Das Benutzen von Handys im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung ist ja bekanntlich verboten und wird mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg bestraft. Aber gilt diese Verkehrsregel auch für schnurlose Festnetztelefone? Mit so einem Fall mußte sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) auseinandersetzen.
Ist ein schnurloses Festnetztelefon ein Handy?
Der Fall: Ein Bonner Autofahrer wurde knapp drei Kilometer von seinem Haus entfernt auf seinem Festnetzanschluss angerufen. Das Mobilteil seines Festnetztelefones befand sich dabei zufällig in seiner Tasche im Auto. Als er an das Telefon heranging und an sein Ohr hielt, wurde er dabei erwischt. Die Folge war ein entsprechender Bußgeldbescheid. Gegen diesen Bescheid klagte der Autofahrer erfolglos beim Amtsgericht Bonn.
OLG Köln hob das Urteil auf
Der dagegen eingelegten Revision gab das OLG Köln statt und hob das Urteil des Amtsgericht Bonn auf (Az. 82 Ss-OWi 93/09). Das Mobilteil einer Festnetzanlage sei kein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung. Für den Einsatz während der Autofahrt ist ein Schnurlostelefon aufgrund der geringen Reichweite praktisch nicht geeignet. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Verbotsverordnung nur an die gemeinhin als “Handy” bezeichneten Geräte gedacht. Eine Ablenkung des Fahrers kann nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, da ein schnurloses Festnetztelefon in der Regel schon unmittelbar nach Fahrtantritt nicht mehr funktioniere. Der behandelte Fall ist so ungewöhnlich, dass seitens des Gesetzgebers auch kein Handlungsbedarf bestehe.
Michael Beck
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