BGH, Urteil vom 14. 6. 2012 - III ZR 227/11
[url=http://lexetius.com/2012,2591]BGH, Urteil vom 14. 6. 2012 - III ZR 227/11[/url]
Damit haben wir wieder ein Argument mehr dagegn.
Interessant ist vor allem Punkt 7. der begründung:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage abzuweisen gewesen, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, welche Mehrwertdienste der Beklagte in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin Einzelverbindungsnachweise vorgelegt. Diese belegten jedoch lediglich, dass Verbindungen mit den jeweils aufgeführten Rufnummern zustande gekommen seien, ohne dass sich daraus der Nachweis ergebe, wer mit wem über welche Leistung einen Vertrag geschlossen habe und ob die vertraglich geschuldete Leistung erfüllt worden sei. Der Beklagte sei mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Mehrwertdienste nicht aufgrund einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers ausgeschlossen. Es liege schon nicht in dessen Interesse, beliebigen Dritten durch bloßen Abdruck eines Betrags in ihren Rechnungen ohne nachgewiesenen Vertragsabschluss und nachgewiesene Vertragserfüllung vertragliche Ansprüche gegen ihre Kunden zu verschaffen. Überdies wäre eine Bestimmung, die Einwendungen des Kunden gegenüber dem Drittanbieter der Mehrwertdienste ausschlösse, gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Schließlich könnte sich die Klägerin, selbst wenn sich der Einwendungsausschluss auf Mehrwertdienste bezöge und wirksam wäre, nicht auf die Klausel berufen, weil es in den Rechnungen an einem entsprechenden Hinweis gefehlt habe, der in den insoweit § 45h Abs. 3 TKG nachgebildeten Geschäftsbedingungen des Teilnehmernetzbetreibers vorgesehen sei.
Hier noch ein Auszug aus dem Urteil:
2. Die Klage ist zumindest im Ergebnis durch die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Es kann auf sich beruhen, ob die Forderungen der Zedenten begründet sind. Jedenfalls ist die Klägerin nicht berechtigt, diese gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die von der Schwestergesellschaft der Klägerin erteilte Einziehungsermächtigung ist wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG) und den Datenschutz (§§ 91 ff TKG) gemäß § 134 BGB unwirksam. Darauf, ob bereits die Abtretungen der Forderungen der Premium-Diensteanbieter an die Schwestergesellschaft nichtig sind, weil sie von § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht erfasst werden (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 - III ZR 200/11, K & R 2012, 280), kommt es nicht mehr an.