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Thema: Sonderkündigungsrecht?
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21.06.2011 21:21 #1Neuling

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Sonderkündigungsrecht?
Hallo Zusammen,
Ich habe vor knapp 2 Monaten einen Base-Vertrag abgeschlossen mit SE Xperia Arc. Leider ist das Arc von anfang an kaputt gewesen ich habs einschicken lassen über meinen händler und es dauertes jeweils 1,5-2 wochen bis es zurück kam ohne das das problem behoben war...mittlerweile ist es seit etwas über 3 wochen weg und mein händler bekommt noch nciht mal infos wo das handy gerade ist bzw was sache ist und auch nciht ob es endlich ausgetauscht wird...da ich kein zweites handy mehr habe kann ich daher die sim nicht nutzen...ist es hier möglich eine sonderkündigung auszusprechen, da ich ja keine leistungen geboten bekomme und trotzdem zahlen MUSS da mir maximal 10€ rabatt pro verstrichenen monat ohne handy angeboten werden?
LG Dennis
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21.06.2011 21:21 # ADS
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21.06.2011 21:26 #2

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AW: Sonderkündigungsrecht?
pp
Nein. Allerdings würde ich da mal ein bisschen Druck machen wegen des Handy.
Übrigens, nach der 2.Reparatur und anschliessendem erneuten Defekt hast du das Recht auf Umtausch des Gerätes.
kkGeändert von dowser (21.06.2011 um 21:31 Uhr)
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Folgender Benutzer bedankt sich bei dowser für diesen nützlichen Beitrag:
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21.06.2011 21:45 #3Neuling

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AW: Sonderkündigungsrecht?
Ist Base verpfilchtet mein Handy zu ersetzen, oder der Händler bei dem ich den Vertrag gemacht habe? weil der auch nur ab und an mal anruft und dann war nix und dann wars das für ihn wieder!
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21.06.2011 21:49 #4


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AW: Sonderkündigungsrecht?
Nach 2 erfolglosen Reparaturen und erneuten Defekt hast du das Anrecht auf Wandlung, sprich ein neues Gerät gleichen Typs. Also ein neues Arc. Das sollte dein Händler für dich durchführen...
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24.06.2011 21:37 #5


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AW: Sonderkündigungsrecht?
Stopp: Einen Anspruch auf Tausch des Handys gibt es nicht - so etwas gibt es nirgendwo.
- Der Käufer hat das Recht das Gerät reparieren zu lassen (Nacherfüllung) oder vom Kaufvertrag zurückzutreten (nur der Vertrag vom Handy, nicht der Mobilfunkvertrag).
- Jedoch kann der Verkäufer aus wirtschaftlichen Interessen drei mal die Reparatur vorziehen.
- man kann dann das defekte Gerät wegen des Rücktritts zurückgeben und alle bisher gezahlten Hardwarezuschläge zurückverlangen (wobei der Verkäufer das Recht hat eine Nutzungsgebühr geltend zu machen)
- auf Wunsch kann man dann ein neues Handy des gleichen Wertes erhalten
Geändert von xkaaay (24.06.2011 um 21:42 Uhr) Grund: Klammer vergessen :)
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24.06.2011 21:41 #6


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AW: Sonderkündigungsrecht?
Yop, st eigentlich bei jedem Anbieter so, das Handy und Vertrag voneneinander getrennt sind. Ein Defket des Gerätes bedingt da keine Auflösung des Vertrages an sich...
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24.06.2011 21:42 #7

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AW: Sonderkündigungsrecht?
Doch na klar, das gilt bei jedem Kauf, der Händler darf erst nachbessern, dann Tausch/Wandlung,Stopp: Einen Anspruch auf Tausch des Handys gibt es nicht - so etwas gibt es nirgendwo
nennt es wie ihr wollt. Schreibst du ja selber in deinem Punkt 2
Das bezieht sich im Mobilfunkkbereich natürlich nur aufs Handy, der Vetrag läuft weiter.man erhält ein neues Handy des gleichen WertesGeändert von dowser (24.06.2011 um 21:43 Uhr)
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24.06.2011 22:02 #8


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AW: Sonderkündigungsrecht?
Es ging ja nur darum, dass man einfach kein Recht auf einen Tausch hat. Es ist ein Rücktritt vom alten Kaufvertrag und schließt einen neuen Kaufvertrag. Für den Verbraucher mag es das Selbe sein, rechtlich ist es das aber nicht
Zitat von dowser
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24.06.2011 22:42 #9

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AW: Sonderkündigungsrecht?
Nein,Der Käufer hat das Recht das Gerät reparieren zu lassen (Nacherfüllung) oder vom Kaufvertrag zurückzutreten (nur der Vertrag vom Handy, nicht der Mobilfunkvertrag).
der Käufer hat grundsätzlich 2 Rechte,
1.das Recht auf Nacherfüllung (Reparatur, Beseitigung d.mangels) oder 2. auf Neulieferung
der mangelfreien Sache. Allerdings kann der Verkäufer aus Kostengründen (Unverhältnismäßigkeit)
die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen.
Beispiel: Kunde möchte wegen defekt neues Gerät, Händler lehnt ab, repariert lieber, weil Reparatur günstiger. Bei einem sehr günstigen Gerät könnte dies auch anders herum sein.
Sollte der Verkäufer beidem (Nacherfüllung oder mangelfreier Nachlieferung) nicht nachkommen,
kommt das 3.Recht des Käufers ins Spiel, nämlich der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Macht eplus/Base das so?...Jedoch kann der Verkäufer aus wirtschaftlichen Interessen drei mal die Reparatur vorziehe...
...
Das bedeutet also, dass bei E-Plus ein Gerät drei mal repariert werden muss und erst beim vierten Defekt darf man dann vom Kaufvertrag zurücktreten...
Würde ich sofort gegen angehen, denn eine Reparatur ist ja eine Nachbesserung,
und die gilt nach dem 2. erfolgslosem Versuch als fehlgeschlagen.
Zu deutsch: 2x repariert, dann wieder Fehler, Nachbesserung fehlgeschlagen.
Grundsätzlich könnte man das so abwickeln,Es ist ein Rücktritt vom alten Kaufvertrag und schließt einen neuen Kaufvertrag
aber in dem Fall, wenn 2x vergeblich repariert wurde und dann wieder fehlerhaft,
gilt dies als fehlgeschlagen, und der Verkäufer
ist zur Neulieferung (mangelfreie lieferung) verpflichtet.
Das ist dann eine Nacherfüllung, kein neuer Kaufvertrag.
Alternativ kann der Käufer auch ganz vom KV zurücktreten.
.Geändert von dowser (24.06.2011 um 23:04 Uhr)
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24.06.2011 23:20 #10Super-Moderator












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AW: Sonderkündigungsrecht?
hallo,
dabei darf man aber nicht außer acht lassen das es sich bei den reparaturen(versuchen) immer um den selben fehler handeln muß.
unterschiede gibt es auch in hardwarefehler u. softwarefehler, da zweiteres oft als bug angesehen wird gilt da das wandlungrecht nicht (der kunde ist soviel wie ein betatester).
in diesem sinne
proofman
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