Mit der Novellierung des TKG im Jahr 2012 zog auch ein kundenfreundlicher Passus in das Gesetz ein, welcher es bei einem Umzug erlaubte, von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, sollte der Anbieter am neuen Wohnort nicht den gebuchten Tarif bereitstellen können.
Geregelt wurde eine Frist von drei Monaten, bislang war jedoch unklar, ab wann diese gilt. Die Anbieter beriefen sich häufig auf den Tag des Umzuges, lagen damit jedoch falsch. Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Frist mit Zugang der Kündigung beginnt, die Kündigung jedoch nicht vor dem tatsächlichen Umzug wirksam wird.
Weitere Informationen und Beispiele zum besseren Verständnis hier: Urteil: Kündigung bei Umzug kann drei Monate im Voraus erfolgen