Urteil – Unerwünschte Werbeanrufe auch mit Vorankündigung verboten
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Befragt ein Meinungsforschungsunternehmen im Auftrag eines Unternehmens die Kundschaft telefonisch nach deren Zufriedenheit mit dessen Leistungen, so handelt es sich um „Werbung mit Telefonanrufen.“ Eine Bank hatte sich schriftlich an einen Teil ihrer Kunden gewendet und Anrufe eines Meinungsforschungsinstituts angekündigt, falls dem nicht fristgemäß widersprochen würde. Die Klägerseite erwirkte vor dem LG Bonn (Urt. v. 31.01.2008, 14 O 140/07) ein Unterlassungsurteil. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bank blieb trotz anderer Tenorierung in der Sache ohne Erfolg (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2008, 6 U 41/08).
Anrufe durch eine meinungsforschende Institution haben auch dann Werbungscharakter, wenn diese nicht der Akquise von Neukunden, sondern nur der Bindung von Bestandskunden dienen. Im vorliegenden Fall sollte durch die Befragung in Erfahrung gebracht werden, wie die Kunden der Bank die von ihr angebotenen Dienstleistungen und die Qualität ihrer Beratung bewerten. Die Telefonbefragung wurde entsprechend als Wettbewerbshandlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) qualifiziert. Ist der Wettbewerbsbezug erst einmal gegeben, können auch reine Nachfragehandlungen eine Form der Werbung darstellen.
Telefonwerbung ohne vorherige und ausdrückliche oder zumindest konkludente Zustimmung durch den Betroffenen, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre dar (unzumutbare Belästigung). Als unlautere Wettbewerbshandlung begründet sie nicht nur einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen. Es handelt sich dabei überdies um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Keine Telefonwerbung liegt allerdings vor, wenn eine telefonische Meinungsumfrage von einem neutralen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken ohne Bezug zur Absatzförderung des Auftraggebers durchgeführt wird.
OLG Köln, Aktz. 6 U 41/08 vom 12.12.2008
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