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Rücktritt = Handy teurer

  • exeto
  • 26. Juli 2009 um 14:24
  • Antworten
  • exeto
    Gast
    • 26. Juli 2009 um 14:24
    • #1

    Hi,

    vor 2 Monaten habe ich mir einen Vertrag gemacht combi relax 120 mit den handy lg km900 arena, bei dem handy musste ich mich mit abstürzen und fehlern rumschlagen. Jetzt vor einen Monat hab ich einen Rücktritt beantragt der auch durch gekommen ist. So nun hab ich mir überlegt welches Handy ich nehme, durch Freunde hab ich mich dann fürs Iphone 3gs entschieden. Jetzt wollen die aber das ich bei T-Mobile anstatt 100 Euro dafür bezahle wie teuer es im meinen Vertrag wär, das ich mehr bezahle das kann doch nicht sein?!
    Ich hatte 1 Monat lang kein Handy, konnte die Funktionen meines Vertrages nicht nutzen und davor durch die Fehler auch nicht richtig. Hatte das schon wär und hat sein Handy trotzdem billiger bekommen? Oder wie würde das mit Vertrag kündigen aussehen weil ich hab das Handy genommen und den Vertrag dazu um das Handy voll nutzen zu können und wenn sie mir kein anderes Handy das zu meinen geschmack passt anbieten können sollte das doch möglich sein. Hab hier mal was gefunden:

    Auszug vom Amtsgericht DD Az. 34 C 3564/00:

    "Der Kläger war zu der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt, weil ... beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbständige Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander „stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931). Ein solches einheitliches Rechtsgeschäft liegt hier vor. Nach dem für die Beklagte erkennbaren Willen des Klägers sollten der Kauf- und der Dienstvertrag nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander stehen und fallen. Dies ergibt sich daraus, daß beide Verträge von der Beklagten in einer Aktion gemeinsam beworben worden sind und das Angebot zum Abschluß des Kaufvertrages unter der Bedingung des Abschlusses eines für mindestens zwei Jahre befristeten Kartenvertrages stand. Es wäre nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag zu dem günstigen Preis ohne den gleichzeitigen Abschluß eines Kartenvertrages zu schließen. Aufgrund dieser Angebotsgestaltung konnte die Beklagte erkennen, daß ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können.


    Zudem ist davon auszugehen, daß die Beklagten den Kunden, die auf das geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise - schenkt, sondern daß der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird (vgl. BGH NJW.1999, 211, 213). Hat das Mobiltelefon einen Mangel und wird nach der Wandlung des Kaufvertrages lediglich der vergünstigte Kaufpreis erstattet, der Kunde aber an dem Kartenvertrag zu den ursprünglichen Konditionen festgehalten, so führt dies dazu, daß der Kunde über die Leistungsentgelte für den Kartenvertrag das Mobiltelefon, das er wegen der Wandlung des Kaufvertrages nicht erworben hat, dennoch (zumindest teilweise) bezahlt. Daher war für die Beklagte erkennbar, daß ihre Kunden für den Fall, daß ihnen das Mobiltelefon nicht mehr funktionstüchtig zur Verfügung steht, auch an den in Verbindung mit dem Kaufvertrag geschlossenen Kartenvertrag nicht mehr gebunden sein wollen. Der Annahme einer rechtlichen Einheit steht es nicht entgegen, daß Vertragspartner des Klägers bei dem Kaufvertrag offenbar nicht die Beklagte, sondern ein Dritter war. An Verträgen, die eine rechtliche Einheit bilden, müssen nicht durchweg dieselben Personen beteiligt sein (BGH NJW 1976, 1931, 1932). Es spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, daß mehrere selbständige Verträge, die in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, keine rechtliche Einheit bilden sollen (BGHZ 78, 346, 349). Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch durch die soeben dargestellten Umstände widerlegt."

    Das BGH-Urteil, das Handyvertrag und Telefon und damit auch die Provision als einheitliches Rechtsgeschäft ansieht kommt übrigens vom 1. Zivilsenat des BGH, 7. Juni 2001, Aktenzeichen: I ZR 210/97.


    Ist das noch aktuell?

    danke für eure mithilfe

    mfg

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