AW: Tausend Euro für Handysurfen?
Die Frage ist allerdings, ob der Provider beim vereinbarten Tarif so hohe Rechnungsbeträge auflaufen lassen muß?
ZitatIn einem Dauerschuldverhältnis trifft jede Vertragspartei die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren. Ein Telekommunikationsunternehmen kann deshalb verpflichtet sein, den Internetzugang eines Kunden bei einem sehr ungewöhnlichen Nutzungsverhalten, bei dem sich der Eindruck einer ungewollten Selbstschädigung geradezu aufdrängt, kurzfristig zu sperren, um so weiterem Schaden vorzubeugen.
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Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig und kurzfristig Waren, Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Dazu gehört, dass Störungen kurzzeitig beseitigt werden, damit auf keiner Seite durch die weiterlaufenden Austauschbeziehungen größere Schäden oder Ausfälle entstehen können. Jede Vertragspartei trifft insoweit die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren.
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Es musste sich der Beklagten kurzfristig aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Internet-Tarif und dem Nutzerverhalten der Eindruck aufdrängen, dass auf Seiten der Kundin, der Klägerin, eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag. Denn ein vernünftiger Kunde hätte bei diesem Nutzungsverhalten zweifellos einen Flatrate-Tarif gewählt.
[ LawCommunity.de - LG Bonn: Hinweispflicht eines TK-Anbieters bei auffallend hohen Rechnungen ]