufheben da kann noch was kommen also nicht schlampig werden !Auch stimmt es das es sich nicht lohnt Klage zu erheben die Mahnkosten an sich sind schon zu hoch für diesen läppischen Betrag
da wird nix mehr kommen ,falls aber doch dann schreib es uns dann schaun wir weiter .
Geändert von Schrotti (31.08.2006 um 09:09 Uhr) Grund: grinserle
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31.08.2006 22:44 #10Neuling


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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Großes THX jungs . Wer euch bescheid geben was alles noch kommt(falls was kommt^^)
Echt tolles Forum hier
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01.09.2006 01:11 #11Benutzer


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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
hey jungs hab das selbe prob bin erst 17 un hab kein geld das zu bezahlen schaut an was sie mir geschrieben haben
Sehr geehrter Herr Ffw Fesfd,
wir haben Sie bereits angeschrieben, da Sie unseren Service esims.ch bestellt,
diesen jedoch noch nicht bezahlt haben. Sie haben uns explizit während der
Anmeldung bestätigt, dass Ihnen unsere AGB bekannt seien. Über die
Vertragsbedingungen und die anfallenden Kosten waren Sie entsprechend
informiert.
Trotz der Rechnung vom 13.07.2006 und der 1. Mahnung vom 06.08.2006 haben Sie
noch nicht reagiert.
Da Sie mit Ihrer Bestellung / Registrierung vom 27.06.2006 23:07:17 mit der IP
84.171.236.29 einen rechtsgültigen Vertrag mit uns eingegangen sind, sind wir
berechtigt die Forderung unter Umständen gerichtlich geltend zu machen.
Laut unseren Unterlagen wurden bei Ihrer Registrierung falsche Daten angegeben.
Folgende Daten liegen uns vor:
Ffw Fesfd
Fwa 22
22343 Geed
Deutschland
Geburtstag: 1979-04-24
Wir bitten Sie uns umgehend die richtigen Daten mitzuteilen.
Wir erwarten innerhalb der nächsten 7 Tage eine Reaktion, ansonsten müssen wir
von einem Betrugsdelikt ausgehen und ggf. Strafanzeige gegen Unbekannt
erstatten.
Folgende gespeicherte Daten können wir den Ermittlungsbehörden vorlegen:
Registriert am 27.06.2006 23:07:17 mit der IP 84.171.236.29
Anmeldung verifizert am 26.06.2006 16:10:54 mit der IP 84.171.248.84 in
Verbindung mit der Email-Adresse: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]
Handy Verifizierung: Eingetragene Handy Nummer 0049152
Bestätigt am 01.01.1970 01:00:00
Login auf esims.ch: 4 x, letzter Login am 27.06.2006 23:03:42 mit der IP
84.171.236.29
-------------------------------------------------------------------------------------------
Da wir keinerlei Interesse haben, gegen Sie weitere Schritte einzuleiten, geben
wir Ihnen nun letztmalig die Chance, den offenen Rechnungsbetrag innerhalb der
nächsten 10 Tage auf folgendes Konto einzuzahlen:
Betrag: 96,00 Euro - Rechnung vom 13.07.2006
Mahngebühr: 3,50 Euro - Gebühren 2. Mahnung
Bereits bezahlt: 0,00 Euro
Zahlungsempfänger: Xentria AG
Verwendungszweck: SMS-130832/SMS-31030
Kreditinstitut: Sparkasse Bodensee
Bankleitzahl: 690 500 01
Kontonummer: 241 385 13
Restbetrag: 99,5 Euro
------------------------------------------------
IBAN: DE63 6905 0001 0024 1385 13
SWIFT-BIC: SOLADES1KNZ
------------------------------------------------
Sollte die Zahlung nicht Fristgemäß bei uns eingehen, werden wir den Fall prüfen
und ggf. oben genannte Schritte einleiten.
Wichtiger Hinweis: Sollten Sie mit absoluter Sicherheit von sich behaupten
können, dass Sie Ihre Daten niemals auf der oben genannten Internetseite
eingetragen haben, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Die gegen Sie geltend
gemachte Forderung wird in diesem Fall als hinfällig betrachtet. Jedoch müssen
wir Sie bitten eine Strafanzeige gegen Unbekannt, mit Hilfe der bei der
Anmeldung übermittelten IP-Adresse, zu erstatten.
Wenn sich im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungen herausstellt, dass doch Sie
der Nutzer oben genannter IP-Adresse waren, haben Sie mit strafrechtlichen
Konsequenzen zu rechnen. Zudem werden wir in einem solchen Fall
selbstverständlich weiterhin auf den Ausgleich des Gesamtbetrages bestehen.
Sollten Sie den Betrag bereits angewiesen haben, betrachten Sie dieses Schreiben
als gegenstandlos.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Service Center.
------------------------------------
Mit freundlichen Grüßen
Ihr esims.ch Support Team
xentria AG
Boesch 63
6331 Huenenberg
Schweiz
Email: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]
Telefon: 0042 366 390 3920
Telefax: 0042 366 390 3994
Die telefonische Kundenbetreuung ist von Montags bis Freitags in der Zeit von 10
- 17 Uhr (ausser Feiertags) erreichbar.
------------------------------------
Leider weiß ich nicht ob das meine ip ist da mein sich ständig wechselt brauch dringend hilfe glaub ruf ma mein anwalt an -.-*
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01.09.2006 08:09 #12SchrottiGast
AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
Alles bla bla vergiss es Strafanzeige gegen unbekannt ich hatte diesen Fall auch schon mal da hat jemand meine Daten verwendet und auf einer Pornopage sich was angeschaut .Ich hab das am nächsten Tag beim onlinebankig gemerkt das ein Betrag von 499,euro abgebucht wurde.Gleichzeitg kam ne Rechung ins Haus geflattert ich hab bei der Fa.angerufen bin zur Bank die haben das Geld sofort zurückgeholt das wars dann auch schon nie wieder was gekommen.
Mach dir keine Sorgen da passiert nix !
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01.09.2006 09:48 #13Anfänger
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AW: www.esims.ch...96€ aber noch keine 18 und kein Geld
HALLO!!!!
ich habe am Donnerstag genau die gleiche eMail gekriegt!
ich kann mich nich dran erinnern,mich jemals auf dieser Seite angemeldet zu haben!
Mir haben die ebenso gedroht,mich wegen Betrugsdelikt anzuzeigen wegen den falschen Angaben und wenn ich die 96€ innerhalb 10Tage nich zahle,mich vor Gericht zu ziehen!
Ich hab jetzt total Angst,dass die das machen! Weil die eine IP angegeben haben,hab ich Angst,dass die dadurch raus kriegen könnten,dass ich das vielleicht doch war! und so richtig bock auf eine Anzeige hab ich nich!
WAS SOLL ICH MACHEN??? ICH BIN KOMPLETT AM DURCHDREHEN!!!! BITTE HELFT MIR!!!!!
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01.09.2006 12:38 #14Administrator












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@Destiny wenn du dich zu 100% nicht dort angemeldet hast, solltest du keine Probleme kommen. Wenn deine Rechnungsadresse von einem dritten verwendet wurde, stimmt die IP Adresse sowieso mit deiner nicht überein. Hast du evtl. Geschwister die sich bei dir angemeldet haben und wie alt bist du eigentlich?
Gruß Thomas
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01.09.2006 12:41 #15Senior Mitglied
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Hey Leute lest euch dies erstmal durch, bevor ihr abdreht
Quelle: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]Vorgehen bei ungewollten Internet-Abo-Verträgen
In der letzten Zeit häufen sich hier in den Kommentaren die Anfragen von Betroffenen, die auf Seiten wie simsen.de o.ä. hereingefallen sind und nun wissen wollen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Daher hab ich mich entschlossen, nochmal einen zusammenfassenden Beitrag zu schreiben.
Vorab noch ein Hinweis: weder ist es mir erlaubt, noch möchte ich an dieser Stelle individuelle Rechtsberatung durchführen. Die Fragen einzelner Kommentatoren “Wie soll ich mich jetzt verhalten?”, “Hab ich die und die Ansprüche?” werde ich daher nicht beantworten. Und in vielen Fällen wäre eine Beantwortung auch reichlich unseriös, da häufig die Detailinformationen fehlen.
Grundprinzip der Internet-Abo-Fallen
Zunächst kurz eine Beschreibung dessen, was ich unter “Internet-Abo-Fallen” verstehe. Die Gestaltungen dieser Seiten sind inzwischen sehr vielfältig. Angefangen hat dies mit Angeboten, bei denen es darum geht, SMS über das Internet zu versenden (bspw. simsen.de, smsfever.tv, 88sms.de, sms-heute.com). Häufig werden diese Angebote auch mit einem Gewinnspiel kombiniert. Längst geht es jedoch darüber hinaus: da gibt es Seiten, auf denen man seine Lebenserwartung bestimmen kann (lebenserwartung.tv); Angebote bei denen man DVDs “testen” (movie-tester.com, dvden.de) oder sich als “Auto-Tester” anmelden kann (testcars.de) und vieles mehr.
Diese Seiten haben gemein, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Häufig wird auch mit den Worten “gratis” oder “kostenlos” hervorgehoben geworben. Lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbar gestalteten Fußnoten findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Anmeldung zu dem Angebot einen langfristigen Vertrag abschließt. Häufig soll der Jahresbetrag auch bereits im Voraus fällig sein. Die Betroffenen erfahren von der Kostenfolge erst, wenn sie nach einiger Zeit die Rechnung erhalten und zur Zahlung aufgefordert werden.
Ist die Forderung berechtigt?
Man kann bereits über die Frage streiten, ob mit der Anmeldung zu diesen Angeboten überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Betreiber dieser Seiten nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass tatsächlich ein kostenpflichtiges Angebot abschließen wollten. Bei einigen Seiten wird man dies jedoch verneinen können - dies gilt insbesondere dann, wenn das Angebot als “gratis” beworben wurde.
Völlig unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen sich ein Minderjähriger auf der Seite angemeldet hat. Personen, die älter als 7 und jünger als 18 Jahre sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die von ihnen geschlossenen Verträge nur dann wirksam sind, wenn die Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt haben oder sie im Nachhinein genehmigen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.
Häufig versuchen die Seitenbetreiber, die Minderjährigen oder deren Eltern dadurch zur Zahlung zu “bewegen”, dass mit Strafanzeige drohen - etwa weil bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde (vgl. hier). Dies ist jedoch in aller Regel völliger Unsinn. Betrug setzt unter anderem eine Schädigungabsicht voraus - der Anmeldende müsste sich hierfür jedoch darüber bewusst sein, dass das Angebot kostenpflichtig ist und er sich durch die Angabe des falschen Geburtsdatums der Zahlung entziehen will. Ein solcher Vorsatz wird in aller Regel nicht vorhanden gewesen oder zumindest nicht nachweisbar sein.
In den übrigen Fällen haben die Betroffenen zwei Möglichkeiten: sie können die Anmeldung 1. gemäß § 312d BGB widerrufen und 2. gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.
Beim Widerspruch ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher deutlich über das Widerrufsrecht informiert wurde. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den Teilnahmebedingungen oder AGB genügt diesem Deutlichkeitsgebot jedoch nicht. Problematisch ist in vielen Fällen allerdings, dass das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der Frist erlöschen kann, wenn Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung ist und mit dieser Dienstleistung bereits mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde.
Sollte dies der Fall sein, bleibt noch immer die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums. Wenn man davon ausgeht, dass objektiv mit der Anmeldung eine Vertragserklärung für ein kostenpflichtige Angebot abgegeben, der Nutzer dies jedoch nicht wollte, so kann er seine Erklärung wegen dieses Irrtums anfechten. Dies muss allerdings unverzüglich nach nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgen. Entscheidend ist hierbei der Moment man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Mangels Schutzbedürfnis haben die Seitenbetreiber in aller Regel auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB, da sie häufig den Irrtum veranlasst haben. Sie nehmen bewusst in Kauf, dass potentielle Kunden die möglichen Kosten übersehen. Hierfür spricht oft auch die Tatsache, dass die Zahlungsaufforderung erst nach der vermeintlichen Widerspruchsfrist verschickt wird und vorher ein entsprechender Hinweis per E-Mail nicht erfolgt.
Wie sollte ich mich verhalten?
Das Wichtigste ist: nicht einschüchtern lassen und einen kühlen Kopf bewahren. Wenn man dennoch unsicher ist, sollte man sich - bevor der geforderten Abo-Beitrag bezahlt - rechtlich beraten lassen. Entweder von einem Anwalt oder von der Verbraucherzentrale. Die Strategie der Betreiber derartiger Seiten ist “Einschüchterung, Einschüchterung und nochmal Einschüchterung”. Die wissen sehr genau, auch welch wackligen Beinen ihre Forderungen stehen und versuchen so einen möglichst großen Anteil der Leute zur “freiwilligen” Zahlung zu veranlassen. Wenn man dem standhält, hat man wohl in der Regel nicht viel zu befürchten. Es ist kein Fall bekannt, in dem es tatsächlich zu einer Klage gekommen ist - davor schreckt man offenbar zurecht zurück. Denn dann müsste dargelegt und bewiesen werden, dass auch wirklich ein Vertrag zu den geforderten Konditionen vereinbart wurde. Außerdem müsste man sich vor Gericht den Fragen stellen, ob die Gestaltung des Angebots wirklich in Ordnung und nicht vielmehr auf Täuschung angelegt ist.
Um auf “Nummer sicher” zu gehen, sollte man gegenüber den Betreibern die Anfechtung und - hilfsweise - den Widerruf erklären (s.o.). Am Besten das Ganze per Einschreiben/Rückschein, damit der Zugang auch bewiesen werden kann. Dann wäre es auch hilfreich, Screenshots von den jeweiligen Seiten anzufertigen, um im Streitfall auch darlegen zu können, wie die Anmeldeseiten ausgesehen haben.
Wenn man dies getan hat, besteht keinerlei Veranlassung auf Schreiben von etwaigen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten noch zu reagieren. Auf die geltend gemachten Einwende gehen diese sowieso nicht bzw. nur mit Standardschreiben ein. Wie sollten sie auch anders: es ist davon auszugehen, die täglich hunderte Briefe von Betroffenen erhalten, wie soll man die noch individuell beantworten können? Und es ist auch ein Irrglaube, wenn man annimmt, dass ein Anwalt oder ein Inkassobüro besondere Kompetenzen oder Möglichkeiten hat. Deren Mahnungen unterscheiden sich nicht von einer Mahnung, die ich oder sonstwer verschickt.
Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. Dies wird mitunter gemacht, weil es die Betroffenen zusätzlich einschüchtert. Außerdem muss die in einem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung auch überhaupt nicht begründet oder gar bewiesen werden. Wenn man diesem Mahnbescheid jedoch widersprich (Frist beachten!), dann müsste die Gegenseite klagen und die Forderung eben auch begründen.
Noch ein Wort zu den IP-Adressen: Viele Leute sind furchtbar verunsichert, wenn man Ihnen in den Mahnschreiben erklärt, dass die IP-Adresse gespeichert wurde. Mit dieser IP können die Seitenbetreiber überhaupt nichts anfangen. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP kann nur der jeweilige Provider vornehmen. Und dieser rückt die Daten nicht ohne weiteres heraus. Bislang ist die Rechtslage auch so, dass lediglich die Staatsanwaltschaft einen Auskunftsanspruch gegen den Provider hat
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