Urteil – Handy als Ohrwärmer erlaubt
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Wer ein Fahrzeug führt, darf ohne Freisprecheinrichtung kein Mobiltelefon benutzen. Der Begriff des Benutzens wird dabei so weit ausgelegt, dass im Grunde jede Verwendung genügt, die in einem auch nur entfernten Zusammenhang mit den kommunikativen Funktionen des Handys steht (selbst reine Organizer-Funktionen sind erfasst, jedenfalls wenn die SIM-Karte eingelegt ist). An diesem Kommunikationsbezug fehlt es dann, wenn das Handy beispielsweise nur kurz in die Hand genommen wird, um es woanders hinzulegen. Das OLG Hamm (Beschl. v. 13.09.2007, 2 Ss OWi 606/07) sieht außerdem in der Verwendung eines Mobiltelefons als Wärmeakku keine nach der StVO verbotene Benutzung.
Der Kläger lenkte einen Sattelzug über die Autobahn und hielt dabei ein Handy an sein linkes Ohr, was einer überholenden Polizeistreife auffiel. Den Vorwurf, er habe mit dem Handy telefoniert, bestritt der Betroffene. Er erklärte, dass er zur fraglichen Zeit Ohrenschmerzen gehabt und deshalb das Mobiltelefon als Wärmeakku verwendet habe.
Genutzt hat dies dem Betroffenen allerdings nichts. Ein Bußgeld von 70 Euro musste er dennoch bezahlen. Die Richter des OLG Hamm glaubten ihm genau so wenig wie bereits die Richter der Eingangsinstanz und verwarfen seine gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde. Grundsätzlich – so führten die Richter allerdings aus – sei eine Verwendung als Wärmeakku keine nach § 23 Abs. 1a StVO verbotene Nutzung eines Mobiltelefons. Jedoch lässt nach der Rechtsprechung das Halten des Handys an ein Ohr den eindeutigen Schluss zu, dass telefoniert wird. Es sei, so der Senat, außer dem Führen oder Vorbereiten eines Telefonats kein verständiger Grund ersichtlich, warum man sich sonst ein Handy ans Ohr halten sollte.
OLG Hamm, Aktz. 2 Ss OWi 606/07 vom 13.09.2007
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