Montag, den 25.01.10 08:31

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Urteil – Kleingedrucktes in Werbung für Handyvertrag

Eine Schriftgröße im Bereich von vier Punkt ist auch bei gutem Druckbild und hohem Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrund zu klein. Mit einem entsprechenden Urteil vom 22. April 2009 (I ZR 14/07) schloss sich der Bundesgerichtshof (BGH) den beiden Vorinstanzen (LG Hamburg, Urt. v. 10.11.2005, 327 O 616/05; OLG Hamburg, Urt. v. 20.12.2006, 5 U 209/06) an.

Die unterlegene Prozesspartei hatte im Sommer 2005 in Hamburg mit Handzetteln und vergleichbar gestalteten Plakat-Aufstellern für Mobilfunkverträge geworben. Unter dem etwa die halbe Fläche ausfüllenden Schriftzug „0,00 Grundgebühr“ wurde, hervorgehoben durch einen roten Hintergrund, ebenfalls in erheblicher Schriftgröße angegeben, dass der Minutenpreis bei abgehenden Verbindungen „zu jeder Zeit, in jedes Netz“ nur 15 Cent betrage, sowie dass der SMS-Preis bei 15 Cent liege. In der unteren linken Ecke des Handzettels waren mit kleiner schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund weitere Hinweise abgedruckt. Aus diesen ging hervor, dass einmalig ein Anschlusspreis zu zahlen sei, sowie verbrauchsunabhängig ein monatlicher Mindestumsatz berechnet würde. Auf den Flyern hatten diese Angaben etwa die Schriftgröße vier – „winzig“, wie bereits die Richter der Eingangsinstanz in ihrem Urteil vermerkten.

Der Bundesgerichtshof sah hierin eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da aus § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) die Pflicht zur deutlich lesbaren Gestaltung von Preisangaben folgt. Unlauter war die Flyerwerbung weiterhin, weil sie zusätzlich auch noch irreführend war (§§ 3 Abs 2, 5a Abs 2, 3 Nr. 3 UWG).

Ein Grundsatzurteil zum Thema Schriftgröße erging bereits im Jahr 1986 in der so genannten „6-Punkt-Schrift“-Entscheidung des BGH. Angaben sind demnach erkennbar, wenn sie für einen normalsichtigen Betrachter bei „normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind.“ (BGH, Urt. v. 10.12.1986, I ZR 213/84, Leitsatz) Der Senat entwickelte daraus die – ggf. zu widerlegende – Regelvermutung, dass dies nur bei Schriftgrößen nicht unter sechs Punkt anzunehmen sei. Im Einzelfall könne bei sehr deutlichem Schriftbild eine Erkennbarkeit auch dann gegeben sein, wenn die Schrift dennoch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sei.

OLG Hamburg, Aktz. 5 U 209/06 vom 20.12.2006


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