Wie das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, muss die Rundfunkgebühr auch dann entrichtet werden, wenn kein Empfangsgerät vorhanden ist. "Der Gesetzgeber darf annehmen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätten Gebrauch gemacht wird", heißt es in der Urteilsbegründung.
Eine Umgehung der Gebühr ist nur durch die Freistellung auf den erlaubten Wegen, etwa für Blinde oder Hörgeschädigte, möglich.
Weitere Details unter: https://www.mobilfunk-talk.de/…icht-von-zahlungspflicht/