Mobilcom-Debitel und Handybude

  • Hallo ihr,



    ein bisschen Storytelling von mir zu meinem aktuellen Problemfall.



    im Februar wurde von mir ein Vertrag bei der MD (Talkline) über HB erworben, zwei Tage später kamen Gerät und Simkarte an. Das Gerät war beim ersten Einschalten bereits defekt, da es sich sofort wieder ausschaltete (Videoaufzeichnung vorhanden).
    Auf Supportanfrage bei HB wurde ein Umtausch (gesetzliche Gewährleistungspflicht) abgelehnt. Am Folgetag wurde alles zusammen mit Widerruf zurück versandt (Zeitspanne drei Tage von Erhalt bis Rücksendung und in Kenntnis Setzung des Widerrufs), somit Einhaltung und korrekte Durchführung des § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - dejure.org .
    Bei MD ebenfalls unmittelbar schriftlich widerrufen mit in Kenntnis Setzung dies beim Händler gemäß Widerrufsbelehrung durchgeführt zu haben und Forderung auf schriftliche Bestätigung.



    Bis heute im (fast Mitte April) keinerlei Rückmeldung von einer der bei beiden Unternehmen erhalten, jedoch zwischenzeitlich (März) erneutes Schreiben an MD verfasst mit erneuter Anforderung einer Widerrufsbestätigung.
    Anfang April liefert HB das Paket erneut, wohlgemerkt das dies von mir weder angefordert, weder angekündigt, noch von mir persönlich entgegengenommen wurde (Unterschrifts-Beleg und Zeuge). Unmittelbar erneute unfreie von mir durchgeführte Rücksendung wurde seitens HB mit der Annahme verweigert. Zeitgleich mit meiner zweiten Rücksendung gingen auch Fristsetzungen an beide Unternehmen raus. Bisher keinerlei Reaktion.



    Der Fall sollte ganz einfach zu handhaben sein, dass Gesetz schreibt klar vor wozu Unternehmen innerhalb der 14 Tage im Sinne der Gewährleistung, als auch Widerruf verpflichtet sind, somit ist dies in meinem Fall eigentlich kein großes Thema. Eigentlich...



    Wie sieht die Situation nun aus? Aufgrund des Widerrufs und der ersten Rücksendung im Februar gemäß innerhalb der Widerrufsfrist sind die Fälligkeit von Forderungen in kraft getreten, womit auch keine Abhängigkeit wie bspw. mit Zug um Zug zum Tragen kommt. Die Folge wird nun sein, dass ein Antrag auf Mahnbescheid nach Ablauf der gesetzten Frist an das jeweilige Unternehmen gestellt wird.
    Natürlich könnte man jetzt meinen das dies nicht möglich sei, aufgrund der zweiten (wohlgemerkt unangeforderten und unangekündigten) Lieferung. Ist es aber.
    Mit der zweiten Lieferung geht eine u.U. arglistige Täuschung mit einher. Demnach hätte HB das Paket versandt um einem Mahnverfahren in Hoffnung zur Herstellung der Abhängigkeit aus dem Weg zu gehen. Aufgrund der Annahmeverweigerung der Rücksendung scheint dies auch als nicht ganz abwegiger Versuch. Aber auch dies wäre eine Einbahnstraße in Richtung Strafanzeige.
    Abgesehen davon hat sich HB aufgrund der Umstände mit der Annahmeverweigerung in den sofortigen Annahmeverzug versetzt. Kommt noch dazu das die Annahme verpflichtend ist.
    Kosten entstehen ja bekanntlich immer, so auch Einlagerungskosten und Verzugszinsen.



    Jeden Hergang von der Bestellung bis heute habe ich gut und nachweislich archiviert.



    Ich kannte bisher kein Unternehmen, welches mit wirklich jedem Schritt den sie weiter auftreten den Zähler für Verstöße gegen geltendes Gesetz erneut inkrementieren.
    Schade aber das dieses Vorgehen sich für mich auch weiter negativ auf die MD auswirkt.



    Empfehlen kann ich dadurch beide Unternehmen niemandem. HB liefert zwar sehr schnell, aber wehrt ist es nichts wenn sie nicht mal einen simplen Widerruf abhandeln können.
    Allerdings wer Jura studiert und Praxiserfahrung sammeln möchte kommt hier sicher auf seine Kosten.



    Viele Grüße

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Mach Dir nichts draus...!


    I...wie Dumm gelaufen.


    MD war schon Sch... als der Gründer es in Büdelsdorf gegen die Wand des Insolvenzgerichts gefahren hat.


    Einen ein mal erlangten Ruf wird man so gut wie nicht mehr los. Unwahrscheinlich das sich das Geschäftsgebahren um 180 ° Grad dreht.

    ✂ - - - - - - - - - - - - - - - - HIER ABTRENNEN - - - - - - - - - - - -

    Zitat

    Nobody belongs anywhere, nobody exists on purpose,
    everybody's going to die. Come watch TV...!

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Hm....schon doof gelaufen. Allerdings würd ich hier gern berichtigen, dass MD an sich mit der Sache nichts am Hut hat. Handybude ist ein eigener Vertrieb. MD kann an der Stelle nichts für dich tun. Musst dich leider mit Handybude auseinandersetzen.

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Hm....schon doof gelaufen. Allerdings würd ich hier gern berichtigen, dass MD an sich mit der Sache nichts am Hut hat. Handybude ist ein eigener Vertrieb. MD kann an der Stelle nichts für dich tun. Musst dich leider mit Handybude auseinandersetzen.


    Dies ist so nicht ganz richtig. Vertragspartner ist MD, MD unterliegt dem § 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters - dejure.org . HB nimmt die Willenserklärung, hier u.a. ausgelegt in Form von Recht auf Widerruf, nicht wahr. Dadurch wird MD in vollen Zügen belastet, da keine Unterscheidung "wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen".
    Dadurch hat auch MD mit der Sache was am Hut, andernfalls würde die Widerrufsbelehrung nicht im Namen von MD erfolgen was dazu führen würde das der Vertrag mangels Willenserklärung nichtig würde.
    Die Forderungen gegenüber beider Unternehmen sind rechtens.


    Naja, was heißt dumm gelaufen. Es fängt ja jetzt erst an zu laufen.
    Wenn jeder machen kann was er will brauchen wir auch keine Gesetze, oder dienen diese nur zum Schein?:ratlos

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    MD ist hier allerdings vorrangig für den Tarif zuständig. Das Handy kommt aus dem Bestand von Handybude und muss entsprechend von denen zurückgenommen werden. Die können de Facto ihre Geräte von sonst woher beziehen, solange es keine MD-Ware ist, ist MD beim Handy raus.


    Hier gibt es allerdings wohl auch wieder das typische Problem, dass MD nicht "einfach so" den Vertrag beenden will/kann, solange Handybude das ganze nicht bestätigt. Da spielen Provisions- und Abrechnungsformalitäten eine Rolle, die wohl - meines Wissens nach - auch rechtlich nicht einfach so einseitig von MD gekürzt/verhindert werden können. Allerdings sollte MD natürlich etwas unternehmen, wenn Handybude trotz fristgerechten Widerruf keine Anstalten macht, sich um den Fall zu kümmern.


    Kurze Frage, wie hast du den Widerruf eingereicht? Einfach das ganze Zeug zurückgeschickt oder mit Widerrufserklärung versehen?

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude



    Kurze Frage, wie hast du den Widerruf eingereicht? Einfach das ganze Zeug zurückgeschickt oder mit Widerrufserklärung versehen?


    Zum einen per Email den Widerruf mitgeteilt und das ganze Zeug anschließend inkl. Beilage der schriftlichen Widerrufserklärung gemäß Formblatt von HB zurückgesendet. MD davon in Kenntnis gesetzt und dort ebenfalls widerrufen. Das ganze wurde innerhalb von drei Tagen ab Sendungserhalt durchgeführt. Also lange Zeit vor Ablauf der Frist.
    Kopie der Widerrufserklärung ist genauso vorhanden wie alles andere auch.
    Ein dreifach ausgesandter Widerruf sollte wohl genügen.


    Ja das ist korrekt, MD hat mit der Fristsetzung eine Forderung von mir erhalten, welche sich auf die Erstattung der Summe aller abgebuchten Lastschriften bezüglich des Vertrages bezieht.
    HB wiederum die Forderung zur Erstattung der einmaligen Geräte-Zuzahlung zzgl. zweifach unfreier Rücksendungskosten.
    Wobei HB gegenüber die Kosten gemäß § 304 BGB Ersatz von Mehraufwendungen - dejure.org nun entsprechend angepasst werden.


    Provisions- und Abrechnungsformalitäten sind eine Sache zwischen den beiden Unternehmen untereinander.

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Zitat

    Ein dreifach ausgesandter Widerruf sollte wohl genügen.


    Sollte es ;)
    Ich wollte nur fragen, da viele trotz neuer Gesetze noch immer einfach alles kommentarlos zurückschicken und es ohne explizite Widerufserklärung Probleme geben kann. Aber das ist bei dir ja nicht die Ursache des Problems.

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Ja das Gesetz wurde geändert, jedoch muss auch in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, da sonst kein Anspruch diesbezüglich geltend gemacht werden kann und das neue Gesetz nicht greift. Es räumt lediglich die Möglichkeit zur Verpflichtung einer Angabe von Gründen ein.
    Genau, das trifft hier ohnehin nicht zu :).

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Das meinte ich nicht.
    Vor der Änderung konnte man die Ware auch einfach kommentar- und informationslos zurückschicken, um den Widerruf geltend zu machen. Nach der neuen Regeleung muss zumindest ein Schreiben/Email dazu mit dem Wunsch, dass man widerrufen möchte. Dafür reicht ein "Hiermit widerrufe ich".
    Eine Begründung bedarf es auch weiterhin nicht, diese darf laut BGB 355 auch nicht gefordert werde. Wie diese Information erfolgt ist ebenfalks frei und darf nicht auf bestimmte Dokumente, Formulare und Formulierunfen festgelegt werden, um gültig zu sein.

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Okay, weiter verfolgt hatte ich das auch nicht und ich war mir sicher es ging um die Begründung. Es setzt doch allerdings voraus das der Verbraucher darauf hingewiesen wird oder nicht?
    Wird er das nicht, kann sich auch nicht darauf berufen werden?
    Die neue Regelung ist nicht verpflichtend? Mal Sinn und Unsinn außer Acht gelassen.

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Zitat

    Es setzt doch allerdings voraus das der Verbraucher darauf hingewiesen wird oder nicht?
    Wird er das nicht, kann sich auch nicht darauf berufen werden?


    Um eine wirksame Widerrufsfrist zu setzen, muss der Verkäufer selbstverständlich über den Widerruf informieren, in der Regel per Textform (Brief, Email, ect.), neuerdings auch per Telefon möglich. In der Belehrung muss stehen, dass es eine Widerrufsoption gibt, das keine Begründung notwendig ist und der Widerruf erklärt werden muss (also nicht einfach durch Zurückschicken der Ware aktiv wird), wohin er sich zu richten hat und welche Fristen gelten.


    Geht die Widerrufsbelehrung nicht ein, kann man theoretisch unbegrenzt widerrufen. Geht die Belehrung zu spät ein, hier wird allgemein ein Zeitfenster von 24 Stunden zur Übersendung als angemessen angesehen, verlängert sich die Frist auf 1 Monat.


    Zitat

    Die neue Regelung ist nicht verpflichtend? Mal Sinn und Unsinn außer Acht gelassen.


    Klar ist die neue Regel verpflichtend. Warum sollte sie es nicht sein?

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Habe mich kurz mal eben etwas modernisiert :biggrin: . Das war natürlich Unsinn was ich geschrieben habe, so kommts wenn man gerade andere Arbeiten zu erledigen hat :o .

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Interessant ist, dass nun der Verkäufer verpflichtet ist innerhalb von 14 Tagen Rückzahlung zu leisten und diese Frist nicht erst mit Erhalt der Ware beginnt. Versandkosten für Rückversand trägt nun grundsätzlich der Verbraucher, jedoch muss der Verkäufer eindeutig darauf hinweisen.

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Hm, die neue Regelung mag auf den ersten Blick für Unternehmer erfreulich sein, allerdings werden wir Verbraucher in Zukunft sehr genau überlegen und informieren wo wir bestellen werden. Das die Kosten des Rückversands grundsätzlich zu lasten des Käufers ausfallen unterstreicht dies. Insbesondere den großen Unternehmen wie Amazon und Rest kommt dies sehr entgegen.
    Demnach sind kleinere oder bestimmte Unternehmen weitaus mehr gefordert wenn es um Kundenzufriedenheit und Image geht.

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Großartig was geändert hat sich ja nicht, es ging vorrangig um eine europaweite Anpassung, damit es überall annäherend gleich ist. Das deutsche Widerrufsrecht entsprach schon weitesgehend der neuen EU-Vorgabe. So richtig neu ist einerseits die Regel, dass man den Widerruf erklären muss und nicht mehr nur das kommentarlose Zurücksenden ausreicht und die Option der Verkäufer, die Rücksendekosten auf den Kunden zu übertragen. In diesem Fall müssen jedoch etwaige Versandkosten zurückgezahlt werden. Erhebt der Verkäufer vom Käufer die Rücksendekosten, muss er im Gegenzug den Versand bezahlen - beide Kosten auf den Käufer abwälzen funktioniert nicht.
    Die Rücksendekosten waren ja aber auch mit der bisherigen Regelung nicht kostenfrei, sondern erst ab einem Warenwert von 40 Euro - bei allem drunter konnten die Rücksendekosten dem Kunden auferlegt werden. Konnten, mussten nicht - so wie auch bei der jetzigen Regelung.


    Wir haben damals auch im Blog über die Änderungen berichtet: EU-Widerrufsrecht: Novellierung in Kraft getreten

  • AW: Mobilcom-Debitel und Handybude


    Schön beschrieben die neue Regelung von dir.


    In meinem Fall habe ich regelkonform gehandelt. Es ist widerrufen worden und mit Rücksendung der Sache die Fälligkeit von Forderungen erfüllt. HB sendet wissentlich und dann auch noch unangekündigt nach sechs Wochen erneut die Ware zu, deren Rücksendung sie dann auch noch in der Annahme verweigern.
    Nur noch ein paar Tage bis Fristende.

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