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Beiträge von Webmaster

  • Die Platform 30 Free-SMS / Monat

    • Webmaster
    • 8. Januar 2006 um 18:37

    Hallo,

    wieder ein guter neuer Free-SMS Anbieter ohne Anmeldung, er ist über http://www.dieplattform.com/ erreichbar.

    Der Versand funktioniert nach Österreich / Schweiz / Deutschland und sogar nach Italien mit 130 Zeichen.

    Pro Monat dürfen max. 30 Sms verschickt werden, wie das ganze kontrolliert wird, weiß ich nicht sorecht. Denke das es ein Limit der IP sowie der max. Empfängernummern pro Tag gibt.

    Gruß Thomas

  • Sagem myX5 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 6. Januar 2006 um 22:46
    Zitat von fahrenheit

    kann mir jemand den passenden tool geben???

    Hallo fahrenheit,

    hat sich noch niemand gemeldet, weil da per Tool nix zu machen ist, siehe http://72.36.169.162/~gsmfree/unlock/unlock_sagem.htm

    Du musst es einschicken kostet bei diesem Modell sicher zwischen 15-20 EUR :cry:

    P.s. Werden uns wohl noch diesen Monat eine Box anschaffen, mit der das Unlocken möglich ist...falls du dann noch Interesse hast!

    Gruß Thomas

  • Nokia 3510 / 3510i Simlock entfernen!

    • Webmaster
    • 6. Januar 2006 um 16:40

    Re: Simlock entfernen für NOKIA 3510 - O2-DE

    Zitat von ruph

    Würde gern den Simlock entfernen für:

    NOKIA 3510
    351112200615340
    O2-DE

    Die Bez. i habe ich allerdings nirgends gefunden.
    Gibt es da Unterschiede zw. Nokia 3510 und Nokia 3510i ?

    Vorab schon mal vielen Dank.

    Hallo Ruph,

    von der Berechnung her kaum, war aber richtig einen neuen Thread zu eröffnen:

    Versuch mal den Code #PW+205585220355647+7#

    Gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 22:44
    Zitat von Michael50.50

    Thomas du bist der Beste

    Aldikarte rein.Handy an.Anzeige:SIM gesperrt.Die obern 3 Tasten mal gedrückt (Notruf ) und auf einmal hat dieses Handy den Code angenommen und es geht.Ich wollte es schon wegwerfen.

    Danke für die Hilfe.

    Michael50.50

    Danke, hat zwar gedauert aber irgendwie haben wir es ja geschafft :D

    Siehste du geht doch, nun weiß ich auch, was bei einer Aldi Simkarte zu tun ist, die Meldungen sind von Simkarten zu Simkarten ja etwas verschieden!

    Hoffe besuchst uns hin und wieder mal

    gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 20:56
    Zitat von Michael50.50

    Ich habe den Code genau nach diesen Aweisungen eingegeben.Geht einfach nicht.Was hälst du von der Software NokTool?Sollte ich das mal probieren?

    Kenn ich die Software leider nicht. Bist der erste der dieses Problem von den vielen Anfragen hat...verstehe ich irgendwie nicht!

    Solltest vielleicht mal ne andere Simkarte von nem Kumpel probieren und den Entsperr Code eingeben, vielleicht liegt es an der Aldi Simkarte?? Normal fragt er ja nicht nach einer PUK sondern, ob die Beschränkung aufgehoben werden kann.

    Eventuell wollte er die Pin für die Aldi Simkarte kann das sein, und danach kann man erst den Code eingeben...

    Gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 20:46
    Zitat von Michael50.50

    Aldikarte rein.Handy an.Anzeige:SIM gesperrt (mit lautem Signalton ).Danach:PUK eingeben.Code kann aber nicht eigegeben werden, da die Tasten Plus und Raute nicht funktionieren.Bin mit meiem Latein am ENDE.

    Doch geht, wie du diese eingibst ist hier zu lesen https://www.mobilfunk-talk.de/forum/topic1091.html

    Hoffe das es der Schritt zur Lösung ist....

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 20:16
    Zitat von Michael50.50

    Bei dem einen Gerät mit der Nr 353757001624848 habe ich #pw+ 64 44 96 34 46 +1# eingegeben.Antwort vom Handy:Telefon nicht eigeschränkt.SIM einlegen.Gesagt getan.Aldikarte rein.Antwort vom Handy:SIM gesperrt.PUK eingeben.Das gleiche beim andern Handy.

    Du sollst ja den Code eingeben nachdem du die Aldikarte schon eingelegt hast, nicht davor! Also du schaltest das erste Handy mit Aldi-Karte ein, dann müsste irgendwo eine Option sein "Telefon Beschränkung aufheben" die wählst aus und gibst den Code ein.

    Einen Entsperr Code muss man eigentlich immer eingeben können,egal welche Simkarte gerade im Handy ist...die Vodafone Karten brauchst du überhaupt nicht dazu.

    Gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 19:47
    Zitat von Michael50.50

    353757001459583

    353757001624848

    Also die Codes müssen folgende sein:

    353757001459583 #pw+ 33 27 45 96 24 +1#
    353757001624848 #pw+ 64 44 96 34 46 +1#

    Probiere erstmal den 2-te Code, da hast ja noch gar nix gemacht, nimm die alte Vodafone-Karte raus und lege die neue Aldi Karte ein. Danach einschalten, Beschränkung aufheben durch die Code Eingabe.

    Bei diesem Modell kann es schon sein, das man eine gesperrte Karte zum entsperren einlegen muss, hatten davor auch schon mal so einen Fall.

    Sag mir bescheid ob es dann sofort mit der Aldi Karte klappt!

    Gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 19:20
    Zitat von Michael50.50

    Habe 2 Mal das Nokia 3410.Kann die Karten von einem Gerät in das andere stecken oder umgekert, läuft.Da aber jede Einheit mit 0,39€ abgerechnet wird.möchte ich die Karte vom Aldi ( 0,15€ ) in einem Handy haben.Nur das Ensperren geht nicht.

    Das ist klar, aber du bekamst nach der Eingabe die Meldung "Telefon nicht eingeschränkt....."

    Jetzt sag mir nochmal beide IMEI Nr. kriegst du mit *#06# raus, dann entferne die beiden anderen Karten mal und ich gebe dir beide Codes.

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 18:58
    Zitat von Michael50.50

    Hallo
    Habe das Handy 2 mal.Die Karte habe ich getauscht....laufen auf beiden Handys,aber die fremd Karte vom Aldi läuft nicht.

    Was nun?

    Jedes Handy hat seine eigene IMEI Nr. du musst das zweite auch entsperren, oder geht das ohne Einschränkung?

    Also das heißt du hast 2 x mal das 3410 und die Karte von Aldi nimmt er nicht auf dem ersten entsperrten an?

    Gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 18:40
    Zitat von Michael50.50

    Hallo Thomas
    Nach Eingabe des Codes sagt mein Handy...Telefon nicht eingeschränkt.....
    Was nun?

    Gruß

    Michael

    Hallo,

    ist doch ein gutes Zeichen, damit gibt es doch keine Einschränkungen :wink:
    Versuch doch mal ne andere Simkarte einzulegen...

    Gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 17:18

    Re: Nokia 3410 freischalten

    Zitat von Michael50.50

    Hallo
    Ich habe ein Nokia 3410 Vodafon (EMEI 353757001459583).Bekomme dieses Handy einfach nicht entsperrt.Jedesmal die Nachricht...Telefon nicht eingeschränkt...habe die 2 Cods unter http://meincomputer.uttx.net bekommen,geht aber nicht....


    danke schon im voraus für eure hilfe...

    Hi Michael,

    es müsste der Code #pw+ 33 27 45 96 24 +1# wie du diesen eingibst erfährst du in der FAQ, wichtig ist das du die Vodafone Karte bei der Eingabe aus dem Handy nimmst.

    Schreib mal ob es geklappt hat, bei weiteren Fragen kein Problem..

    Gruß Thomas

  • Welcher Simlock kann kostenlos entfernt werden?

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 16:35

    Hallo,

    wir können den Simlock für folgenden Modelle für euch kostenlos berechnen:

    Panasonic: G50, GD50, GD55
    Siemens: 8008LG, CL50, ST55, 1200, 1300, M1200, M1300, W3000
    Sony: CMD-C1,CD55
    Vitel: TSM3, TSM4, TSM5
    Alcatel: HX1, HC800, HC1000
    NEC: C313, C316, E606, E613, E616, E808
    Samsung: A300, A400, A800, E500, E700, E715, M100, P400, S100, S105, S300, S307, S500, SGH2100, SGH600, Universal, V200, X100, X600, SGH2100, SGH600, V200, X100, X600


    Für andere Modelle gibt es kein Tool / Möglichkeit, die das errechnen eines Entsperr Codes schnell & kostenlos möglich machen!

  • Nokia 3510 / 3510i Simlock entfernen!

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 14:51
    Zitat von D00M

    Hallo!

    Ich habe auch ein Nokia 3510i, welches ich entsperren möchte.

    Modell: Nokia 3510i
    IMEI: 351537002629547 (gehe ich mal stark von aus)
    Netz: D1

    Wäre klasse, wenn Ihr mir helfen könntet!

    Danke im Voraus!

    Gruß

    Alles anzeigen

    Hi,

    probiere es EINMAL mit dem Code #pw+ 45 96 87 77 17 16 74 1 +7#
    wie du diesen eingibst erfährst du in der FAQ!

    Gruß Thomas

  • Samsung Sim Lock Händler

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 14:49
    Zitat von LeavonVlad22

    Hallo...

    Da das simlock entfernen bei händler im internet geht wollt ich fragen ob ihr mir ein paar adressen nennen könnt...

    Vielen Dank

    MFG

    Hallo,

    für welches Gerät genau? Ein paar kann man nämlich mit nem Tool unlocken :wink:

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 14:07
    Zitat von helau

    Ohh ja da hab ich eine 5 Vergessen:

    Seriennummer 353757005126667
    Das alte Netz ist D2 Vodavone

    Vielen Dank

    Dieter

    Sooo dein Code müsste #pw+ 40 73 12 41 89 +1# sein ?

    Gruß Thomas

  • Nokia 3410 Simlock entfernen

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 13:52
    Zitat von helau

    Mein Nokia 3410 hat die Seriennummer 35375700126667
    Das alte Netz ist D2 Vodavone

    Wäre dankbar für den Entsperrcode!

    Viele Grüße

    Dieter

    Hallo,

    überprüfe nochmal die IMEI, da stimmt irgendwas von der Länge her nicht.

    Gruß Thomas

  • Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 13:04

    OLG Urteil

    Soweit ich gelesen habe, ist dieses Urteil aber immer noch nicht rechtskräftig, also es muss von Fall zu Fall neu entschieden werden.

    Unterschied zudem ist, das diese Firma/Person im großen Stil Handys gekauft hat, entsperrt hatte und diese wieder weiterverkauft hat.

    Es ist weiterhin unklar, wie die Lage ist wenn eine Privatperson voher das Handy vorher gekauft hat, dieses zu einem Händler schickt und dieser den Simlock entfernt.

    Müsste der Händler oder/und der Privatmann haften???

    Gruß Thomas

  • Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 12:58

    OLG Frankfurt Simlock entfernen rechtswidrig

    Das Entfernen des Sim-Locks vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist laut Urteil des OLG Frankfurt a.M., (Urt. v. 15.08.2002 - Az.: 6 U 68/01) rechtswidrig und zudem ggf. strafbar (Busch/Giessler, SIM-Lock, Prepaid und Strafbarkeit).

    Leitsätzliches:
    Die ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommene Entfernung des SIM-Lock-Schutzes in den mit der Klagemarke versehenen Mobiltelefonen sowie der Vertrieb der in dieser Weise entsperrten Mobiltelefone stellt eine Markenverletzung dar.

    OBERLANDESGERICHT FRANKFURT a.M.
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    Aktenzeichen: 6 U 68/01
    Verkündet am 15. August 2002

    In dem Rechtsstreit

    ...
    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2002

    für Recht erkannt :

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.02.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird nach teilweiser Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer II. des Tenors des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2000 die Worte „und Rechnung zu legen“ „Einkaufspreise und Gestehungskosten (insbesondere Kosten der zur Entsperrung verwendeten Software)“ „und der zur Entsperrung verwendeten Software“ entfallen.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrechterhalten.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
    Beschwer des Beklagten: 150.000,-- €

    T a t b e s t a n d :
    Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für die Waren „Geräte und Anlagen für den Mobilfunk“ eingetragenen Marke „S.“ (Nr. 2077533); wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Bl. 48 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin stellt Mobiltelefone her, die sie unter der Marke „S.“ vertreibt. Einen Teil dieser Geräte liefert sie versehen mit einem sogenannten SIM-Lock-Schutz an Betreiber von Mobilfunknetzen. Der SIM-Lock-Schutz bewirkt, dass das Mobiltelefon nur im Netz des betreffenden Netzbetreibers benutzt werden kann. Die Netzbetreiber sind an dem SIM-Lock-Schutz interessiert, weil sie auf diese Weise Mobiltelefone gekoppelt mit Netzkartenverträgen (insbesondere sogenannten Pre-Paid-Karten) zu niedrigen Preisen vertreiben können, ohne befürchten zu müssen, dass der Käufer vor Ablauf des Netzkartenvertrages bzw. einer vereinbarten Bindungsdauer unter Mitnahme des günstig oder ohne zusätzliches Entgelt erworbenen Mobiltelefons zu einem anderen Netzbetreiber wechselt. Die Netzbetreiber, die die Klägerin mit SIM-Lock-gesperrten Mobiltelefonen beliefert hat, können die SIM -Lock-Sperre – etwa weil die vertragliche Bindung des Käufers abgelaufen ist oder weil das Mobiltelefon ohne Netzkartenvertrag weitervertrieben werden soll – entfernen. Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte „S.“-Mobiltelefone, deren SIM-Lock-Sperre ohne Einwilligung der Klägerin entfernt worden war, vertrieben und auch selbst solche Entsperrungen vorgenommen. Die Klägerin sieht in dem Entsperren ihrer Telefone und dem Vertrieb solcher entsperrter Telefone eine Verletzung ihrer Markenrechte und nimmt den Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

    Das Landgericht hat gegen den Beklagten am 02.11.2000 ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:

    I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten,

    II. von der Klägerin hergestellte Mobiltelefone durch Entfernung bzw. Manipulation des sogenannten SIM-Lock-Schutzes zu „entsperren“ und/oder mit der Bezeichnung „S.“ versehene Mobiltelefone nach einer solchen Entsperrung in Verkehr zu setzen.

    III. Der Beklagte wird verurteilt, in schriftlicher Form Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er seit dem 01.02.1999 Handlungen gemäß Ziffer I. vorgenommen hat, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der entsperrten Mobiltelefone ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungskosten (insbesondere Kosten der zur Entsperrung verwendeten Software) und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten, der mit der Kennzeichnung „S.“ versehenen entsperrten Mobiltelefone und der zur Entsperrung verwendeten Software sowie unter Bekanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung.

    IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.02.1999 entstanden sind und noch entstehen werden.

    Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I. haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

    Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
    das Versäumnisurteil vom 02.11.2000 bezüglich der Anträge zu II. und III. aufrechtzuerhalten.

    Der Beklagte hat beantragt,
    das Versäumnisurteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen;
    hilfsweise:
    den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWGVertrag mit der Frage vorzulegen, ob Art. 7 Abs. 2 der ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken 89/104/EG vom 21.12.1988 sowie Art. 28 EWG-Vertrag damit verletzt sind, dass das deutsche Gericht die Erschöpfung von Markenrechten an SIM-Lock-Telefonen mit der Begründung verneint, die SIMLock-Sperre sei entfernt worden.
    Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil die Markenrechte der Klägerin an den von ihm vertriebenen, entsperrten Mobiltelefonen erschöpft seien. Auf § 24 Abs. 2 MarkenG könne die Klägerin sich nicht berufen, weil die Mobiltelefone durch das Entsperren nicht im Sinne dieser Vorschrift verändert bzw. verschlechtert, sondern lediglich ihrem ursprünglichen Gebrauchszweck zugeführt worden seien. Jedenfalls sei im Hinblick auf eine von ihm vorgelegte Entscheidung des Gerichtshofs in Rotterdam vom 20.01.2000 (Bl. 121 ff. d. A.) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof erforderlich. Mit Urteil vom 22.02.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 02.11.2000 bezüglich der Anträge zu II. und III. aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin verfolgt den Auskunftsanspruch (Ziffer II. des Versäumnisurteils) nur noch mit der Maßgabe weiter, dass in der Verurteilung zu Ziffer II. des Versäumnisurteils die Wort entfallen: „und Rechnung zu legen“ ... „die Einkaufspreise und Gestehungskosten (insbesondere der zur Entsperrung verwe ndeten Software) und“ ... „und der zur Entsperrung verwendeten Software“.
    Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Klägerin missbrauche ihr Markenrecht, weil der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Angebot von Mobiltelefonen, deren Kauf mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages gekoppelt sei, getäuscht und in wettbewerbswidriger Weise beeinflusst werde. Außerdem werde bei diesen Angeboten gegen das Verbot des § 20 Abs. 4 GWB verstoßen. Schließlich genieße die der SIM -Lock-Sperre zugrunde liegende Software keinen Urheberrechtsschutz.

    Der Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen:
    1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.02.2001 wird abgeändert.
    2. Das Versäumnisurteil vom 02.11.2000 wird aufgehoben und die Klage – auch mit dem in der Berufungsinstanz eingeschränkten Antrag – abgewiesen.
    3. Hilfsweise zu 2: der Rechtsstreit wird dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWG-Vertrag mit der Frage vorgelegt, ob Art. 7 Abs. 2 der ersten Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken 89/104/EG vom 21.12.1988 sowie Art. 28 EWGVertrag damit verletzt sind, dass das deutsche Gericht die Erschöpfung von Markenrechten an SIM-Lock-Handtelefonen mit der Begründung verneint, die SIM-Lock-Sperre sei entfernt worden.
    4. Der Rechtsstreit wird dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWGVertrag mit der Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rats vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 91/250/EWG damit verletzt wird, dass das deutsche Gericht verbietet, den Sim-Lock von Handtelefonen zu entsperren, die der Hersteller in den Verkehr gebracht hat.
    5. Hilfsweise zu 4: Der Rechtsstreit wird dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EWG-Vertrag mit der Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 91/250/EWG damit verletzt wird, dass das deutsche Gericht verbietet, auf gesperrte Handtelefone ein Betriebssystem des Herstellers aufzuspielen, um so unmittelbar oder mittelbar dafür zu sorgen, dass die Interoperabilität des Betriebssystems mit den Computerprogrammen von Netzbetreibern nicht mehr durch einen „SIM-Lock“ beschränkt wird.

    Die Klägerin beantragt,
    die Berufung nach Maßgabe des eingeschränkten Klageantrages zu II. abzuweisen.
    Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
    Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.


    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
    Die zulässige Berufung hat – nachdem die Klägerin den Klageantrag zu II. in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen hat – in der Sache keinen Erfolg.
    Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Ziffer II. des Versäumnisurteils vom 02.11.2000) in dem in der Berufungsinstanz noch weiter verfolgten Umfang aus § 19 MarkenG zu.
    Die ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommene Entfernung des SIM-Lock-Schutzes in den mit der Klagemarke versehenen Mobiltelefonen sowie der Vertrieb der in dieser Weise entsperrten Mobiltelefone stellt eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) dar. Auf den Einwand der Erschöpfung (§ 24 Abs. 1 MarkenG) kann der Beklagte sich nicht berufen, weil die Klägerin sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt hat. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen der Senat folgt, Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Auch das Vorbringen des Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Entfernen des SIM -Lock-Schutzes ist als „Veränderung“ der markierten Ware im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG anzusehen. Zwar erfüllt nicht jeder Eingriff in eine Ware die Voraussetzungen der genannten Vorschrift; dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – das äußere Erscheinungsbild der Ware unberührt bleibt (vgl. BGH GRUR 2001, 448, 450 = WRP 2001, 539, 542 – Kontrollnummernbeseitigung II). Vom Markeninhaber nicht hinzunehmen sind aber jedenfalls solche Eingriffe, die ungeachtet des gleichbleibenden äußeren Erscheinungsbildes das Wesen der Ware verändern, also ihre Eigenart berühren (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rdz. 11 zu § 24 m.w.N.). Ein derartiger, die Garantiefunktion der Marke beeinträchtigender Eingriff ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Entfernung des SIM-Lock-Schutzes führt nicht nur zu einem Gebrauchsvorteil für den Benutzer, der nunmehr mit dem Mobiltelefon in mehreren Netzen telefonieren kann. Die beschränkte Benutzbarkeit des Gerätes für ein Netz hat vielmehr auch für die Klägerin als Markeninhaberin eine wirtschaftliche Funktion. Nach Mobiltelefonen, die nur in einem bestimmten Netz benutzt werden können, besteht eine besondere Nachfrage seitens der Netzbetreiber, weil diese nur solche Mobiltelefone wirtschaftlich sinnvoll zusammen mit einem Netzkartenvertrag zu einem vergünstigten Preis, der unter dem üblichen Kaufpreis für das Mobiltelefon allein liegt, verkaufen können. Denn ohne den SIM-Lock-Schutz müsste der Netzbetreiber befürchten, dass der Käufer nach Entrichtung des vergünstigten Kaufpreises sogleich zu einem anderen Netzbetreiber wechselt. Im Hinblick auf diese wirtschaftliche Funktion sind SIM-Lockgeschützte Mobiltelefone wesensverschieden von unbeschränkt einsatzfähigen Mobiltelefonen. Die Aufhebung der Sperre verändert daher die Eigenart der Ware. Die Klägerin hat als Markeninhaberin auch nicht das Einverständnis mit der Warenveränderung (vgl. allgemein hierzu Fezer, Markengesetz, 3. Auflage, Rdz. 54 zu § 24) durch den Beklagten gegeben. Zwar hat sie nichts dagegen, dass ihre unmittelbaren Abnehmer – die Netzbetreiber – die SIM-Lock-Sperre nach deren Belieben aufheben, also insbesondere dann, wenn die Bindungsfrist für den Käufer abgelaufen ist oder wenn das Mobiltelefon ohne gleichzeitigen Abschluss eines Netzkartenvertrages zum Kauf angeboten werden soll. Dieses Einverständnis ist jedoch nach der Interessenlage erkennbar nur den Netzbetreibern erteilt, deren Schutz die Sperrung dienen soll, nicht aber jedem beliebigem Dritten, der – wie der Beklagte – diesen Schutz gerade unterlaufen will. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die Klägerin ihr Markenrecht missbrauche. Der Verkauf von Mobiltelefonen, die zusammen mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages zu einem Gesamtpreis angeboten werden, insbesondere von sogenannten Pre-Paid-Paketen, ist als solcher nicht zu beanstanden; es handelt sich um eine rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Koppelung von Ware und Leistung. Ob die Netzbetreiber bzw. die Einzelhändler beim Absatz dieser gekoppelten Angebote und der Werbung hierfür das Wettbewerbsrecht beachten, ist für die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin ohne Bedeutung. Selbst wenn die Verbraucher bei dieser Gelegenheit getäuscht oder unzulässig beeinflusst werden sollten, gibt dies dem Beklagten nicht die Befugnis, die Markenrechte der Klägerin zu verletzen. Aus den gleichen Gründen hat der vom Beklagten weiter erhobene Einwand, beim Verkauf der gekoppelten Angebote von Mobiltelefon und Netzkartenvertrag werde gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 GWB) verstoßen, keinen Erfolg.
    Auch die Frage, ob die der SIM-Lock-Sperre zugrunde liegende Software Urheberrechtsschutz genießt, spielt für die markenrechtliche Beurteilung keine Rolle. Der Klägerin steht wegen der durch den Beklagten begangenen Markenverletzung nach § 19 MarkenG ein Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Mobiltelefone zu. Gegen den Umfang des geltend gemachten Auskunftsanspruchs bestehen – nachdem die Klägerin den Klageantrag zu II. in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen hat – keine Bedenken. Der Beklagte hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Der Klägerin steht weiter der mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch zu. Dem Beklagten ist hinsichtlich der begangenen Markenverletzung jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Die für das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ergibt sich daraus, dass der Verkauf entsperrter Mobiltelefone die Lieferbeziehungen der Klägerin zu den Netzbetreibern beeinträchtigt hat. Dies hat sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Absatz der Mobiltelefone und den hierdurch erzielten Gewinn nachteilig ausgewirkt. Die Revision war zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen zur Auslegung von § 24 MarkenG aufwirft, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Hinblick auf die Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 2 EG zur Auslegung von Art. 7 Markenrechtsrichtlinie (89/104/EWG) an den Europäischen Gerichtshof gesehen, weil es sachgerecht erscheint, dem Bundesgerichtshof die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob ein solches Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Fall erforderlich ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 2,269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    (Unterschriften)

    Quelle:Aufrecht.de

  • Simlock entfernen, wie sieht das rechtlich aus?

    • Webmaster
    • 5. Januar 2006 um 12:52

    In Österreich Anleitung zum Simlock entfernen erlaubt

    Handelsgericht Wien: Anleitung zum Handy-Entsperren zulässig

    Das Handelsgericht Wien (HG) hat den Antrag der österreichischen Telekom-Mobilfunktochter T-Mobile auf einstweilige Verfügung gegen den neuen Discounter Yesss! abgewiesen. Yesss! -- Tochterunternehmen des österreichischen Mobilfunkanbieters One -- bietet auf seiner Webseite detaillierte Informationen und Links zum Entsperren von Handys an. Eine solche Beseitigung des SIM-Locks hebt die technische Bindung an den Anbieter, der das subventionierte Handy gestellt hat, auf und erlaubt Kunden, andere Anbietern zum Telefonieren zu nutzen. Anzeige

    T-Mobile sah darin gleich eine Reihe von Rechtsverstößen und antwortete mit einer Klage und damit verbundenem Antrag auf Einstweilige Verfügung beim Wiener Handelsgericht. Im Einzelnen erblickte T-Mobile in den beanstandeten Links einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach Meinung des Mobilfunk-Riesen begehe der jeweilige Kunde mit dem Entsperren eine Vertragsverletzung. Auch geschehe dabei eine Urheberrechtsverletzung an der Handy-Software. Zudem stelle das Entsperren eine Markenrechtsverletzung dar. Da Yesss! unter dem Motto "Befreien Sie Ihr Handy!" den Kunden dazu eine Anleitung an die Hand gibt, sah T-Mobile hierin einen Aufruf zum Rechtsbruch. Der wiederum stelle einen unlauteren Wettbewerb des Mitbewerbers dar.

    Dieser Argumentation schloss sich nun das Wiener Gericht nicht an. Nach Auffassung des Richters laufen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile hinsichtlich des Entsperrens weitgehend ins Leere. Dort ist untersagt, "die SIM-Lock-Funktion aufzuheben oder aufheben zu lassen". Zwar schloss sich das Gericht nicht der Argumentation von Yesss! an, die fragliche Klausel sei überraschend und damit unwirksam. Jedoch ist der strittige Vertragsbestandteil in seiner Bedeutung nicht eindeutig. Denn sehr wohl lassen die AGB ein "Entsperren mittels Entsperrcode" zu. Zwar hatte T-Mobile dabei wohl die selbst ausgegebenen, mit 150 Euro recht teuren Entsperrcodes vor Augen, die rein technische Schilderung des zulässigen Entsperrens in den AGB passt jedoch ebenso auf Entsperrcodes von Dritten. "Nichts anderes als ein 'Entsperren mittels Entsperrcode' bieten die Internetportale an", stellte das Gericht dazu fest.

    T-Mobile trägt damit die Last der unscharf formulierten, eigenen AGB. Denn nach der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB ist eine unklare Regelung zum Nachteil desjenigen zu verstehen, der sie verwendet. Die Vorschrift trägt dem Wesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung, denn solche Vertragsbestandteile sind regelmäßig nicht das Ergebnis eines Aushandelns, sondern durch einseitige Vorformulierung zu Stande gekommen. Auch eine urheberrechtliche Verletzung sah das Gericht nicht. Unklar sei nach Ansicht des Richters schon, ob die Software auf dem Handy überhaupt die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise. Insbesondere ist aber die Eingabe des Entsperr-Codes nicht als Bearbeitung zu werten, "weil das Entsperren des SIM-Lock in der Natur dieser Software liegt und somit lediglich eine Anwendung darstellt".

    Schließlich erteilte der Richter auch markenrechtlichen Ansprüchen von T-Mobile eine Absage, da der Mobilfunkriese nicht selbst Inhaber der entsprechenden Markenrechte ist. Zwar stellt die in der Mobilfunkbranche mit Spannung erwartete, nun vorliegende Entscheidung bisher nur die Abweisung des Antrages auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung dar. Für Yesss! ist der Beschluss jedoch ein bedeutender Teilerfolg. Denn insbesondere kann T-Mobile als klagende Partei nun im Rechtsmittelverfahren keinen neuen Sachvortrag darlegen. Das Urteil im Hauptverfahren steht erst in einigen Monaten an. (Marc Störing)

    Quelle: Heise.de

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