Freitag, den 27.04.18 11:45

aus der Kategorie: Mobilfunk

Verbraucherzentrale: So leicht lassen sich Verträge kündigen

© vege - Fotolia.comVerträge kündigen – Während ein Vertragsabschluss in der Regel mit wenigen Klicks möglich ist, gestaltet sich die Kündigung meist recht umständlich. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat die Kündigungsmodalitäten von 30 Unternehmen genauer unter die Lupe genommen. Im Fokus standen dabei vor allem Anbieter von Mobilfunkverträgen und Medien-Abos.

Verträge kündigen leicht gemacht

Die Kündigung eines Vertrages wird von vielen Nutzern als kompliziert wahrgenommen und bietet einige Stolpersteine. Um den Prozess zu erleichtern, trat im Oktober 2016 eine wichtige Änderung in Kraft. Statt der Schriftform dürfen Unternehmen die Kündigung nur noch in der Textform verlangen. Dadurch ist eine Vertragsbeendigung auch per Email oder Onlineformular möglich. Eine eigenhändige Unterschrift muss nicht mehr geleistet werden.

In einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielten sich alle 30 überprüften Firmen an diese Vorgabe und akzeptierten eine Kündigung in Textform, die auch per Email eingereicht werden konnte. Die Kündigung per Fax war immerhin noch bei 20 Unternehmen möglich, die dafür eine Faxnummer zur Verfügung stellten. Noch bequemer, nämlich per Internetformular, handhabten acht Anbieter die Kündigung. Zudem war bei zehn Firmen die Kündigung auch über das Kundencenter und das persönliche Login möglich.

Kündigung per Telefon nicht gewünscht

Eher zurückhaltend boten die Unternehmen die Kündigung per Telefon an. Diese Option stand lediglich bei acht Unternehmen zur Verfügung, darunter Amazon, Freenet und Spiegel. Die sozialen Netzwerke wie Facebook und Twitter nutzten immerhin fünf Firmen. Positiv tat sich der Netzbetreiber o2 hervor, der die Kündigung auch über den hauseigenen Support-Chat und die o2-App möglich machte. Der Abschied per App war auch beim Sprachlernportal Babbel eine Option.

Die Verbraucherschützer warnen jedoch vor sogenannten „Kündigungsvormerkungen“, die oft online angeboten werden. „Der Haken: Die so ausgesprochene Kündigung wird nur wirksam, wenn Kunden innerhalb weniger Tage noch mal den Anbieter kontaktieren und den Wunsch abnicken“, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Eine prima Gelegenheit für die Hotline, Abonnenten das firmenschädliche Vorhaben mit allen Tricks und Kniffen auszureden. Und wer den Anruf verschwitzt, muss weiter bei der Stange bleiben.“

Kündigung fristgerecht und mit Rückmeldung

Außerdem verweisen die Verbraucherschützer auf die Kündigungsbestätigung, die unbedingt angefordert und auf deren Eintreffen geachtet werden sollte. Denn: Im Streitfall muss der Kunde die fristgerechte Kündigung beweisen. Kann er das nicht – etwa, weil keine Kündigungsbestätigung vorliegt – ist er schlimmstenfalls weiterhin bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit an den Vertrag gebunden.

Wer per Email, Kontaktformular, Telefon, Chat, Social Media und Co. kündigt, sollte daher auf die Kündigungsbestätigung mit Nennung des Beendigungszeitpunktes achten. Diese trifft in der Regel spätestens vier Wochen nach der Kündigung ein. Ob per Email oder per Post machen die Unternehmen zum Teil davon abhängig, über welchen Weg die Kündigung einging. Bleibt eine Kündigungsbestätigung aus, empfiehlt es sich erneut zu kündigen: Diesmal am besten postalisch per Einschreiben mit Rückschein.

Bildquelle: © vege – Fotolia.com


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