Urteil – Fristlose Kündigung des Handyvertrags bei Mängel in der Abrechnung
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Erhält ein Vertragskunde von seinem Mobilfunkanbieter fehlerhafte Abrechnungen, so kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Allerdings ist dafür nicht jeder kleine Fehler ausreichend. In einem vom AG Frankfurt (Oder) am 14. Juli 2000 (22 C 307/00) entschiedenen Fall, hatte ein Kunde jedenfalls genug – zu Recht, wie die Richter befanden.
Bereits in den ersten beiden Abrechnungen des für mindestens 24 Monate abgeschlossenen Kartenvertrages kam es zu Unregelmäßigkeiten. Das dem Kunden zustehende Startguthaben war weder ausgewiesen noch verrechnet. Stattdessen wurde ihm – unberechtigt – eine Adressänderungsgebühr in Rechnung gestellt, obwohl es tatsächlich gar keine Adressänderung gegeben hatte. Die Rechnungen wurden außerdem verspätet gestellt. Zu all dem kam noch hinzu, dass das Mobilfunkunternehmen die monatliche Grundgebühr als Vorschussleistung verlangte, obwohl es dafür weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage gab.
Zwar räumte das Gericht ein, dass Irrtümer vorkommen können und daraus nicht gleich das Recht zur fristlosen Kündigung folgt, zumal sich der Anbieter kulant gezeigt habe. Allerdings sah es in diesem Fall bei den Irrtümern eine ausreichende Erheblichkeit als gegeben ab. Außerdem monierte das Gericht, dass die Kontaktaufnahme zur Aufklärung der Irrtümer – kostenpflichtige Anrufe oder schon rein zeitlich aufwändiger Schriftverkehr – für den Kunden mit einem vergleichsweise hohen Aufwand verbunden war.
Das Gericht argumentiert weiter, dass neben den konkreten Tarifen die Zuverlässigkeit des Mobilfunkdienstleisters von entscheidender Bedeutung sei, da mittlerweile alle am Markt etablierten Netzbetreiber Geräte und Verbindungen von hoher Qualität anböten. Hinzu komme, so die Richter in Frankfurt (Oder), dass der Anbieter bis zum Abschluss des Verfahrens keine Erklärung für die Irrtümer abgegeben habe. Für die Annahme, dass künftige Abrechnungen fehlerlos sein würden, sah das Gericht damit keine Grundlage und entsprach mit seinem Urteil im Ergebnis dem Anliegen des – damit wohl ehemaligen – Kunden.
AG Frankfurt (Oder), Aktz. 22 C 307/00 vom 14. Juli 2000
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