Internetfähige PC sind Rundfunkgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) und als solche gebührenpflichtig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27. Oktober 2010 entschieden (6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09). Zwei Rechtsanwälte und ein Student hatten hiergegen geklagt – und nun in letzter Instanz verloren.
Die Richter des sechsten Senats sahen in der Gebührenpflicht zwar einen Eingriff in einzelne Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG – Informationsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsausübungsfreiheit), hielten diesen aber aufgrund der Finanzierungsfunktion der Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für gerechtfertigt. Die Gleichbehandlung von reinen Rundfunkempfangsgeräten und den multifunktionalen PCs sah das BVerwG als unproblematisch an. Entscheidend sei die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkangeboten.
Unerheblich ist auch, ob der PC tatsächlich mit dem Internet verbunden ist – es genügt, wenn er technisch dazu in der Lage ist. Sind also Bauteile bzw. Anschlüsse wie Modems, ISDN-Karten, Netzwerkkarte, WLAN-Modul oder Datenfunk vorhanden, reicht dies aus. Da Netzwerkverbindungen sogar via USB aufgebaut werden können, dürften nicht-internetfähige PCs inzwischen als antiquarische Rarität gelten. Natürlich gilt die Gebührenpflicht für PCs auch dann, wenn diese konventionelle Vorrichtungen zum Rundfunkempfang haben.
Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, inwieweit auch Smartphones, mit denen inzwischen auch Video- oder Audiostreams empfangen und wiedergegeben werden können, unter die Gebührenpflicht fallen. Angesichts der weiten sprachlichen Fassung von § 1 Abs. 1 RGebStV („[…]zur drahtlosen oder drahtge-
bundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung
oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
geeignet […]“) wird dies, nun zusätzlich vor dem Hintergrund des BVerwG-Urteils, anzunehmen sein.
BVG Leipzig, Aktz. 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09 vom 27. Oktober 2010
Thomas Scheckenbach
Kommentare zu Urteil – GEZ-Gebühren für Computer und Smartphones rechtmäßig