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08.11.2011 13:08 #1Neuling

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Rechte des Käufers gegenüber T-Online
Hallo Community,
ich weis (geht mir genauso), dass hier alle beschäftigt sind, drum will ich mich kurzfassen
Hab mir Anfang 2010 ein smartphone bei t-online gekauft.
Dann wars Kaputt -> Eingesendet -> wurde ausgetauscht auf Garantie.
Jetzt wars wieder Kaputt -> Eingesendet -> wurde repariert auf Garantie.
Handy kam am Freitag zurück und weist aber immernoch dieselben Fehler auf.
Habe mich gerade mit dem T-Mobile Kundencenter unterhalten. Sie meinen sie haben gesetzlich
3 Nachbesserungsversuche ... ich bin der meinung, dass ich wenn es nach
2 Nachbesserungsversuchen immernoch kaputt ist das Recht auf ein anderes Handy habe bzw. vom Vertrag zurücktreten kann.
Was stimmt jetzt? Hoffe es kann mir jemand helfen.
viele grüße fl4m3Geändert von fl4m3 (08.11.2011 um 15:20 Uhr)
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08.11.2011 13:08 # ADS
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08.11.2011 18:02 #2

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AW: Rechte des Käufers gegenüber T-Online
Nachbessern können die so oft sie wollen,
nach 2 gescheiterten NAchbesserungsversuchen (gleicher Fehler, z.b. Display kaputt) kannst du wandeln.
Schriftlich mit Fristsetzung.
Wenn T-Mobile auf erneutes Nachbessern besteht, kannst du deine Rechtsansprüche nur mittels RA durchsetzen.
Ob sich das aber lohnt....
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09.11.2011 08:35 #3Neuling

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AW: Rechte des Käufers gegenüber T-Online
Dankeschön Dowser,
ich werde heut erneut anrufen, vllt ist mein Kundenberater ja gestern nur mit einem falschen Fuß aufgestanden ...
RA wird mir wohl zu kompliziert bzw. denk ich nicht, dass es sich lohnt. Dann schicke ichs halt nochmal ein, bei dem neuen wird bestimmt auch wieder etwas nicht gehen
Bei Austausch des Smartphones aufgrund einer Nachbesserung habe ich wieder volle 2 Jahre Garantie oder?
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09.11.2011 10:50 #4


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Moment moment... Bei der ersten Reparatur wurde das Gerät getauscht, also komplett neue IMEI?
Dann ist es ein "neues" Gerät, bei dem die Vorgabe mit den 2 bzw. 3 gescheiterten Reparaturen wieder von vorn beginnt.
Sprich, die offiziell zweite Reparatur ist für das neue Gerät ja erst die erste.... Ein Anspruch auf Wandlung besteht da nicht, du musst es mindestens noch einmal reparieren lassen...Geändert von Kirschpudding (09.11.2011 um 10:50 Uhr)
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09.11.2011 16:21 #5Neuling

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Grundgütiger, was ist denn das für eine Unordnung ... habe gerade nochmal mit einem anderen Kundenberater von T-mobile gesprochen, der hat dasselbe wie Kirschpudding oben erwähnt gesagt. Der gestern sagte jedoch, dass es insgesammt 3 Versuche wären. Ich und dowser denken immernoch, dass 2 Versuche langen.
In den AGB's von T-mobile find ich auch nix dazu, wie soll Endverbraucher da durchblicken, wenn schon die Kundenberater selbst nicht durchblicken ... ich hasse sowas
Da das Handy jetzt in den 1,5 Jahren bestimmt 2,5 monate auf reparatur war schließe ich doch lieber einen 2. Vertrag ab um ein Handy zu bekommen mit dem ich telefonieren kann, solange das andere noch 3x ausgetauscht wird... und die Raten zahl ich noch nebenher 6x á 50 € ... mach ich doch gerne ich bekomm ja als Azubi jede menge Geld! Mal ehrlich, wer von euch will nicht lieber ne andere "Wirtschaft" ankurbeln???
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09.11.2011 19:07 #6

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Das steht nicht in den AGB, sondern im BGB, ich meine §440, denn da heisst es:In den AGB's von T-mobile find ich auch nix dazu, wie soll Endverbraucher da durchblicken
[...] Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.[...]
Da kommt auch nicht T-Mobile, Telekom oder T-irgendwas drumherum.
Das Problem dabei:
Wenn die wirklich darauf bestehen, kannst du dein Recht nur auf dem Rechtsweg erstreiten.
Ob sich das dann lohnt musst du selbst entscheiden.
@Kirsch:
Auch ein Umtausch ist eine Nachbesserung, also der erste Versuch,
muss das "neue" Ding repariert werden, wäre das der Zweite,
ist es dann wieder kaputt.... naja weißte ja.Geändert von dowser (09.11.2011 um 19:08 Uhr)
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09.11.2011 19:20 #7


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Sicher?
Das würde ja bedeuten, ein Wandlungsgerät - was ja auch ein neues mit anderer IMEI ist - müsste dann nur einmal kaputt gehen und schon gäbs wieder Anspruch auf ein neues... Und so weiter.
Eigentlich sind Reparaturen IMEI-gebunden. Tauscht man das Gerät aus und gibt dem Kunden ein neues, hat das eine neue IMEI und der Spaß geht von vorn los.
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09.11.2011 19:30 #8

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Wenn man sich das BGB ansieht, stehen dem VK ja zwei Varianten zur Nachbesserung zur Verfügung.
Er kann bei einem Mangel entweder wandeln (ersetzen, neu liefern,etc) oder er kann nachbessern.
Dabei geht es um die Verhältnismäßigkeit. Aber nach zwei Versuchen hat man das Recht auf
Wandlung (Ersatz durch Neu, Neulieferung).
Nein.Das würde ja bedeuten, ein Wandlungsgerät - was ja auch ein neues mit anderer IMEI ist - müsste dann nur einmal kaputt gehen und schon gäbs wieder Anspruch auf ein neues...
Ist es also defekt und er wandelt es, hat er einmal nachgebessert,
ist es dann wieder defekt und er repariert es, hat er 2x nachgebessert,
ist es nun wieder defekt kannst du deine Ansprüche durchsetzen.
Wie bereits erwähnt, wird das durchsetzen der dir zustehenden Rechte das Problem sein,
denn stellt sich der VK quer, musst du zum durchsetzen deiner Rechte einen RA beauftragen.
Auch eine IMEi kann das BGB nicht umgehen.hat das eine neue IMEI und der Spaß geht von vorn los
Er bessert meine gekaufte Sache aus dem Kaufvertrag nach.
Ob das Gerät nun eine andere IMEI (Seriennummer) trägt oder nicht.Geändert von dowser (09.11.2011 um 19:31 Uhr)
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09.11.2011 19:45 #9


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Das zieh ich so mal in Zweifel... Dadurch, dass der Verkäufer die Wahl hat, zu wandeln oder zu reparieren, ergibt sich je nach Wahl eine andere Ausgangskonstellation für den weiteren Verlauf.
Das BGB legt dem Verkäufer diese Wahl ja nur vor, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei kleinen Defekten kann er erstmal reparieren und muss erst nach 2 oder 3 gescheiterten Versuchen wandeln. Bei einer Wandlung gleich beim ersten mal, ist er dieser Pflicht in dem Sinne ja schon nachgekommen und das Gerät ist neu...
Wäre gut, wenn mal einer unserer Reparateure was dazu sagen würd,e ihr wisst doch wie das wirklich ist... ;D
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09.11.2011 20:10 #10

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wie es wirklich ist, du meinst die Realitaet....
stell dir doch mal die Frage, wieviele einen RA beauftragen um die zustehenden Rechte aus dem BGB zunerstreiten.
realität und geltendes recht sind hier weit auseinander.
... gesendet via tapatalk.
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