Abo-Falle ist wettbewerbswidrige Preiswerbung

  • In einer aktuellen Entscheidung hatte das Landgericht (LG) Stuttgart (Az.: 17 O 490/06, Urteil vom 15.05.2007) über die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Internet Service AG wegen so genannter Abo-Fallen zu entscheiden. Auf den umstrittenen Angebotsseiten des beklagten Unternehmens "www.esims.de" und "www.testcars.de" sah der vzbv eine gezielte Verschleierung der entstehenden Kosten und Vertragsbindungen. Danach wurden Kunden gezielt mit Werbung für "Gratis SMS" oder Testfahrten in Luxusautos zu den kostenpflichtigen Abonements der jeweiligen Seiten gelockt. Da die entstehenden Kosten erst am Ende der Website im „Kleingedruckten“ unterhalb des Anmeldebuttons genannt wurden, sah der vzbv die Angebote als irreführend und rechtswidrig an.


    Das LG Stuttgart bestätigte nun in seinem Urteil diese Sicht und führte dazu aus, "dass die Gestaltung der Internetseite (http://www.esims.de) darauf angelegt ist, Verbraucher über die Bedeutung des Ausfüllens und Absendens des Anmeldeformulars zu täuschen". Durch die besondere Herausstellung von Gratis-Leistungen werde die entstehende vertragliche Bindung verschleiert. Es mangelt nach Ansicht des Gerichts insbesondere an einer deutlichen Kennzeichnung, dass ein Vertragsschluss erfolge und welche Kosten dadurch entstehen. Aktuell ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Nach Rechtskraft müssen nach diesem Urteil die bemängelten Angebotsseiten entsprechend angepasst werden.


    Allerdings bewertet der vzbv das Urteil in einer Pressemitteilung vom 08.06.07 als Pyrrhussieg: "Das positive Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt zugleich die eklatanten Schwächen des deutschen Verbraucherschutzrechts auf. Denn es verpflichtet zwar das betroffene Unternehmen, seine Internetseiten künftig zu verändern, konkrete Folgen für bereits geschädigte Verbraucher hat es allerdings nicht. Geschädigte müssen sich gegen unberechtigte Forderungen individuell zur Wehr setzen. Das Urteil stellt auch keine Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens dar, da es lediglich beschreibt, wie das Unternehmen sich künftig zu verhalten hat. "Das ist so effektiv, wie wenn man einen Bankräuber laufen lässt und ein Gericht ihm hinterherruft: "Mach' das nie wieder." In diesem Zusammenhang kritisierte der vzbv fehlende Sanktionen im Wettbewerbsrecht, um effektiv gegen Abo-Fallen vorgehen zu können.


    Fazit:
    Unzählige Verbraucher fallen auf verschleierte Abo-Angebote und Kostenfallen im Internet herein. Mit reißerischer Werbung und tollen Versprechungen werden Kunden angelockt, die dann oftmals ungewollt kostenintensive Verträge abschließen. Betroffenen ist dringend zu empfehlen einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Anbieter versuchen, mit Hilfe von Inkasso-Unternehmen, das Geld einzutreiben. Nicht jeder so abgeschlossene Vertrag ist auch rechtlich wirksam.


    Autor: Philipp Otto


    ©E-Recht

  • AW: Abo-Falle ist wettbewerbswidrige Preiswerbung


    Und wenn das ganze "rechtskräftig" ist, taucht die Seite mit anderer url wieder auf und das wars. Das war wirklich eine halbherzige Entscheidung, der Vergleich mit dem Bankräuber trifft den Nagel auf den Kopf.

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