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24.10.2006 22:31 #1Super-Moderator












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Vorgehen bei ungewollten Internet-Abo-Verträgen
Bei diesem Blog werden die wichtigsten Fragen zu SMS-Abo-Verträgen ausführlich beantwortet. Für individuelle Rechtsfragen empfehle ich das Aufsuchen eines Anwalts oder der Verbraucherzentrale!
Quelle: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]In der letzten Zeit häufen sich hier in den Kommentaren die Anfragen von Betroffenen, die auf Seiten wie simsen.de o.ä. hereingefallen sind und nun wissen wollen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Daher hab ich mich entschlossen, nochmal einen zusammenfassenden Beitrag zu schreiben.
Vorab noch ein Hinweis: weder ist es mir erlaubt, noch möchte ich an dieser Stelle individuelle Rechtsberatung durchführen. Die Fragen einzelner Kommentatoren “Wie soll ich mich jetzt verhalten?”, “Hab ich die und die Ansprüche?” werde ich daher nicht beantworten. Und in vielen Fällen wäre eine Beantwortung auch reichlich unseriös, da häufig die Detailinformationen fehlen.
Grundprinzip der Internet-Abo-Fallen
Zunächst kurz eine Beschreibung dessen, was ich unter “Internet-Abo-Fallen” verstehe. Die Gestaltungen dieser Seiten sind inzwischen sehr vielfältig. Angefangen hat dies mit Angeboten, bei denen es darum geht, SMS über das Internet zu versenden (bspw. simsen.de, smsfever.tv, 88sms.de, sms-heute.com). Häufig werden diese Angebote auch mit einem Gewinnspiel kombiniert. Längst geht es jedoch darüber hinaus: da gibt es Seiten, auf denen man seine Lebenserwartung bestimmen kann (lebenserwartung.tv); Angebote bei denen man DVDs “testen” (movie-tester.com, dvden.de) oder sich als “Auto-Tester” anmelden kann (testcars.de) und vieles mehr.
Diese Seiten haben gemein, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Häufig wird auch mit den Worten “gratis” oder “kostenlos” hervorgehoben geworben. Lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbar gestalteten Fußnoten findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Anmeldung zu dem Angebot einen langfristigen Vertrag abschließt. Häufig soll der Jahresbetrag auch bereits im Voraus fällig sein. Die Betroffenen erfahren von der Kostenfolge erst, wenn sie nach einiger Zeit die Rechnung erhalten und zur Zahlung aufgefordert werden.
Ist die Forderung berechtigt?
Man kann bereits über die Frage streiten, ob mit der Anmeldung zu diesen Angeboten überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Betreiber dieser Seiten nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass tatsächlich ein kostenpflichtiges Angebot abschließen wollten. Bei einigen Seiten wird man dies jedoch verneinen können - dies gilt insbesondere dann, wenn das Angebot als “gratis” beworben wurde.
Völlig unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen sich ein Minderjähriger auf der Seite angemeldet hat. Personen, die älter als 7 und jünger als 18 Jahre sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die von ihnen geschlossenen Verträge nur dann wirksam sind, wenn die Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt haben oder sie im Nachhinein genehmigen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.
Häufig versuchen die Seitenbetreiber, die Minderjährigen oder deren Eltern dadurch zur Zahlung zu “bewegen”, dass mit Strafanzeige drohen - etwa weil bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde (vgl. [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.] ). Dies ist jedoch in aller Regel völliger Unsinn. Betrug setzt unter anderem eine Schädigungabsicht voraus - der Anmeldende müsste sich hierfür jedoch darüber bewusst sein, dass das Angebot kostenpflichtig ist und er sich durch die Angabe des falschen Geburtsdatums der Zahlung entziehen will. Ein solcher Vorsatz wird in aller Regel nicht vorhanden gewesen oder zumindest nicht nachweisbar sein.
In den übrigen Fällen haben die Betroffenen zwei Möglichkeiten: sie können die Anmeldung 1. gemäß § 312d BGB widerrufen und 2. gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.
Beim Widerspruch ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher deutlich über das Widerrufsrecht informiert wurde. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den Teilnahmebedingungen oder AGB genügt diesem Deutlichkeitsgebot jedoch nicht. Problematisch ist in vielen Fällen allerdings, dass das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der Frist erlöschen kann, wenn Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung ist und mit dieser Dienstleistung bereits mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde.
Sollte dies der Fall sein, bleibt noch immer die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums. Wenn man davon ausgeht, dass objektiv mit der Anmeldung eine Vertragserklärung für ein kostenpflichtige Angebot abgegeben, der Nutzer dies jedoch nicht wollte, so kann er seine Erklärung wegen dieses Irrtums anfechten. Dies muss allerdings unverzüglich nach nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgen. Entscheidend ist hierbei der Moment man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Mangels Schutzbedürfnis haben die Seitenbetreiber in aller Regel auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB, da sie häufig den Irrtum veranlasst haben. Sie nehmen bewusst in Kauf, dass potentielle Kunden die möglichen Kosten übersehen. Hierfür spricht oft auch die Tatsache, dass die Zahlungsaufforderung erst nach der vermeintlichen Widerspruchsfrist verschickt wird und vorher ein entsprechender Hinweis per E-Mail nicht erfolgt.
Wie sollte ich mich verhalten?
Das Wichtigste ist: nicht einschüchtern lassen und einen kühlen Kopf bewahren. Wenn man dennoch unsicher ist, sollte man sich - bevor der geforderten Abo-Beitrag bezahlt - rechtlich beraten lassen. Entweder von einem Anwalt oder von der Verbraucherzentrale. Die Strategie der Betreiber derartiger Seiten ist “Einschüchterung, Einschüchterung und nochmal Einschüchterung”. Die wissen sehr genau, auch welch wackligen Beinen ihre Forderungen stehen und versuchen so einen möglichst großen Anteil der Leute zur “freiwilligen” Zahlung zu veranlassen. Wenn man dem standhält, hat man wohl in der Regel nicht viel zu befürchten. Es ist kein Fall bekannt, in dem es tatsächlich zu einer Klage gekommen ist - davor schreckt man offenbar zurecht zurück. Denn dann müsste dargelegt und bewiesen werden, dass auch wirklich ein Vertrag zu den geforderten Konditionen vereinbart wurde. Außerdem müsste man sich vor Gericht den Fragen stellen, ob die Gestaltung des Angebots wirklich in Ordnung und nicht vielmehr auf Täuschung angelegt ist.
Um auf “Nummer sicher” zu gehen, sollte man gegenüber den Betreibern die Anfechtung und - hilfsweise - den Widerruf erklären (s.o.). Am Besten das Ganze per Einschreiben/Rückschein, damit der Zugang auch bewiesen werden kann. Dann wäre es auch hilfreich, Screenshots von den jeweiligen Seiten anzufertigen, um im Streitfall auch darlegen zu können, wie die Anmeldeseiten ausgesehen haben.
Wenn man dies getan hat, besteht keinerlei Veranlassung auf Schreiben von etwaigen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten noch zu reagieren. Auf die geltend gemachten Einwende gehen diese sowieso nicht bzw. nur mit Standardschreiben ein. Wie sollten sie auch anders: es ist davon auszugehen, die täglich hunderte Briefe von Betroffenen erhalten, wie soll man die noch individuell beantworten können? Und es ist auch ein Irrglaube, wenn man annimmt, dass ein Anwalt oder ein Inkassobüro besondere Kompetenzen oder Möglichkeiten hat. Deren Mahnungen unterscheiden sich nicht von einer Mahnung, die ich oder sonstwer verschickt.
Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. Dies wird mitunter gemacht, weil es die Betroffenen zusätzlich einschüchtert. Außerdem muss die in einem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung auch überhaupt nicht begründet oder gar bewiesen werden. Wenn man diesem Mahnbescheid jedoch widersprich (Frist beachten!), dann müsste die Gegenseite klagen und die Forderung eben auch begründen.
Noch ein Wort zu den IP-Adressen: Viele Leute sind furchtbar verunsichert, wenn man Ihnen in den Mahnschreiben erklärt, dass die IP-Adresse gespeichert wurde. Mit dieser IP können die Seitenbetreiber überhaupt nichts anfangen. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP kann nur der jeweilige Provider vornehmen. Und dieser rückt die Daten nicht ohne weiteres heraus. Bislang ist die Rechtslage auch so, dass lediglich die Staatsanwaltschaft einen Auskunftsanspruch gegen den Provider hat.Geändert von mosyr (24.10.2006 um 22:37 Uhr)
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24.10.2006 22:31 # ADS
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11.03.2007 22:21 #2Super-Moderator












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AW: Vorgehen bei ungewollten Internet-Abo-Verträgen
Inzwischen hat tatsächlich einer dieser Internet-Abo-Anbieter versucht, seine Abo-Gebühr einzuklagen! Dazu gibt es ein bereits rechtskräftiges Gerichtsurteil des Amtsgerichts München:
Quelle: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]Überraschung bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet
Nicht alles wird kostenlos angeboten - nicht alles muss aber auch bezahlt werden.
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne
weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
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