Wählt sich ein Smartphone automatisch und vom Kunden nicht gewollt ins mobile Internet ein, löst das keine Zahlungspflicht aus, wenn der Kunde nicht hinreichend über die Möglichkeit einer GPRS-Verbindung aufgeklärt wird. Zu diesem Urteil kommt das Amtsgericht Hamburg in einem von der Kanzlei Dr. Bahr veröffentlichten Urteil (Az. 14 C 16/11).
Kundin wollte kein Internet
Im vorliegenden Falle hatte der Mobilfunkanbieter mit der Kundin einen Mobilfunkvertrag für ihr neu erworbenes iPhone ohne Datenflatrate abgeschlossen. Die Kundin hatte auch die Tarifliste mitsamt den AGBs akzeptiert.
Nach der Inbetriebnahme des iPhone hatte die Kundin die WLAN-Funktion des iPhone deaktiviert, nichts ahnend, dass das iPhone auch über eine GPRS-Funktion verfügt. In den ersten Wochen wählte sich das iPhone unbemerkt ins Internet ein, so dass aufgrund des Standardtarifs eine Rechnung über 1200 Euro auflief. Die Kundin weigerte sich, den kompletten Betrag zu zahlen, da sie nicht nachvollziehen konnte, dass das Smartphone mittels GPRS Verbindung mit dem Internet aufgenommen hatte. Daraufhin reichte der Mobilfunkanbieter Klage ein.
Vertrag über mobiles Internet ist nicht zustande gekommen
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab mit der Begründung, dass kein GPRS-Datenvertrag zustandegekommen ist. Schließlich ist in den von der Beklagten unterzeichneten AGBs ausdrücklich erwähnt, dass die Sprachverbindungen keine “Daten” beinhalteten. Zudem hatte die Beklagte auch keinen GPRS-Zugang beauftragt. Auch die bloße Inbetriebnahme eines Handys, welches GPRS-Verbindungen grundsätzlich ermögliche, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Gebühren zu zahlen habe. Denn es sei für sie nicht erkennbar gewesen, wann eine Internetverbindung hergestellt werde und wann nicht. Insofern bestehe für die Beklagte auch keine Zahlungspflicht.