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Neues BGH -Urteil

  • sidian
  • 15. Juli 2012 um 10:15
  • Antworten
  • sidian
    Gast
    • 15. Juli 2012 um 10:15
    • #1

    BGH, Urteil vom 14. 6. 2012 - III ZR 227/11

    [url=http://lexetius.com/2012,2591]BGH, Urteil vom 14. 6. 2012 - III ZR 227/11[/url]

    Damit haben wir wieder ein Argument mehr dagegn.
    Interessant ist vor allem Punkt 7. der begründung:

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage abzuweisen gewesen, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, welche Mehrwertdienste der Beklagte in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin Einzelverbindungsnachweise vorgelegt. Diese belegten jedoch lediglich, dass Verbindungen mit den jeweils aufgeführten Rufnummern zustande gekommen seien, ohne dass sich daraus der Nachweis ergebe, wer mit wem über welche Leistung einen Vertrag geschlossen habe und ob die vertraglich geschuldete Leistung erfüllt worden sei. Der Beklagte sei mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Mehrwertdienste nicht aufgrund einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers ausgeschlossen. Es liege schon nicht in dessen Interesse, beliebigen Dritten durch bloßen Abdruck eines Betrags in ihren Rechnungen ohne nachgewiesenen Vertragsabschluss und nachgewiesene Vertragserfüllung vertragliche Ansprüche gegen ihre Kunden zu verschaffen. Überdies wäre eine Bestimmung, die Einwendungen des Kunden gegenüber dem Drittanbieter der Mehrwertdienste ausschlösse, gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Schließlich könnte sich die Klägerin, selbst wenn sich der Einwendungsausschluss auf Mehrwertdienste bezöge und wirksam wäre, nicht auf die Klausel berufen, weil es in den Rechnungen an einem entsprechenden Hinweis gefehlt habe, der in den insoweit § 45h Abs. 3 TKG nachgebildeten Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers vorgesehen sei.


    Hier noch ein Auszug aus dem Urteil:

    2. Die Klage ist zumindest im Ergebnis durch die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Es kann auf sich beruhen, ob die Forderungen der Zedenten begründet sind. Jedenfalls ist die Klägerin nicht berechtigt, diese gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die von der Schwestergesellschaft der Klägerin erteilte Einziehungsermächtigung ist wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG) und den Datenschutz (§§ 91 ff TKG) gemäß § 134 BGB unwirksam. Darauf, ob bereits die Abtretungen der Forderungen der Premium-Diensteanbieter an die Schwestergesellschaft nichtig sind, weil sie von § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht erfasst werden (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11, K & R 2012, 280), kommt es nicht mehr an.

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  • Kirschpudding
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    • 16. Juli 2012 um 11:13
    • #2

    AW: Neues BGH -Urteil

    Ist dann nur die Frage, inwiefern das ganze Allgemeingültigkeit hat. Da die aktuelle Rechtssprechung es auch den Mobilfunkanbietern selber sehr schwer macht, überhaupt prüfen zu können, ob der Kunde ein Abo abgeschlossen hat oder nicht und auch nicht einfach im Zweifel den Aboanbieter abweisen kann, wenn dieser Geld will, seh ich das ganze eher kritisch.... :( Man kann ja nicht vom Mobilfunkanbieter verlangen, er muss den Vertragsabschluss beweisen, wenn er sich gar keine Infos darüber einholen darf....

    lg Kirschpudding 8)

    Unser Newsbereich: Mobilfunk, Handy, DSL & Festnetz News

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  • sidian
    Gast
    • 16. Juli 2012 um 21:57
    • #3

    AW: Neues BGH -Urteil

    Ich sehe das etwas anders.

    Jetzt müssen sich die Mobilfunkanbieter vorher über diese Drittanbieter und ihre Geschäfte informieren.

    Ich nehme mal als Beispieldie Fa. Bigpoint(Farmerama)
    Dort ist sofort zu sehen was ich wieviel und für was bezahlen kann per SMS.
    Da ist der erste Anschein und auch das Beweisen sehr leicht für den Mobilfunkanbieter.

    Wobei das BGH einfach nur sagt( so verstehe ich das) wenn dann soll der Drittanbieter klagen.
    Danach kann sich der Drittanbieter mit dem Mobilfunkunternehmen einigen.

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  • Kirschpudding
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    • 17. Juli 2012 um 13:43
    • #4

    AW: Neues BGH -Urteil

    Dann hoffe ich, dass das Urteil wirklich für die Zukunft etwas ändert bzw. ändern kann.

    lg Kirschpudding 8)

    Unser Newsbereich: Mobilfunk, Handy, DSL & Festnetz News

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