ZitatAlles anzeigenDen an sich unstreitigen Forderungen eines Mobilfunkanbieters kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anbieter bei Vertragsschluss Beratungspflichten bei der Tarifwahl verletzt hat. Zu diesem Schluss kam das Landgericht Münster in einem Berufungsurteil (Az.: 06 S 93/10).
Datenkosten über 1000 Euro
Im konkreten Fall hatte ein langjähriger Kunde zum Tarif “Time & More All In 500″ mit einer monatlichen Grundgebühr in Höhe von 42,50 Euro gewechselt. Dazu vermietete der Mobilfunkanbieter das Samsung SGH i 900 und stellte dazu das Navigationssystem “Route 66″ zur Verfügung.
Da das Navigationssystem unter anderem für die Aktualisierung des Kartenmaterials Zugriff auf das Internet nimmt, wurde im Beratungsgespräch die Wahl zwischen drei Abrechnungsmodellen offeriert. Zur Wahl stand die volumenbasierte Abrechnung von 0,6 Cent pro KB für Internetverbindungen und 2 Cent pro KB für WAP-Verbindungen, einem 150 MB Datenpaket für monatlich 10 Euro oder einem unbegrenzten Datenvolumen für monatlich 25 Euro.
Da der Kunde noch keine Erfahrung mit internetfähigen Smartphones hatte, wählte er auf Anraten des Mitarbeiters des Mobilfunkanbieters zunächst die volumenabhängige Abrechnung, um nach Erhalt der ersten Rechnungen zu entscheiden, ob sich eines der Paketangebote für ihn lohnt.
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Quelle: Mobilfunk-Talk.de/news