Weiterversorgung bis Portierung, welcher Tarif?

  • Hallo,


    wir ziehen gerade von Klarmobil zu einem anderen Anbieter. Der Portierungstermin ist zwei Wochen nach Vertragsende, und Klarmobil muss uns ja bis dahin weiter versorgen. Nur zu welchen Konditionen? Den bisherigen?


    Liebe Grüße
    T.

  • Eigentlich sollte der Vetrag beim neuen Anbieter mit dem Laufzeitende beim alten Anbieter beginnen. Aber auch wenn das nicht klappt muss der alte Anbieter eine Weiterversorgung übernehmen, hier gibt es gesetztliche Regeln, das wichtige für dich in grün:


    Rechte zum Anbieterwechsel
    Der Anbieterwechsel nach dem Telekommunikationsgesetz 2012
    Seit dem 10. Mai 2012 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Durch die Gesetzesänderung wurden die Rechte des Verbrauchers beim Anbieterwechsel in § 46 TKG grundlegend neu geregelt.


    Keine Abschaltung bei Vertragsende
    Haben Sie einen Anbieterwechsel eingeleitet und endet Ihr Vertrag mit Ihrem bisherigen Anbieter, darf dieser nicht einfach seine Leistung einstellen. Ihr bisheriger Anbieter muss Sie solange weiterversorgen bis alle vertraglichen und technischen Details für den Wechsel zum neuen Anbieter geklärt sind.
    Zulässige Unterbrechung und Pflicht zur Weiterversorgung
    Am Tag der Umschaltung auf Ihren neuen Anbieter kann es zwar zu einer Versorgungsunterbrechung kommen, diese Unterbrechung darf jedoch nicht länger als einen Kalendertag andauern. Gelingt die Umschaltung auf Ihren neuen Anbieter zum angekündigten Termin nicht und sind Sie länger als einen Kalendertag ohne Telekommunikationsversorgung, ist zunächst der bisherige Anbieter zur Weiterversorgung verpflichtet.


    Reduzierung der Entgelte und taggenaue Abrechnung
    Sollte der Anbieterwechsel zum vereinbarten Termin nicht realisiert werden können, muss der abgebende Anbieter Sie als Kunden bis zum nächstmöglichen Umschaltungstermin weiterversorgen.


    Der abgebende Anbieter hat aber ab Beendigung des ursprünglichen Vertrages bis zur tatsächlichen Umschaltung auf den neuen Anbieter einen Anspruch auf Entgeltzahlung gegenüber Ihnen als Teilnehmer. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn das abgebende Unternehmen nachweist, dass Sie als Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten haben. Der abgebende Anbieter hat in diesem Fall gegenüber Ihnen als Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.


    Der abgebende Anbieter hat aber ab Beendigung des ursprünglichen Vertrages bis zur tatsächlichen Umschaltung auf den neuen Anbieter einen Anspruch auf Entgeltzahlung gegenüber Ihnen als Teilnehmer. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren. Der Anspruch des aufnehmenden Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer entsteht jedoch nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

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