Donnerstag, den 30.11.17 11:20

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Mehr Transparenz: Kündigungsdatum ab Dezember auf Mobilfunkrechnungen

© vege - Fotolia.comKündigungsdatum auf Mobilfunkrechnung – Am 1. Dezember 2017 tritt die zweite Stufe der Transparenzverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Mobilfunk-, Telefon- und Internetanbieter ihre Kunden auf den Rechnungen über das Kündigungsdatum informieren.

Transparenzverordnung Stufe 2

Seit dem 1. Juni 2017 müssen Mobilfunk, Telefon- und Internetanbieter im Rahmen der Transparenzverordnung Produktinformationsblätter bereitstellen, in denen die wichtigsten Daten zum Vertrag, dessen Inhalte, die Laufzeit und ähnliches festgehalten sind. Zum 1. Dezember 2017 tritt nun Stufe 2 der Verordnung in Kraft, die Kunden in Zukunft einen besseren Überblick über die Kündigungstermine gibt.

Diese Informationen müssen zukünftig auf den Rechnungen aufgeführt sein, die die Anbieter den Kunden zur Verfügung stellen. Die Neuerung gilt für alle Verträge von Mobilfunk-, Telefon- und Internetanbietern, die eine Laufzeit von mehr als einem Monat aufweisen. Auf den Rechnungen muss dann das letztmögliche Datum genannt werden, bis zu dem eine Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss, um den nächstmöglichen Kündigungstermin zu wahren und eine automatische Vertragsverlängerung zu verhindern. Zudem müssen Daten wie der Vertragsbeginn, das nächstmögliche Beendigungsdatum und die geltenden Kündigungsfristen genannt werden.

Kündigungsfristen auf Rechnungen einsehen

Am Ablauf der Kündigungen selbst ändert sich jedoch nichts. Diese müssen weiterhin fristgerecht beim jeweiligen Anbieter eingehen, um wirksam zu werden. Auf den Rechnungen finden Kunden ab 1. Dezember nun jedoch genaue Informationen, bis wann sie spätestens kündigen müssen. Es gilt wie bisher der Eingang beim Anbieter, es sollte also auch in Zukunft auf eine rechtzeitige Kündigung geachtet werden.

Kündigungen unterliegen seit Oktober 2016 nicht mehr Schriftform, sondern der Textform. Das heißt, sie können auch per Email oder Kontaktformular vorgenommen werden. Forderungen wie eine eigenhändige Unterschrift oder das Versenden per Brief oder Fax sind nicht mehr zulässig.

Bildquelle: © vege – Fotolia.com


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