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Samsung u700 Reklamiert trotz wasserschadens!!!

  • schmetterlinge12
  • 18. März 2009 um 16:56
  • Antworten
1. offizieller Beitrag
  • schmetterlinge12
    Gast
    • 18. März 2009 um 16:56
    • #1

    Hallo,

    also folgendes mein Handy ist ins Bierglas gefallen, danach hatte es macken ging zwar noch aber irgendwie hat es gesponnen.
    Ich war dann im t-mobile shop und habe gesagt Handy ist defekt will es einschicken lassen. Der Verkäufer meinte dann der Farbindikator ist verfärbt Wasserschaden darauf sagte ich nene ist niemals ins Wasser gefallen. Dann meinte er diese indikatoren können sich schon durch schweiss verfärben und machte ihn kurzer hand einfach ab. Hab ich zu ihm gesagt erkennen die das dann überhaupt an ohne Indikator meinte er manche haben halt handys keinen und der akku sei ja auch in ordung also der indikator. Ich hab mich gefreut hab jetzt 3 tage später ein nagelneues samsung. Ich hatte ihn dann noch gefragt ob wenn die sehen das es ein wasserschaden oder sonst was ist ich das neue handy zurück geben muss da meinte er nur so nein auf keinenfall machen sie sich da keine sorgen und wenn geht es auf seine kappe.
    Nun meine Frage hat er damit recht oder muss ich damit rechnen das jetzt auf mich eine fette rechnung auf mich zu kommt, oder ich das neue Gerät zurück geben muss.
    MFG:gruebel:

    • Zitieren
  • textilfreshgmbh
    Moderator
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    • 18. März 2009 um 17:28
    • Offizieller Beitrag
    • #2

    AW: Samsung u700 Reklamiert trotz wasserschadens!!!

    Grundsätzlich gibt es bei einem Wasserschaden(und dazu gehört auch das Hineinfallen in ein Bierglas oder ähnlihces) keinen Garantieanspruch.

    Wenn der Mitarbeiter von T-Mob ile Dir ein neues Handy gibt und zusagt er nehme es auf seine Kappe, ist das eine feine Sache und eine Art Kulanz.
    Hast Du etwas unterschrieben oder hat der Mitarbeiter Dir seine Zusage schriftlich bestätigt?


    Schaut auch mal bei mobitalk rein. Du wirst informiert über News aus dem Bereich Telekommunikation und Internet, sowie über Tarif-Angebote und Handy-News.

    Einmal editiert, zuletzt von textilfreshgmbh (18. März 2009 um 17:29)

    • Zitieren
  • Denkedran Jost
    Gast
    • 18. März 2009 um 20:38
    • #3

    AW: Samsung u700 Reklamiert trotz wasserschadens!!!

    Hallo,

    man, man. Wenn ich manchmal so lese und höre, was zugesagt wird bzw. aus Kulanz möglicht gemacht werden soll. Kulanz ist gut und auch in gewissen Maße richtig, aber man sollte nichts zusagen was man evtl. gar nicht umsetzen kann.

    So wie Textilfresh schon schrieb, Wasserschäden sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgenommen. Ebenso wie Sturzschäden bei denen das Handy völlig demoliert wird.

    Das der Kollege aus dem Telekom Shop es nun trotzdem angenommen hat, ist völlige Kulanz.
    Wenn der Mitarbeiter es nun auch formal korrekt eingeschickt hat, wird auch keine Berechnung stattfinden. Er muss ja angeben, welches Fehlerbild auftritt, warum es Gewährleistung ist usw. usf.
    Das wird jawohl alles gemacht haben, da Du ja ein neuwertiges Handy erhalten hast.

    Demnach hab Freude an Deinem Handy ;)

    MfG

    • Zitieren
  • mredla
    Gast
    • 3. August 2009 um 19:29
    • #4

    AW: Samsung u700 Reklamiert trotz wasserschadens!!!

    Ganz Normaler Betrug: :down:


    Strafgesetzbuch
    Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
    22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)
    Gliederung
    § 263
    Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

    (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

    • Zitieren
  • Gast
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