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22.11.2005 18:40 #1Administrator












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Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
Hallo,
hier ein älterer Bericht vom ARD Magazin, bisher gibt es anscheinend noch keine Urteile...die rechtliche Lage scheint immer noch nicht eindeutig zu sein.
Solange man das ganze nicht als Händler macht und dabei noch Geld verdient, gibte es wohl noch keine Strafe....aber 100% sicher bin ich natürlich nicht! Wer was genaues, oder aktuelles weiß kann das gerne mal posten...
Quelle:
ARD Magazin: PLUSMINUS (16.05.2000)
Verlockendes Angebot
Billige Handys auf legalem Wege
Autorin: Sabine Müller
Statussymbol Handy: Schon jetzt soll es 35 Millionen Handy-Nutzer in Deutschland geben. Viele haben die altbekannten Verträge, auch „post-paid-Vertrag“ genannt, d.h. sie zahlen Monatsgebühr und ihre Telefonate.
Andere haben sogenannte „pre-paid-Handys“ ohne Monatsgebühr mit im Voraus bezahlter Guthabenkarte für die Gespräche. Bei beiden Modellen sind die Handys günstiger zu kaufen als ohne Vertrag.
Zwei von drei neuen Kunden entscheiden sich für ein Handy mit Guthabenkarte. Die Netzbetreiber, D1, D2, e-plus und E2 wollen mit diesem Angebot neue Kunden ergattern und weisen nur im Kleingedruckten auf den Haken hin.
Einen Boom gibt es auch bei den Handys mit Guthabenkarte, den sogenannten „prepaid-Handys“. Die Pakete aller Netzanbieter sind billig wie nie. Wie warme Semmeln gehen sie über den Ladentisch. Geräte, die ohne Vertrag bis zu 400 Mark kosten, gibt es schon unter 100 Mark.
Nur die wenigsten achten dabei auf das Kleingedruckte: quasi eine Vertragsbindung für zwei Jahre durch die Hintertür, denn das Handy funktioniert nur mit der Guthabenkarte.
Sogar an Tankstellen waren die Dinger blitzschnell ausverkauft. Da hat auch mancher zugelangt, der einfach ein zweites Handy wollte. Der hat dann Pech gehabt - denn mit regulären Mobilfunk-Karten anderer Anbieter läuft hier nichts. Es sei denn man knackt den Code, den sogenannten SIM-Lock des Gerätes. Ein Handy-Verkäufer einer Elektrokette:
„Der hat sich vom Hersteller „Sagem“ ein Handy gekauft, ein D2-Callya. Zwei Minuten später hat er mir seine e-plus Karte darin präsentiert. Normalerweise ist es für zwei Jahre gesperrt, um nur mit D2 telefonieren zu können“.
Wer ein bisschen pfiffig ist, braucht nicht lange zu suchen. Im Internet gibt es genug Tipps, um die entsprechenden Geräte mit mehr oder weniger Aufwand vom sogenannten „Subscribed Identified Module“ - auch „Subscriber Identity Module“ -,also vom SIM-Lock zu befreien. Insider behaupten, dass 30 Prozent aller Geräte auf dem Markt ehemalige SIM-Lock-Handys sind.
Stefan Jaeger, Experte für Telekommunikationsrecht und Computerkriminalität:
„Wenn ich in einen Laden gehe und beispielsweise dieses "Loop"-Paket von Viag Interkom kaufe, dann hab ich dieses Paket zum Eigentum, d.h. ich bekomme die Karte und ich bekomme das Handy und habe Eigentum daran. Mit meinem Eigentum kann ich grundsätzlich machen, was ich möchte, d.h. ich kann es auch manipulieren oder so, d.h. der Kunde ist sehr frei, in dem was er macht. Es sei denn er unterliegt einer vertraglichen Einschränkung und hier ist es so, dass ich also nicht auf Anhieb sehe, dass mein Eigentum irgendwie eingeschränkt worden ist, dass also das auch nicht mit hinein spielen dürfte“.
Zumal formulieren viele Netzbetreiber die Einschränkungen im Kleingedruckten wachsweich. Kniffliger ist die rechtliche Situation allerdings für professionelle Entsperrer. Das Entsperren von Handys ist für diese Leute technisch kein Problem. Kosten: 50 Mark. Die Netzbetreiber verlangen von ihren Kunden mit Prepaid-Handys vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist dafür rund 200 Mark. Natürlich lässt sich jedes Handy entsperren, auch wenn Hersteller und Netzbetreiber das Gegenteil behaupten: Aussage eines „professionellen Entsperrers“:
„Ich selber stehe in Verbindung mit Leuten auf der ganzen Welt von Rumänen über Jugoslawen oder Serben, sehr sehr viele Polen, sogar ein Inder ist dabei, wobei gegenseitig Informationen ausgetauscht werden bezüglich der uns ja völlig unbekannten Art der Programmierung des Gerätes. Und so ist es dann in der Regel möglich, innerhalb einiger Monate entsprechende Gegenmaßnahmen zu entwickeln.“
PM: „Das geht mit jedem Gerät von jedem Hersteller?“
„Das geht mit jedem Gerät von jedem Hersteller. In dem Zusammenhang viel Spaß mit ihrem neuen Mobilfunktelefon!“
Stefan Jaeger: „Grundsätzlich ist es mit der Strafbarkeit recht komplex und etwas schwierig. Bei denjenigen, die anbieten das Ganze zu entsperren, also den SIM-Lock rauszunehmen, besteht durchaus der Verdacht, dass sie sich strafbar machen nach 17 OWG. Das ist ein Tatbestand, der die Spionage von fremden Betriebsgeheimnissen sanktioniert. Wenn einer das Ganze in Auftrag gibt, kann der Verdacht bestehen, dass er sich der Anstiftung strafbar macht.“
Trotzdem ist die rechtliche Situation unklar: Ob man sich strafbar macht oder nicht, hängt nämlich ganz vom Wissenstand des Handy-Käufers ab:
„Es ist aber die Frage, ob der Verbraucher alles wissen muss, wenn er das Ganze nicht weiß und das Ganze einfach nur hergibt, dann besteht auch nach meinem Empfinden kein Grund eine Strafbarkeit zu sehen.“
Die Netzbetreiber selbst wollten sich zu dem Thema vor der Kamera nicht äußern. Bei D1 nimmt man in Kauf, dass Privatpersonen manchmal entsperren. Bei D2 kennt man das Problem offiziell nicht.
Lediglich e-Plus schickte Plusminus ein Antwortfax: Hier weiß man nur von Händlern, die die Handys selbst entsperrt haben. Eine strafrechtliche Verfolgung behält man sich bis jetzt vor.
Anders jedoch VIAG Interkom - das Unternehmen hat die Staatsanwaltschaft in Würzburg eingeschaltet. Diese ermittelt wegen Betrugs und Computerbetrugs. Angeblich haben einige Händler die prepaid-Handys selbst entsperrt und dann als normale Geräte für teueres Geld weiterverkauft. Dabei kassierten sie gleich doppelt ab. Sie richteten einfach eine 0190er Nummer ein. Die Guthabenkarte haben sie dann auf die eigene 0190er-Nummer abtelefoniert, und bei den Telefongebühren mitkassiert. Ganz schön clever. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Im Grunde genommen scheint es den Netzbetreibern bis zu einem gewissen Grade zumindest bei Privatpersonen also egal zu sein, wer wie die Handys entsperrt. Ihnen geht es vor allem darum, die Kundenzahlen zu erhöhen Ö den Kunde ist Kunde egal ob mit schriftlichem Vertrag oder mit Guthabenkarte.
Dieser Text gibt den Inhalt des Beitrags der Sendung [plusminus vom 16.05.2000 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Saarländischer Rundfunk
PLUSMINUS
66100 Saarbrücken
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22.11.2005 18:40 # ADS
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05.01.2006 12:52 #2Administrator












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In Österreich Anleitung zum Simlock entfernen erlaubt
Handelsgericht Wien: Anleitung zum Handy-Entsperren zulässig
Das Handelsgericht Wien (HG) hat den Antrag der österreichischen Telekom-Mobilfunktochter T-Mobile auf einstweilige Verfügung gegen den neuen Discounter Yesss! abgewiesen. Yesss! -- Tochterunternehmen des österreichischen Mobilfunkanbieters One -- bietet auf seiner Webseite detaillierte Informationen und Links zum Entsperren von Handys an. Eine solche Beseitigung des SIM-Locks hebt die technische Bindung an den Anbieter, der das subventionierte Handy gestellt hat, auf und erlaubt Kunden, andere Anbietern zum Telefonieren zu nutzen. Anzeige
T-Mobile sah darin gleich eine Reihe von Rechtsverstößen und antwortete mit einer Klage und damit verbundenem Antrag auf Einstweilige Verfügung beim Wiener Handelsgericht. Im Einzelnen erblickte T-Mobile in den beanstandeten Links einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach Meinung des Mobilfunk-Riesen begehe der jeweilige Kunde mit dem Entsperren eine Vertragsverletzung. Auch geschehe dabei eine Urheberrechtsverletzung an der Handy-Software. Zudem stelle das Entsperren eine Markenrechtsverletzung dar. Da Yesss! unter dem Motto "Befreien Sie Ihr Handy!" den Kunden dazu eine Anleitung an die Hand gibt, sah T-Mobile hierin einen Aufruf zum Rechtsbruch. Der wiederum stelle einen unlauteren Wettbewerb des Mitbewerbers dar.
Dieser Argumentation schloss sich nun das Wiener Gericht nicht an. Nach Auffassung des Richters laufen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile hinsichtlich des Entsperrens weitgehend ins Leere. Dort ist untersagt, "die SIM-Lock-Funktion aufzuheben oder aufheben zu lassen". Zwar schloss sich das Gericht nicht der Argumentation von Yesss! an, die fragliche Klausel sei überraschend und damit unwirksam. Jedoch ist der strittige Vertragsbestandteil in seiner Bedeutung nicht eindeutig. Denn sehr wohl lassen die AGB ein "Entsperren mittels Entsperrcode" zu. Zwar hatte T-Mobile dabei wohl die selbst ausgegebenen, mit 150 Euro recht teuren Entsperrcodes vor Augen, die rein technische Schilderung des zulässigen Entsperrens in den AGB passt jedoch ebenso auf Entsperrcodes von Dritten. "Nichts anderes als ein 'Entsperren mittels Entsperrcode' bieten die Internetportale an", stellte das Gericht dazu fest.
T-Mobile trägt damit die Last der unscharf formulierten, eigenen AGB. Denn nach der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB ist eine unklare Regelung zum Nachteil desjenigen zu verstehen, der sie verwendet. Die Vorschrift trägt dem Wesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung, denn solche Vertragsbestandteile sind regelmäßig nicht das Ergebnis eines Aushandelns, sondern durch einseitige Vorformulierung zu Stande gekommen. Auch eine urheberrechtliche Verletzung sah das Gericht nicht. Unklar sei nach Ansicht des Richters schon, ob die Software auf dem Handy überhaupt die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise. Insbesondere ist aber die Eingabe des Entsperr-Codes nicht als Bearbeitung zu werten, "weil das Entsperren des SIM-Lock in der Natur dieser Software liegt und somit lediglich eine Anwendung darstellt".
Schließlich erteilte der Richter auch markenrechtlichen Ansprüchen von T-Mobile eine Absage, da der Mobilfunkriese nicht selbst Inhaber der entsprechenden Markenrechte ist. Zwar stellt die in der Mobilfunkbranche mit Spannung erwartete, nun vorliegende Entscheidung bisher nur die Abweisung des Antrages auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung dar. Für Yesss! ist der Beschluss jedoch ein bedeutender Teilerfolg. Denn insbesondere kann T-Mobile als klagende Partei nun im Rechtsmittelverfahren keinen neuen Sachvortrag darlegen. Das Urteil im Hauptverfahren steht erst in einigen Monaten an. (Marc Störing)
Quelle: Heise.de
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05.01.2006 12:58 #3Administrator












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OLG Frankfurt Simlock entfernen rechtswidrig
Das Entfernen des Sim-Locks vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist laut Urteil des OLG Frankfurt a.M., (Urt. v. 15.08.2002 - Az.: 6 U 68/01) rechtswidrig und zudem ggf. strafbar (Busch/Giessler, SIM-Lock, Prepaid und Strafbarkeit).
Leitsätzliches:
Die ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommene Entfernung des SIM-Lock-Schutzes in den mit der Klagemarke versehenen Mobiltelefonen sowie der Vertrieb der in dieser Weise entsperrten Mobiltelefone stellt eine Markenverletzung dar.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT a.M.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 68/01
Verkündet am 15. August 2002
In dem Rechtsstreit
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2002
für Recht erkannt :
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.02.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird nach teilweiser Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer II. des Tenors des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2000 die Worte „und Rechnung zu legen“ „Einkaufspreise und Gestehungskosten (insbesondere Kosten der zur Entsperrung verwendeten Software)“ „und der zur Entsperrung verwendeten Software“ entfallen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrechterhalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Beschwer des Beklagten: 150.000,-- €
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für die Waren „Geräte und Anlagen für den Mobilfunk“ eingetragenen Marke „S.“ (Nr. 2077533); wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Bl. 48 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin stellt Mobiltelefone her, die sie unter der Marke „S.“ vertreibt. Einen Teil dieser Geräte liefert sie versehen mit einem sogenannten SIM-Lock-Schutz an Betreiber von Mobilfunknetzen. Der SIM-Lock-Schutz bewirkt, dass das Mobiltelefon nur im Netz des betreffenden Netzbetreibers benutzt werden kann. Die Netzbetreiber sind an dem SIM-Lock-Schutz interessiert, weil sie auf diese Weise Mobiltelefone gekoppelt mit Netzkartenverträgen (insbesondere sogenannten Pre-Paid-Karten) zu niedrigen Preisen vertreiben können, ohne befürchten zu müssen, dass der Käufer vor Ablauf des Netzkartenvertrages bzw. einer vereinbarten Bindungsdauer unter Mitnahme des günstig oder ohne zusätzliches Entgelt erworbenen Mobiltelefons zu einem anderen Netzbetreiber wechselt. Die Netzbetreiber, die die Klägerin mit SIM-Lock-gesperrten Mobiltelefonen beliefert hat, können die SIM -Lock-Sperre – etwa weil die vertragliche Bindung des Käufers abgelaufen ist oder weil das Mobiltelefon ohne Netzkartenvertrag weitervertrieben werden soll – entfernen. Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte „S.“-Mobiltelefone, deren SIM-Lock-Sperre ohne Einwilligung der Klägerin entfernt worden war, vertrieben und auch selbst solche Entsperrungen vorgenommen. Die Klägerin sieht in dem Entsperren ihrer Telefone und dem Vertrieb solcher entsperrter Telefone eine Verletzung ihrer Markenrechte und nimmt den Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Das Landgericht hat gegen den Beklagten am 02.11.2000 ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:
I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten,
II. von der Klägerin hergestellte Mobiltelefone durch Entfernung bzw. Manipulation des sogenannten SIM-Lock-Schutzes zu „entsperren“ und/oder mit der Bezeichnung „S.“ versehene Mobiltelefone nach einer solchen Entsperrung in Verkehr zu setzen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, in schriftlicher Form Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er seit dem 01.02.1999 Handlungen gemäß Ziffer I. vorgenommen hat, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der entsperrten Mobiltelefone ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungskosten (insbesondere Kosten der zur Entsperrung verwendeten Software) und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten, der mit der Kennzeichnung „S.“ versehenen entsperrten Mobiltelefone und der zur Entsperrung verwendeten Software sowie unter Bekanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.02.1999 entstanden sind und noch entstehen werden.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I. haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 02.11.2000 bezüglich der Anträge zu II. und III. aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWGVertrag mit der Frage vorzulegen, ob Art. 7 Abs. 2 der ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken 89/104/EG vom 21.12.1988 sowie Art. 28 EWG-Vertrag damit verletzt sind, dass das deutsche Gericht die Erschöpfung von Markenrechten an SIM-Lock-Telefonen mit der Begründung verneint, die SIMLock-Sperre sei entfernt worden.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil die Markenrechte der Klägerin an den von ihm vertriebenen, entsperrten Mobiltelefonen erschöpft seien. Auf § 24 Abs. 2 MarkenG könne die Klägerin sich nicht berufen, weil die Mobiltelefone durch das Entsperren nicht im Sinne dieser Vorschrift verändert bzw. verschlechtert, sondern lediglich ihrem ursprünglichen Gebrauchszweck zugeführt worden seien. Jedenfalls sei im Hinblick auf eine von ihm vorgelegte Entscheidung des Gerichtshofs in Rotterdam vom 20.01.2000 (Bl. 121 ff. d. A.) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof erforderlich. Mit Urteil vom 22.02.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 02.11.2000 bezüglich der Anträge zu II. und III. aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin verfolgt den Auskunftsanspruch (Ziffer II. des Versäumnisurteils) nur noch mit der Maßgabe weiter, dass in der Verurteilung zu Ziffer II. des Versäumnisurteils die Wort entfallen: „und Rechnung zu legen“ ... „die Einkaufspreise und Gestehungskosten (insbesondere der zur Entsperrung verwe ndeten Software) und“ ... „und der zur Entsperrung verwendeten Software“.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Klägerin missbrauche ihr Markenrecht, weil der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Angebot von Mobiltelefonen, deren Kauf mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages gekoppelt sei, getäuscht und in wettbewerbswidriger Weise beeinflusst werde. Außerdem werde bei diesen Angeboten gegen das Verbot des § 20 Abs. 4 GWB verstoßen. Schließlich genieße die der SIM -Lock-Sperre zugrunde liegende Software keinen Urheberrechtsschutz.
Der Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.02.2001 wird abgeändert.
2. Das Versäumnisurteil vom 02.11.2000 wird aufgehoben und die Klage – auch mit dem in der Berufungsinstanz eingeschränkten Antrag – abgewiesen.
3. Hilfsweise zu 2: der Rechtsstreit wird dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWG-Vertrag mit der Frage vorgelegt, ob Art. 7 Abs. 2 der ersten Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken 89/104/EG vom 21.12.1988 sowie Art. 28 EWGVertrag damit verletzt sind, dass das deutsche Gericht die Erschöpfung von Markenrechten an SIM-Lock-Handtelefonen mit der Begründung verneint, die SIM-Lock-Sperre sei entfernt worden.
4. Der Rechtsstreit wird dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWGVertrag mit der Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rats vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 91/250/EWG damit verletzt wird, dass das deutsche Gericht verbietet, den Sim-Lock von Handtelefonen zu entsperren, die der Hersteller in den Verkehr gebracht hat.
5. Hilfsweise zu 4: Der Rechtsstreit wird dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWG-Vertrag mit der Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 91/250/EWG damit verletzt wird, dass das deutsche Gericht verbietet, auf gesperrte Handtelefone ein Betriebssystem des Herstellers aufzuspielen, um so unmittelbar oder mittelbar dafür zu sorgen, dass die Interoperabilität des Betriebssystems mit den Computerprogrammen von Netzbetreibern nicht mehr durch einen „SIM-Lock“ beschränkt wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung nach Maßgabe des eingeschränkten Klageantrages zu II. abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat – nachdem die Klägerin den Klageantrag zu II. in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen hat – in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Ziffer II. des Versäumnisurteils vom 02.11.2000) in dem in der Berufungsinstanz noch weiter verfolgten Umfang aus § 19 MarkenG zu.
Die ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommene Entfernung des SIM-Lock-Schutzes in den mit der Klagemarke versehenen Mobiltelefonen sowie der Vertrieb der in dieser Weise entsperrten Mobiltelefone stellt eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) dar. Auf den Einwand der Erschöpfung (§ 24 Abs. 1 MarkenG) kann der Beklagte sich nicht berufen, weil die Klägerin sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt hat. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen der Senat folgt, Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Auch das Vorbringen des Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Entfernen des SIM -Lock-Schutzes ist als „Veränderung“ der markierten Ware im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG anzusehen. Zwar erfüllt nicht jeder Eingriff in eine Ware die Voraussetzungen der genannten Vorschrift; dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – das äußere Erscheinungsbild der Ware unberührt bleibt (vgl. BGH GRUR 2001, 448, 450 = WRP 2001, 539, 542 – Kontrollnummernbeseitigung II). Vom Markeninhaber nicht hinzunehmen sind aber jedenfalls solche Eingriffe, die ungeachtet des gleichbleibenden äußeren Erscheinungsbildes das Wesen der Ware verändern, also ihre Eigenart berühren (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rdz. 11 zu § 24 m.w.N.). Ein derartiger, die Garantiefunktion der Marke beeinträchtigender Eingriff ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Entfernung des SIM-Lock-Schutzes führt nicht nur zu einem Gebrauchsvorteil für den Benutzer, der nunmehr mit dem Mobiltelefon in mehreren Netzen telefonieren kann. Die beschränkte Benutzbarkeit des Gerätes für ein Netz hat vielmehr auch für die Klägerin als Markeninhaberin eine wirtschaftliche Funktion. Nach Mobiltelefonen, die nur in einem bestimmten Netz benutzt werden können, besteht eine besondere Nachfrage seitens der Netzbetreiber, weil diese nur solche Mobiltelefone wirtschaftlich sinnvoll zusammen mit einem Netzkartenvertrag zu einem vergünstigten Preis, der unter dem üblichen Kaufpreis für das Mobiltelefon allein liegt, verkaufen können. Denn ohne den SIM-Lock-Schutz müsste der Netzbetreiber befürchten, dass der Käufer nach Entrichtung des vergünstigten Kaufpreises sogleich zu einem anderen Netzbetreiber wechselt. Im Hinblick auf diese wirtschaftliche Funktion sind SIM-Lockgeschützte Mobiltelefone wesensverschieden von unbeschränkt einsatzfähigen Mobiltelefonen. Die Aufhebung der Sperre verändert daher die Eigenart der Ware. Die Klägerin hat als Markeninhaberin auch nicht das Einverständnis mit der Warenveränderung (vgl. allgemein hierzu Fezer, Markengesetz, 3. Auflage, Rdz. 54 zu § 24) durch den Beklagten gegeben. Zwar hat sie nichts dagegen, dass ihre unmittelbaren Abnehmer – die Netzbetreiber – die SIM-Lock-Sperre nach deren Belieben aufheben, also insbesondere dann, wenn die Bindungsfrist für den Käufer abgelaufen ist oder wenn das Mobiltelefon ohne gleichzeitigen Abschluss eines Netzkartenvertrages zum Kauf angeboten werden soll. Dieses Einverständnis ist jedoch nach der Interessenlage erkennbar nur den Netzbetreibern erteilt, deren Schutz die Sperrung dienen soll, nicht aber jedem beliebigem Dritten, der – wie der Beklagte – diesen Schutz gerade unterlaufen will. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die Klägerin ihr Markenrecht missbrauche. Der Verkauf von Mobiltelefonen, die zusammen mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages zu einem Gesamtpreis angeboten werden, insbesondere von sogenannten Pre-Paid-Paketen, ist als solcher nicht zu beanstanden; es handelt sich um eine rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Koppelung von Ware und Leistung. Ob die Netzbetreiber bzw. die Einzelhändler beim Absatz dieser gekoppelten Angebote und der Werbung hierfür das Wettbewerbsrecht beachten, ist für die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin ohne Bedeutung. Selbst wenn die Verbraucher bei dieser Gelegenheit getäuscht oder unzulässig beeinflusst werden sollten, gibt dies dem Beklagten nicht die Befugnis, die Markenrechte der Klägerin zu verletzen. Aus den gleichen Gründen hat der vom Beklagten weiter erhobene Einwand, beim Verkauf der gekoppelten Angebote von Mobiltelefon und Netzkartenvertrag werde gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 GWB) verstoßen, keinen Erfolg.
Auch die Frage, ob die der SIM-Lock-Sperre zugrunde liegende Software Urheberrechtsschutz genießt, spielt für die markenrechtliche Beurteilung keine Rolle. Der Klägerin steht wegen der durch den Beklagten begangenen Markenverletzung nach § 19 MarkenG ein Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Mobiltelefone zu. Gegen den Umfang des geltend gemachten Auskunftsanspruchs bestehen – nachdem die Klägerin den Klageantrag zu II. in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen hat – keine Bedenken. Der Beklagte hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Der Klägerin steht weiter der mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch zu. Dem Beklagten ist hinsichtlich der begangenen Markenverletzung jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Die für das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ergibt sich daraus, dass der Verkauf entsperrter Mobiltelefone die Lieferbeziehungen der Klägerin zu den Netzbetreibern beeinträchtigt hat. Dies hat sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Absatz der Mobiltelefone und den hierdurch erzielten Gewinn nachteilig ausgewirkt. Die Revision war zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen zur Auslegung von § 24 MarkenG aufwirft, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Hinblick auf die Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 2 EG zur Auslegung von Art. 7 Markenrechtsrichtlinie (89/104/EWG) an den Europäischen Gerichtshof gesehen, weil es sachgerecht erscheint, dem Bundesgerichtshof die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob ein solches Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Fall erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 2,269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
(Unterschriften)
Quelle:Aufrecht.de
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05.01.2006 13:04 #4Administrator












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OLG Urteil
Soweit ich gelesen habe, ist dieses Urteil aber immer noch nicht rechtskräftig, also es muss von Fall zu Fall neu entschieden werden.
Unterschied zudem ist, das diese Firma/Person im großen Stil Handys gekauft hat, entsperrt hatte und diese wieder weiterverkauft hat.
Es ist weiterhin unklar, wie die Lage ist wenn eine Privatperson voher das Handy vorher gekauft hat, dieses zu einem Händler schickt und dieser den Simlock entfernt.
Müsste der Händler oder/und der Privatmann haften???
Gruß Thomas
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25.03.2006 17:09 #5Neuling

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moin moin,
ich frage mich,wie sol es rauskommen,das ein handy entsperrt wurde?
wenn ich das net an die große glocke hänge,dann hab ich doch ruhe,vor allem dann,wenn ich die pripaid karte in einm anderen handy nutze und im entsperrten ein karte nehme die mit vertrag läuft.dann würde ich ja beides so nutzen,wie es sein soll,nur das die handys andere sind.
naja,mal so in den raum gestellt.
viele grüße
Thomas
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25.03.2006 22:07 #6surrenderGast
schick mal ein entsperrtes handy ein, da haste spaß dran, glaub mir ;D
Zitat von Susanne Wolff
-
25.03.2006 22:34 #7Administrator












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Wegen diesem Urteil berechnen wir ja nur Handy Modelle die schon mind. 2 Jahre alt sind. Sicher können wir nicht prüfen ob der Vertrag nun auch schon 2 Jahre gelaufen ist oder nicht, deswegen haben wir das ja in den Nutzungsbestimmungen aufgenommen...
In jedem Land wird das ganze anders gehandhabt, wobei Deutschland wie immer am schärfsten..
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26.03.2006 11:46 #8surrenderGast
nö.
guck mal dach großbrittanien, da ist das scharf, dagegen ist das hier im lande kindermist
-
18.06.2006 15:22 #9Administrator












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AW: Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
HI,
wollte mich wieder mal dazu äußern, also ich verstehe es wieso das Unlocken vor 2 Jahren in Deutschland rechtlich nicht abgesegnet wird.
1. Die Handys kosten neu ohne Simlock eines Anbieters um ein vielfaches mehr, der Netzbetreiber subventioniert das Handy.
2. Würde jeder eine beliebige Karte einlegen können, hätte der ursprüngliche Netzbetreiber oft nur Kosten und sicher keinerlei Gewinn durch evtl. Gespräche.
Bei Vertraghandys mit Grundgebühr finde ich jedoch die Maßnahme nicht in Ordnung, da der Kunde das Handy durch die monatliche Grundgebühr eigentlich selbst subventioniert, wenn auch in vielen Raten.
Wie ist deine Meinung dazu?
Gruß Thomas
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18.06.2006 20:52 #10surrenderGast
AW: Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
Sehe ich genauso
In AT jedoch gang und gebe...
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30.11.2006 13:15 #11Anfänger

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AW: Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
kam gerade (30.11.2007) als Meldung rein:
USA: Handy-SIM-Lock darf umgangen werden
US-amerikanische Handynutzer haben das Recht,
den SIM-Lock eines Mobiltelefons zu umgehen.
Dies habe das Urheberrechtsamt der USA entschieden,
berichtet das Handelsblatt.
Die eingebaute Barriere diene nicht dem Software-Schutz
und beschneide somit die Nutzungsrechte der Handy-
Käufer, wenn diese alternative Anbieter verwenden wollten.
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13.12.2006 19:17 #12Administrator












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AW: Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
Echt schon ne Meldung aus der Zukunft
Zitat von ben
Wenn du ne Meldung postets dann bitte immer Quelle mit angeben, damit es für jeden nachvollziehbar ist.
Dieses Urteil beweist einmal mehr, das man mit dem Thema Simlock nach wie vor nicht einig ist, für mich nach wie vor Grauzone, deswegen wird in DE auch niemand verklagt, außer er will sich bereichern wie damals ein paar Handy-Shop Betreiber..
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14.12.2006 07:49 #13SchrottiGast
AW: Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
Das entfernen des Simlocks ist eigentlich legal aber !!! Durch das eingreifen in die (c) geschütze Software zb. Nokia ist es ein problem denn du veränderst die Software die geschützt ist .
Was die Anbieter betrifft die finden das raus wenn du nicht mir ihrer karte telefonierst das Handy bucht sich dann mit einer anderen MSID ein und nicht mehr mit der es verkauft worden ist.
Ich finde persönlich das der Simlock eine gute sache ist denn es wird dadurch geld verdient das belebt die wirtschaft zwar nur gering aber es ist immerhin Geld .
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03.01.2007 16:39 #14Junior Experte

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AW: Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
Ist so gesehen auch nicht wirklich richtig,
Zitat von Schrotti
ich muß nochmal schauen wo ich das Urteil finde.
Fall:
Kunde hat gegen Provider geklagt weil auf dem Handy ein Branding war.
Das Handy war in der Hosentasche und durch das aktivieren einer Taste war er im Internet wo immense Kosten entstanden sind.
Kunde hat sich geweigert diese Kosten zu zahlen, hat geklagt und hat gewonnen.
Grund:
Die Brandingsoftware engt den Kunden in seiner Bewegungs und Entscheidungsfreiheit ein.
Deswegen war auch E-Plus einer der ersten Provider die die Brandingsoftware wieder von den Handys hat entfernen lassen und Originale Software eingespielt.
Der Simlock hat mit der Original Software überhaupt nichts zu tun.
Denn durch die Entfernung des Simlocks hast Du keine Zusätzlichen Funktionen in der Software. Sondern eine zusätzliche Funktion am Gerät das Du dieses mit anderen Simkarten nutzen kannst.
Denn wenn ich eine komplett neue Software einspiele (und das ist rechtlich erlaubt) steht nirgendwo geschrieben, das ich rechtlich dazu verpflichtet bin, den Simlock wieder reinzumuachen.Geändert von funshopper_de (03.01.2007 um 16:43 Uhr)
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20.10.2007 11:39 #15Administrator












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AW: Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?
Ob es soweit auch mal in Deutschland kommt?
Klage gegen Apple: iPhone SIM-Lock ist illegal
Apple weht nun eine Sammelklage entgegen. Der Anklageschrift zufolge ist der SIM-Lock im iPhone und somit die feste Bindung an den US-Provider AT&T illegal und verstoße zudem gegen das Wettbewerbsrecht. Die Gemeinschaftsklage wurde von dem US-Anwalt Damian R. Fernandez im Namen des Klägers Timothy P. Smith an einem Gericht in Kalifornien eingereicht.
Künstlich hohe Preise
Das iPhone ist in den USA nur in Kombination mit einem Vertrag beim Mobilfunker AT&T erhältlich. Auch in Europa wird das Handy nur mit Vertragsbindung verkauft. Hierzulande wird die Telekom-Tochter T-Mobile das Telefon exklusiv anbieten. Diese für den Kunden unumgängliche Providerbindung ist der Anklageschrift zufolge illegal. Zudem verstoße Apple mit dem Exklusiv-Vertrag mit AT&T gegen das kalifornische Wettbewerbsgesetz und treibe den Preis für das Gerät und auch den Vertrag künstlich in die Höhe.
iPhone-Hack ist legal
Wer das iPhone mit anderen SIM-Karten nutzen möchte, muss den SIM-Lock mit einem Hack-Programm auf eigene Faust entfernen. Ende September warnte Apple eindringlich vor der Nutzung solcher Software und sprach dabei von einer Verletzung des Lizenzvertrags, was einen Garantieverlust zur Folge habe. Die Klageschrift fordert nun die Aufhebung des SIM-Lock und Garantieansprüche für Besitzer gehackter iPhones, da die Umgehung der Sperre legal sei: Nach dem "Digital Millennium Copyright Act" hätten die Nutzer das Recht, ihr Telefon zu entsperren und den Provider zu wechseln.
Über die Website [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.] lawsuit.com" target="_blank">http://www.apple<a href="http://www..../a>lawsuit.com des Anwalts wird nach weiteren Klägern gesucht, die ihr iPhone mit anderen Mobilfunkprovidern nutzen wollen oder deren Gerät nach dem iPhone-Update unbrauchbar geworden ist.
Quelle: [Nur registrierte und aktivierte Benutzer von Mobilfunk-Talk.de können Links sehen.]
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