Um antworten zu können, musst du dich zuerst
hier registrieren
Ergebnis 1 bis 3 von 3
-
26.03.2005 10:45 #1Administrator












- Registriert seit
- 18.05.2004
- Ort
- Würzburg & Berlin
- Alter
- 30
- Beiträge
- 8.307
Handy-Hersteller
Nokia- Handy-Modell
- N95, N8
- Netzbetreiber

- Prepaid/Vertrag
- Vertrag
- Danke
- 14
- Erhielt 214 Danke in 96 Beiträgen
Jamba Abo - Alle Vertragsfragen
Hallo,
ich bin auf [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.] auf einen sehr interessanten Artikel zum Thema "Jamba" gestoßen in dem die nachfolgenden Punkte mit einem Juristen und Rechtsanwalt genaustens beantwortet wurden:
1. Vertrag und Gültigkeit
2. Kündigen bei AGB-Änderung
3. Widerrufsrecht
4. Minderjährige und Jamba
5. Haftung und Beschränkung
6. Datenschutz
Wichtiger Hinweis: Die auf diesen Seiten enthaltenen Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und können diese auch nicht ersetzen. Sie wurden zusammen mit einem Experten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
1. Vertrag und Gültigkeit
In den Jamba-AGB heißt es: "Durch Ihren Zugriff auf und/oder die Nutzung dieser Web- oder WAP-Seiten oder der Produkte von Jamba wie z.B. SMS oder MMS für Mobiltelefone erklären Sie sich mit dem nachstehend aufgeführten Nutzungsbedingungen einverstanden." Ist ein Vertragsabschluss allein durch die Bestellung eines Produkts legitim?
Ein gültiger Vertrag kann ohne weiteres durch die Bestellung eines Produktes mittels E-Mail, SMS oder WAP und der anschließenden Bestell-Bestätigung durch den Anbieter geschlossen werden – egal, ob Einzel- oder Abo-Auftrag.
Hinweis auf AGB reicht nicht
Ein ganz anderes Thema ist die Einbeziehung der Nutzungsbedingungen (oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) des Anbieters in diesen Vertrag. AGB werden nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Kunde vor Abschluss des Vertrags ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestanden hat.
Das bedeutet: Wird ein Vertrag beispielsweise per SMS geschlossen, muss der Kunde vorher nicht nur ausdrücklich (etwa durch eine SMS des Anbieters) auf die AGB hingewiesen worden sein, sondern diese auch tatsächlich lesen können. Er muss also eine Möglichkeit zum Zugriff auf die AGB im Volltext in "zumutbarer Weise" haben.
Erst lesen, dann unterschreiben
Dafür ist ein Verweis auf die Internetseite des Anbieters bei einer Bestellung über das Handy grundsätzlich nicht ausreichend, ebenso wenig eine Darstellung der AGB auf dem Handydisplay, wie etwa per WAP oder in Form mehrerer Kurznachrichten. Hat der Anbieter nicht in dieser Form über seine Nutzungsbedingungen informiert, sind diese nicht Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags geworden. Der Anbieter kann sich somit gegenüber dem Kunden nicht auf diese AGB berufen. Einzige Ausnahme: Der Kunde hat mit seiner Bestellung ausdrücklich auf das Recht zur Kenntnisnahme der AGB verzichtet.
2. Kündigen bei AGB-Änderung
Jamba behält sich vor, die Abonnement-Angebote jederzeit erweitern oder einschränken zu können. Auch bei laufenden Abonnements können Änderungen hinsichtlich des Preises oder der Inhalte vorgenommen werden. Haben Kunden in diesen Fällen dennoch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund der Vertragsänderungen?
Eine Regelung in AGB, die den Anbieter einseitig, ohne Beteiligung des Kunden, zur Änderung der Vertragsinhalte und -preise zum Nachteil des Kunden berechtigt (sog. Änderungsklausel), ist grundsätzlich unwirksam. Nur wenn dem Kunden das Recht zum Widerspruch gegen eine vom Anbieter beabsichtigte Änderung eingeräumt wird, kann eine solche Änderungsklausel unter bestimmten Bedingungen Bestand haben. Daran fehlt es bei der Änderungsklausel in den AGB von Jamba.
Änderungsklausel unwirksam
Erbringt der Anbieter unter Berufung auf eine unwirksame Klausel eine andere als die ursprünglich vereinbarte Leistung (etwa vier Klingeltöne im Monat statt der vereinbarten zwei) oder erbringt er die vereinbarte Leistung zu einem erhöhten Preis (wie vereinbart zwei Klingeltöne, aber statt für ein Euro je Klingelton nun für zwei Euro je Klingelton), kann der Kunde den Vertrag unter Hinweis auf diese Pflichtverletzung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Es empfiehlt sich allerdings, den Anbieter vor der Kündigung abzumahnen, in dem man ihn zur Erbringung der vereinbarten Leistung zum vereinbarten Preis auffordert.
3. Widerrufsrecht bei Jamba
Unter dem Punkt "Widerrufsbelehrung" ist die Rede davon, dass bei einem wirksamen Widerruf empfangene Leistungen wechselseitig zurückzugewähren seien, "weswegen der Nutzer einen angemessenen Wertersatz für die Nutzung von Jamba-Produkten zu leisten hat." Des Weiteren erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, sollte die Lieferung bzw. der Download des Produkts vor Fristende erfolgt sein. Kann das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht derart eingegrenzt werden?
Die in den AGB von Jamba enthaltene Widerrufsbelehrung weicht von den gesetzlichen Formulierungen ab. Damit sind die Vorgaben nicht nur sehr bedenklich, einer rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte würden sie wohl auch nicht standhalten. Insbesondere die Möglichkeit zum Widerruf per SMS wird durch die Widerrufsbelehrung in den AGB von Jamba ausgeschlossen. Dabei erfüllen SMS die vom Gesetzgeber geforderte Textform für den Widerruf – ebenso übrigens wie Brief, Fax, E-Mail, oder auch bedruckte T-Shirts.
Wider den Widerruf
Darüber hinaus beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Anbieter seine Informationspflichten nach Vorgabe des BGB erfüllt hat. Diese können je nach Art und Weise des Vertragsabschlusses sehr umfangreich sein und verpflichten den Anbieter insbesondere zu einer ausdrücklichen Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden. Ein pauschaler Hinweis auf die AGB, in denen sich das Widerrufsrecht "versteckt", genügt den Informationspflichten des Anbieters in keinem Fall.
Soweit eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt und der Anbieter seine Informationspflichten erfüllt haben sollte, erlischt das Widerrufsrecht tatsächlich. Laut BGB ist es dann nämlich legitim, wenn der Anbieter seine Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers erbracht oder aber der Kunde selbst die Leistung des Anbieters in Anspruch genommen hat (etwa durch Download eines Klingeltons). Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass der Kunde vor Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Leistung über die Löschung des Widerrufsrechts informiert wurde.
Wertersatz für Leistungen?
Die von Jamba vorgesehene Wertersatzklausel entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die gezogenen Nutzungen durch den Kunden zu erstatten sind. Sie ist dennoch rechtlich fragwürdig: Zum einen lässt sie offen, was unter einem angemessenen Wertersatz zu verstehen ist. Zum anderen kann sie nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Kunde bereits Leistungen von Jamba in Anspruch genommen und anschließend den Vertrag widerrufen hat. Dieser Fall ist aber nur denkbar, wenn Jamba nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht des Kunden belehrt hat. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht ja bereits erloschen.
Jamba sichert sich durch die Wertersatzklausel in den AGB also für den Fall ab, dass man den Kunden nur mangelhaft über sein Widerrufsrecht belehrt hat bzw. dass man seinen, dem Kunden gegenüber bestehenden, Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Die Wertersatzklausel dient also nur dazu, im Fall eines rechtswidrigen Verhaltens von Jamba trotzdem sicherzustellen, dass Jamba an das Geld des Kunden kommt.
Eine solche Klausel wirft, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch für Bestimmungen in AGB gilt, erhebliche rechtliche Zweifel auf. Es kann kaum angehen, dass ein Anbieter für seine Leistungen auf dem Umweg über eine Wertersatzklausel in den AGB auch dann bezahlt wird, wenn er zuvor die Rechte des Kunden missachtet und dadurch erst den Vertragsabschluss oder die spätere Erfüllung des Vertrags durch Leistungserbringung ermöglicht hat.
Jamba behält sich vor, die Abonnement-Angebote jederzeit erweitern oder einschränken zu können. Auch bei laufenden Abonnements können Änderungen hinsichtlich des Preises oder der Inhalte vorgenommen werden. Haben Kunden in diesen Fällen dennoch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund der Vertragsänderungen?
Eine Regelung in AGB, die den Anbieter einseitig, ohne Beteiligung des Kunden, zur Änderung der Vertragsinhalte und -preise zum Nachteil des Kunden berechtigt (sog. Änderungsklausel), ist grundsätzlich unwirksam. Nur wenn dem Kunden das Recht zum Widerspruch gegen eine vom Anbieter beabsichtigte Änderung eingeräumt wird, kann eine solche Änderungsklausel unter bestimmten Bedingungen Bestand haben. Daran fehlt es bei der Änderungsklausel in den AGB von Jamba.
Änderungsklausel unwirksam
Erbringt der Anbieter unter Berufung auf eine unwirksame Klausel eine andere als die ursprünglich vereinbarte Leistung (etwa vier Klingeltöne im Monat statt der vereinbarten zwei) oder erbringt er die vereinbarte Leistung zu einem erhöhten Preis (wie vereinbart zwei Klingeltöne, aber statt für ein Euro je Klingelton nun für zwei Euro je Klingelton), kann der Kunde den Vertrag unter Hinweis auf diese Pflichtverletzung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Es empfiehlt sich allerdings, den Anbieter vor der Kündigung abzumahnen, in dem man ihn zur Erbringung der vereinbarten Leistung zum vereinbarten Preis auffordert.
4. Minderjährige und Jamba
Inwieweit ist ein Vertrag, den ein Minderjähriger durch Bestellung eines Jamba-Produkts eingegangen ist, tatsächlich rechtswirksam. Ist keine Bestätigung des Erziehungsberechtigten nötig?
Ein Minderjähriger kann Verträge, durch die er selbst zur Bezahlung eines Dienstes (Klingelton, Handylogo) verpflichtet wird, grundsätzlich nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, im Regelfall also seiner Eltern, wirksam abschließen. Bis zur Einwilligung gilt der Vertrag als "schwebend unwirksam". Willigen die Eltern ein, wird der Vertrag mit allen Rechten und (Zahlungs-)Pflichten wirksam, verweigern die Eltern die Einwilligung, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
Sollte der Minderjährige vor der endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags schon Zahlungen erbracht haben, sind diese vom Anbieter zu erstatten. Der Minderjährige kann also sein Geld zurückverlangen. Umgekehrt kann der Anbieter, der dem Minderjährigen gegenüber seine Dienste (etwa das Angebot zum Abruf eines Klingeltons) bereits erbracht hat, nur im Ausnahmefall vom Minderjährigen einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung verlangen.
Minderjährige besonders geschützt
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Minderjährige böswillig einen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und dessen Dienste genutzt hat, obwohl er wusste, dass seine Eltern die Einwilligung verweigern würden oder wenn der Minderjährige den Anbieter böswillig über seine Minderjährigkeit getäuscht hat. Im Übrigen geht der Anbieter aber leer aus; der Schutz des Minderjährigen genießt im deutschen Recht absolute Priorität.
Ausnahmsweise kann im Rahmen des so genannten Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) auch ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ohne Einwilligung der Eltern wirksam sein. Diese Bestimmung kennt aber direkt zwei Einschränkungen: Zum einen muss dem Minderjährigen das zur Bezahlung des Vertrags verwendete Geld zur freien Verfügung (als Taschengeld) oder aber zum Abschluss eines "Klingelton-Vertrags" überlassen worden sein. Zum anderen muss der Minderjährige seine Leistung schon "bewirkt" haben, also die Bezahlung bereits tatsächlich erbracht haben. Dabei wird vor allem das "Bewirken" oft zum Hindernis für die Vertragswirksamkeit.
Her mit dem Taschengeld
Schließt der Minderjährige einen, auf eine einzelne Leistung gerichteten Vertrag ab (Download eines Klingeltons ohne Abo), muss er diese Leistung bezahlt haben, damit die Leistung als bewirkt gilt. Das Entgelt für die Leistung des Anbieters muss also tatsächlich schon vom Guthaben auf der Prepaid-Karte des Handys oder aber vom Konto des Minderjährigen abgebucht worden sein. Allein die Erstellung und Übermittlung einer Rechnung genügt dafür nicht.
Schließt der Minderjährige dagegen einen Abo-Vertrag ab und bezahlt einzelne Dienste des Anbieters, gelten nur diese Leistungen als bewirkt. Im Übrigen aber kann der Abo-Vertrag für die noch nicht bezahlten Leistungen ohne weiteres, durch eine entsprechende Erklärung der Eltern, für unwirksam erklärt werden. Weitere Zahlungen, auch für schon in Anspruch genommene Dienste, sind dann nicht mehr zu erbringen. Die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen richtet sich dann wieder nach den schon geschilderten Grundsätzen.
Wie kann sichergestellt werden, dass Minderjährige keine Handy-Bilder, SMS oder ähnliches mit sexuellem Inhalt bestellen?
Ungeachtet einer Strafbarkeit des Verbreitens pornographischer Schriften (§ 184 StGB) soll durch die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) sichergestellt werden, dass Minderjährige nicht mit sexuellen Inhalten konfrontiert werden, die für ihre Altersgruppe nicht geeignet sind. Dabei ist zwischen absolut unzulässigen Angeboten (§ 4 Abs. 1 JMStV), jugendgefährdenden Angeboten (§ 4 Abs. 2 JMStV) und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5 JMStV) zu differenzieren.
Schutz vor mobiler Jugendgefährdung
Absolut unzulässige Angebote, worunter vor allem die pornographische Darstellung von Kindern und Jugendlichen oder aber gewaltverherrlichende Pornographie fallen, dürfen über das Handy und ähnliche Dienste (etwa das Internet) überhaupt nicht zugänglich gemacht werden.
Demgegenüber dürfen jugendgefährdende Angebote, zu denen etwa von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indizierte Werke gehören, zwar über das Handy angeboten werden, allerdings nur an sogenannte geschlossene Benutzergruppen, um sicherzustellen, dass diese Angebote nur von Volljährigen wahrgenommen werden können. Zu diesem Zweck wurden verschiedene Altersverifikationssysteme (AVS) entwickelt, mit denen vor der Freischaltung eines Angebots der Nutzer nachweisen muss, tatsächlich volljährig zu sein. Inwieweit diese auch bei Handy-Diensten Anwendung finden können, ist noch völlig ungeklärt. Der derzeit einzige wirksame Schutz dürfte auch hier ein Post-Ident-Verfahren sein, mit dem die Identität des Handy-Inhabers vor Freischaltung des Angebots überprüft wird.
Die entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote, etwa Softpornos mit einer Freigabe ab 16 Jahren, können, auch ohne die oben genannten Einschränkungen, über das Handy angeboten werden, wenn der Anbieter die Wahrnehmung durch Minderjährige "wesentlich erschwert" oder sich an einem Jugendschutzprogramm (§ 11 JMStV) beteiligt. Was unter "wesentlich erschwert" zu verstehen ist, lässt der JMStV offen, sodass der Fantasie der Anbieter kaum Grenzen gesetzt sind.
Sex sells – nicht immer
Ein wirksamer Schutz von Minderjährigen vor Angeboten mit sexuellem Inhalt ließe sich demnach nur bewerkstelligen, wenn man das Handy eines Minderjährigen soweit manipuliert, dass weder der mobile Zugriff auf das Internet noch der Versand von SMS und MMS möglich sind. Sobald die Möglichkeit zum Versand von SMS besteht, ist der Zugang für sexuelle Inhalte auf dem Handy eines Minderjährigen geöffnet. Hier bleibt im Fall eines Missbrauchs durch einen Anbieter nur, gegen den Anbieter Strafanzeige zu erstatten. Selbst wenn dem Anbieter ein strafrechtlicher Vorwurf nicht gemacht werden kann, bleibt so immerhin noch die Möglichkeit zu einer Ahndung des Gesetzesverstoßes mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000 Euro.
5. Jamba: Haftungsbeschränkungen
Jamba verkauft nicht nur eigene Produkte, sondern auch Lizenzprodukte Dritter. Bei letzteren sieht Jamba seine Rolle nur in der Aufgabe des Vermittlers und übernimmt keine inhaltliche oder redaktionelle Prüfung. Ist das rechtlich in Ordnung?
Soweit Jamba nicht selbst als Anbieter der Lizenzprodukte Dritter auftritt, sondern nur das Angebot eines Dritten technisch und organisatorisch vermittelt, trifft Jamba in der Tat keine präventive Überwachungspflicht dieser vermittelten Inhalte. In diesen Fällen dürfte nicht Jamba, sondern der Lizenzgeber der Anbieter der Produkte sein. Sobald Jamba aber einen konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein von einem Dritten angebotenes Lizenzprodukt erhalten hat, haftet Jamba dafür ebenso wie für eigene Dienste.
Geschäfte ja, Haftung nein
Sind die Lizenzangebote Dritter allerdings Bestandteil von Verträgen, die der Kunde unmittelbar mit Jamba als Anbieter abschließt, haftet Jamba für Rechtsverletzungen durch diese Lizenzprodukte Dritter, ohne jede Einschränkung. Das gilt auch, wenn Jamba zwar formell nur als Vermittler auftritt, sich tatsächlich aber die Inhalte der Lizenzprodukte zu Eigen macht, indem etwa in der Werbung der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eigene Angebote oder aber in dem Jamba im Verkehr mit dem Kunden so auftritt, als ob tatsächlich Jamba der Vertragspartner sei und nicht der Dritte, von dem die Produkte lizenziert wurden.
Laut AGB übernimmt Jamba keine Haftung für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit oder fehlerfreie technische Übermittlung. Müssen Kunden deshalb auch zahlen, wenn sie das Produkt gar nicht oder unvollständig erhalten haben?
Nein. Eine Zahlungspflicht des Kunden kann nur entstehen, wenn der Anbieter seine Leistung erbracht und der Kunde die Leistung erhalten hat. Die Sicherstellung einer fehlerfreien technischen Übermittlung der Angebote auf das Handy des Kunden gehört zum Pflichtenkreis des Anbieters.
Serviceunwillen mit Zahlungspflicht
Deshalb ist der Kunde erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der angebotene Dienst (Klingelton oder Handylogo) fehlerfrei beim Handy des Kunden angekommen ist. Hat der Kunde allerdings ein für sein Handy ungeeignetes Angebot bestellt, muss er die Leistung des Anbieters selbstverständlich auch dann bezahlen, wenn aus diesem Grund die Darstellung des Angebots oder die (fehlerfreie) Übermittlung auf sein Handy nicht möglich gewesen sein sollte.
Soweit es zu Abweichungen zwischen dem beworbenen Angebot und dem tatsächlich gelieferten Angebot gekommen sein sollte (wenn etwa ein Klingelton nur \"entfernte\" Verwandtschaft mit dem zugehörigen Charthit aufweist), ist es eine Frage des Einzelfalls, ob der Anbieter seine Leistungspflicht tatsächlich erfüllt hat oder nicht. Sollte es darüber zu einem Rechtsstreit kommen, gilt im Grundsatz folgendes: Der Anbieter muss beweisen, dass er mit dem Kunden einen wirksamen Vertrag geschlossen hat und seine Dienste tatsächlich beim Handy des Kunden angekommen ist. Ist das dem Anbieter gelungen, muss der Kunde beweisen, dass die erbrachte Leistung fehlerhaft gewesen ist.
Die Haftungsbeschränkungen in den AGB sagen aus, dass Jamba, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Welche Auswirkungen hat das für Vertragspartner?
Die Haftungsbeschränkungen in den AGB von Jamba begegnen erheblichen rechtlichen Bedenken. Zum einen wird für andere Schäden als die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch bei grober Fahrlässigkeit ein Haftungsausschluss in den AGB von Jamba festgeschrieben, obwohl dies gemäß § 307 Nr. 7 lit.b) BGB unzulässig ist. Zum anderen sind die AGB von Jamba im Hinblick auf die dort getroffenen Haftungsbeschränkungen nur äußerst schwer verständlich, so dass Sie – wenn Sie denn überhaupt wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen wurden – auch wegen Missachtung des in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB festgeschriebenen \"Transparenzgebots\" zweifelhaft sind, wonach eine Bestimmung in AGB \"klar und verständlich\" sein soll.
In der Praxis dürften die Haftungsbeschränkungen zugunsten von Jamba nur in wenigen Fällen von Bedeutung sein. Ist der Vertrag erst gar nicht wirksam geschlossen worden, sind die AGB ohnehin bedeutungslos, sodass Jamba uneingeschränkt auch bei einfacher Fahrlässigkeit haftet.
Ist es zu einem Vertragsschluss gekommen, werden von der Haftungsbeschränkung nur Schäden erfasst, die Jamba im Rahmen der Vertragserfüllung verursacht. Solche Schäden dürften meist die Folgen einer mangelhaften Leistungserbringung durch Jamba sein und sich im Bereich von wenigen Euro bewegen, so wenn Jamba einen mangelhaften Klingelton oder aber ein falsches Handylogo geliefert hat. Soweit es ausnahmsweise zur Beschädigung des Handys eines Kunden gekommen sein sollte, weil Jamba etwa ein Handyspiel geliefert hat, dass bei seiner Benutzung zu einem Hard- oder Softwarefehler führte, könnte die Haftungsbeschränkung in diesen seltenen Fällen praktisch relevant werden.
6. Datenschutz bei Jamba
Jamba sammelt und analysiert die Daten seiner Nutzer und gibt sie auch an Dritte weiter. Die Kunden haben mit der Produktbestellung oder Registrierung automatisch in die Weitergabe eingewilligt und können diese lediglich im Nachhinein widerrufen. Ist das rechtlich in Ordnung?
Die von Jamba angebotenen Dienste sind Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG), sodass Jamba sich an die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) halten muss. Das TDDSG sieht vor, dass dem Nutzer eines Teledienstes die Inanspruchnahme und Bezahlung auch anonym zu ermöglichen ist, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Gerade bei Handy-Diensten wie Klingeltönen bietet sich eine anonyme Nutzung und Bezahlung über Prepaid-Karten oder Zahlsysteme wie das seit geraumer Zeit insolvente Paybox/Moxmo–System an. Allerdings hat ein Verstoß gegen diese Verpflichtung durch Jamba keine unmittelbaren Konsequenzen.
Datenschutzverletzung - folgenlos
Im Übrigen ist gegen die Sammlung und Analyse der Daten sowie deren Weitergabe an Dritte nichts einzuwenden, solange sie tatsächlich von einer wirksamen Einwilligung des Kunden getragen ist und für den Kunden klar wird, auf welche Daten und welche Unternehmen sich die Einwilligung bezieht. Dabei muss die Einwilligung vom Kunden aber ausdrücklich erklärt worden sein. Insbesondere eine Einbeziehung über die AGB des Anbieters oder das Schweigen auf eine Bestellbestätigung genügen nicht für eine wirksame Einwilligung des Kunden. Zudem muss der Kunde den Text der Einwilligung in die Verwendung seiner Daten jederzeit abrufen können. Soweit es an einer wirksamen Einwilligung fehlt, wird die Weitergabe der Kundendaten an Dritte meist unwirksam sein, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erfolgt.
Widerruft der Kunde seine Einwilligung zur umfassenden Datenspeicherung und Datenweitergabe nach Vertragsschluss, berechtigt der Widerruf den Anbieter aber nicht zur Kündigung des Vertrags mit dem Kunden. Der Anbieter muss sich dann auf die Speicherung und Weitergabe der Daten des Kunden in dem Umfang beschränken, der ihm nach dem TDDSG, auch ohne Einwilligung des Kunden, zur Abwicklung des Vertrags gestattet ist.
Mit der Bestellung bei Jamba willigen die Kunden gleichzeitig automatisch ein, regelmäßige Werbebotschaften per SMS, E-Mail oder ähnliches der Kooperations- und Werbepartner von Jamba zu erhalten. Kann derartiges "Datensharing" von Kundenseite unterbunden werden?
Wenn der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich (und nicht automatisch) in den Empfang von Werbebotschaften von Jamba und dessen Kooperations- und Werbepartnern eingewilligt hat, ist der Versand der Werbebotschaften nicht zu beanstanden. Allerdings muss dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Einwilligung jederzeit und mit sofortiger Wirkung, auch gegenüber den Kooperations- und Werbepartnern, widerrufen zu können. Auch dieser Widerruf des Kunden kann den Anbieter selbstverständlich nicht zur Kündigung des Vertrags mit dem Kunden berechtigen.
Quelle: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]
-
26.03.2005 10:45 # ADS
-
14.05.2010 16:34 #2Neuling

- Registriert seit
- 14.05.2010
- Beiträge
- 2
- Danke
- 0
- Erhielt 0 Danke in 0 Beiträgen
AW: Jamba Abo - Alle Vertragsfragen
Hier meine Erfarungen mit Talkline, Jamba
VON BEGINN AN HABE ICH JEDEN MONAT FALSCHE RECHNUNGEN ERHALTEN, GEKÜNDIGTES JAMBAPAKET, GEKÜNDIGTE OPTIONEN, SONSTIGE GEBÜREN!!!
NACH DER 5. RECHNUNG HABE ICH DEN RECHNUNGSBETRAG
ZURÜCKBUCHEN LASSEN UND WERDE DIES ALS BETRUG BEI DER POLIZEI MELDEN!!!
Bei den vielen, vielen Telefonaten mit Talkline und Jamba schob das eine Unternehmen dem Anderen jedes Mal die Schuld zu. Beide Firmen stecken unter eine Decke und versuchen dabei das Geld der "dummen" Kunden aus der Tasche zu stehlen !!!
TIPP 1: LAST EUCH NICHT VON TALKLINE UND JAMBA VERARSCHEN, BEIDES DIE GLEICHEN BETRÜGER !!!
TIPP 2: BUCHT EUER GELD ZURÜCK, WENN WIEDERHOLT FALSCHE RECHNUNGEN KOMMEN.
TIPP 3: MIT ANZEIGE BEI DER POLIZEI DROHEN:
[Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]
NIE WIEDER EIN VERTRAG BEI TALKLINE (JAMBA)!!!
-
16.05.2010 20:17 #3Anfänger

- Registriert seit
- 16.05.2010
- Beiträge
- 17
Handy-Hersteller
Apple- Handy-Modell
- iPhone
- Netzbetreiber

- Prepaid/Vertrag
- Vertrag
- Danke
- 0
- Erhielt 0 Danke in 0 Beiträgen
AW: Jamba Abo - Alle Vertragsfragen
Hi,
also soviel ich weiss ist Talkline der Serviceprovider über den man ja eig. den Mobilfunkvertrag abschliesst. Jamba und deren Produkte sind was ganz eigenständiges.
Was ich damit sagen möchte, nicht überall wo Talkline verkauft wird steckt auch Jamba drin. Ich selbst biete auch viele Tarife von Talkline an und da ist und war noch nie irgendwas mit Jamba mit dabei.
Glaube das liegt irgendwie auch am Händler bei welchem man das kauft. Oder Talkline selbst bietet das mit an, kann sein weiss ich nicht. Bei mir hat kein Angebot was damit zu tun.
Gruss Markus
Das könnte dich auch interessieren
25.11.2011 Apple: iPhone hat die treuesten Kunden
25.11.2011 LG E906 Jil Sander Edition mit WP7 jetzt verfügbar
25.11.2011 Samsung Galaxy Tab 10.1N ab sofort erhältlich (Update)
24.11.2011 Android Market macht 7% des App Store-Umsatz
24.11.2011 Samsung Smartphones zu Weihnachten in Weiß erhältlich
11.10.2010 Nokia C7: Auslieferung ist gestartet
24.05.2011 Olympia VIVA: Neues Großtastenhandy mit SOS-Knopf
26.10.2010 iPhone 4 ohne SIM-Lock für 629 Euro im Apple Store
12.07.2010 Nimbuzz Update: Jetzt auch für iPhone 4
20.01.2010 Apple: Neue Innovationen in Aussicht
Ähnliche Themen
-
Alle Gratis Klingelton Anbieter auf einen Blick !!!
Von Webmaster im Forum Klingeltonsuche / Sms-Ton Suche: Hallo, weil viele Forum Besucher nicht direkt über die Homepage ins Forum gelangen, möchte ich diese darauf hinweisen, das alle kostenlosen...Antworten: 15Letzter Beitrag: 12.07.2011, 17:28 -
Alle Free Sms Anbieter auf einen Blick
Von Webmaster im Forum SMS-Anbieterlisten / Übersichten: Hallo, weil einige Forum Besucher nicht direkt über die Homepage ins Forum gelangen, möchte ich diese darauf hinweisen, das alle Free-Sms...Antworten: 22Letzter Beitrag: 18.11.2009, 14:50 -
Alle Free Sms Anbieter weltweit (Updated 02.06)
Von Webmaster im Forum Auslands SMS: Hallo, auf der Seite http://www.Free-Smsworld.de unter der Rubrik "Free-Sms" "Sms-Worldwide" findet ihr alle Sms Anbieter für das Ausland die ich...Antworten: 15Letzter Beitrag: 04.10.2008, 23:40 -
Alle Free MMS Anbieter im Überblick !!!
Von Webmaster im Forum MMS Wallpaper , Logos & Screensaver: Hallo, weil einige Forum Besucher nicht direkt über die Homepage http://www.Free-Smsworld.de ins Forum gelangen, möchte ich diese darauf...Antworten: 0Letzter Beitrag: 24.05.2004, 17:11 -
Alle gratis Logo Anbieter im Überblick
Von Webmaster im Forum MMS Wallpaper , Logos & Screensaver: Hallo, alle gratis Logo Anbieter findet ihr auf der Seite http://www.Free-Sms-World.de unter der Rubrik "Logos" Ihr findet dort zahlreiche Logos...Antworten: 0Letzter Beitrag: 24.05.2004, 17:09



LinkBack URL
About LinkBacks
Zitieren










Lesezeichen