Obwohl viele Verträge im Abo-Verfahren mittlerweile online abgeschlossen werden und die Anbieter oft keine Möglichkeit des direkten Vor-Ort-Supportes bieten, bestehen viele Unternehmen nach wie vor auf eine Kündigung per Brief oder Fax. Zu Unrecht, wie nun das Landgericht München urteilte und die Option der online ausgesprochenen Kündigung als gültig erklärte.
Kündigung schwierig
Wer seine Verträge online abschließt oder Dienste in Anspruch nimmt, die nur über das Internet abgewickelt werden, nimmt für die jeweilige Kündigung ebenfalls gern den Online-Kanal in Anspruch. Viele Online-Anbieter akzeptieren jedoch nur eine schriftliche Kündigung per Brief oder Fax, die zudem oft umfassende Informationen wie Auftragsnummer, Kundennummer, Passwörter und ähnliches enthalten muss, um wirksam zu werden.
AGB mit Fallstricken
Eine schriftliche Kündigung sah auch das Online-Datinportal edates.de vor. Obwohl das gesamte Angebot nur online zur Verfügung stand und die unterschiedlichen Laufzeit-Verträge auch nur via Internetformular gebucht werden konnten, erlaubten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, einzig die schriftliche Kündigung. Die elektronische Übermittlung des Beendigungswunsches wurde explizit ausgeschlossen und umfangreiche Angaben zum Vertragsverhältnisses gefordert.
Klausel mit hohen Anforderungen
Wörtlich hieß es in den AGB von edates.de: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“. Neben der Forderung der Schriftform stieß dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor allem die umfangreichen Angaben sauer auf, die ein kündigungswilliger Kunde zur wirksamen Kündigung mit anzugeben hatte.

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Streit vor Gericht
Obwohl die Verbraucherschützer das Dating-Portal in der Vergangenheit bereits abgemahnt und die Streichung des fragwürdigen Kündigungspassus gefordert hatten, kam das Unternehmen dem nicht nach und verwendete die Bedingungen unverändert weiter. Im Anschluss befassten sich die Richter des Landgerichtes München mit dem Fall und kamen zu einem verbraucherfreundlichen Urteil.
Online-Kündigung erlaubt
Die unter dem Aktenzeichen 12 O 18571/13 am 30. Januar 2014 gefällte Entscheidung bestätigt die Einschätzung der Verbraucherschützer und erklärt die Forderung nach einer schriftlichen Kündigung für ungültig. In den Augen der Richter benachteilige ein solcher Passus die betroffenen Verbraucher unangemessen und sei vor allem unter dem Aspekt des problemlosen Abschlusses per Online-Formular haltlos.

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Identitätsfrage kein Hindernis
Auch das Argument des Seitenbetreibers, nur durch die geforderte schriftliche Kündigung die Identität des Verbrauchers zweifelsfrei feststellen zu können, wischte das Gericht vom Tisch. Jeder Nutzer sei durch ein persönliches Login und Passwort identifizierbar, zudem ließe sich das Datingportal die Erlaubnis zur Einholung eines Identitätsnachweises bei unklaren Verhältnissen in seinen AGB einräumen. Die Richter konnten zudem keinen Sinn dahinter erkennen, weshalb Dritte bestehenden Abonnements kündigen sollten.
Fazit
Kunden verschiedener Portale, die hauptsächlich im Internet agieren, können zukünftig auch per Email kündigen, sollten jedoch auf die korrekte und vollständige Angabe relevanter Daten wie Namen, Kundennummer und ähnlichem achten. Es empfiehlt sich, auf eine Kündigungsbestätigung hinzuweisen und diese bei nicht eintreffen zeitnah einzufordern.
Carmen Hornbogen
Kommentare zu Urteil: Online-Anbieter müssen Online-Kündigung akzeptieren