Sonntag, den 31.01.10 16:51

aus der Kategorie: Gerichtsurteile, Mobilfunk Gerichtsurteile

Urteil – Telekom Werbung für „unbegrenzte Datenflatrate“ ist irreführend

„Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ – mit dieser Botschaft hatte T-Mobile im Internet für seine Complete-Tarife, die vor allem zusammen mit dem iPhone vertrieben werden, geworben. Erst wer durch Herunterscrollen einem Sternchenhinweis folgte, konnte den unscheinbaren Hinweis finden, dass die Dienste „Voice over IP“, „Instant Messaging“ und „IPVPN“ nicht genutzt werden können und ab Erreichung eines bestimmten, tarifabhängigen Übertragungsvolumens eine Bandbreitenreduzierung droht.

Der Betreiber des „Voice over IP“-Dienstes Sipgate sah hierin eine Wettbewerbsverletzung und klagte vom dem Hamburger Landgericht – mit Erfolg – auf Unterlassen (LG Hamburg, Urt. v. 27.08.2008, 315 O 360/08). Im Oktober 2010 wurde das Urteil der Eingangsinstanz im Berufungsverfahren durch das OLG Hamburg bestätigt (5 U 185/08).

Nach Auffassung der Richter sei die Werbebotschaft „Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ schon dann irreführend, wenn es eine volumenabhängige Bandbreitenbegrenzung gebe. Von einer „unbegrenzten Datenflatrate“ könne keine Rede sein („Widerspruch in sich“). Vielmehr handele es sich um ein Volumenangebot, das gegensätzlich zur allgemeinen Verkehrsauffassung zu den Eigenschaften einer Flatrate stehe. Auch wenn der Verbraucher, wovon das LG in seiner Entscheidung offensichtlich ausgeht, den Sternchenhinweis wahrnehmen kann, sei der Widerspruch zwischen Werbebotschaft und Angebotswirklichkeit so eklatant, dass eine Irreführung anzunehmen sei. Einzelheiten zu den drei gesperrten Diensten werden im Urteil nicht erörtert.

Für Mobilfunkkunden nicht gerade schmeichelhaft: In dem Verfahren bestritt die Telekom eine Erwartungshaltung der Nutzer, dass die Dienste „Voice over IP“, „Instant Messaging“ und „IPVPN“ Vertragsinhalt würden. Der durchschnittliche Nutzer wisse nicht einmal, dass es solche Dienste überhaupt gebe

LG Hamburg, Aktz. 5 U 185/08 vom 08.10.2010


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