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Sonderkündigung wegen Umzug ins Ausland

  • MEX22
  • 4. August 2017 um 02:01
  • Antworten
  • MEX22
    Gast
    • 4. August 2017 um 02:01
    • #1

    Hallo liebes Forum,

    Ich bin neu hier und da ich keinen Thread zu dem Thema gefunden habe (vergebt mir, falls es doch einen gibt) mache ich mal einen auf, da ich zurzeit das Problem habe, dass Blau auf meine Sonderkündigung nicht recht reagiert. Vielleicht kann mir hier ja jemand weiterhelfen, den Kundenservice aus dem Ausland zu erreichen UND dann noch jemand hilfreiches zu finden ist leider eher schwer.

    Ich bin vor ein paar Tagen nach Mexiko zum Studium gezogen, werde hier auf jeden Fall 1 Jahr, vielleicht sogar 1,5 verbringen. Telefonica kann ich hier natürlich nicht nutzen. Deswegen habe ich mich im Vorfeld bei Blau schlau gemacht und mir wurde gesagt, dass eine Sonderkündigung im Einzelfall entschieden wird und ansonsten meine reguläre Kündigung den Vertrag zum Januar 2018 beenden würde. Ich habe brav alle Dokumente eingereicht und um die Sonderkündigung abzuschließen wurde mir gesagt ich müsse noch 3 Monate lang den Grundpreis weiter bezahlen, obwohl ich hier keinen Service nutzen kann. Ist das legitim? Ich finde es ziemlich frech ehrlich gesagt, aber das Telekommunikaionsgesetz ist da ja eher vage und es gibt kaum Rechtsprechungen dazu. In den AGB des Vertrags steht übrigens davon nichts.
    Kann mir irgendjemand damit weiterhelfen/ Rat geben/ Erfahrungen teilen? Ich wäre sehr dankbar.
    LG MEX22

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  • bernbayer
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    • 6. August 2017 um 06:29
    • #2

    Wenn man nachweislich ins Ausland umzieht hat man ein Sonderkündigungsrecht. Man muß aber noch 3 Monate weiter anfallende Gebühren weiter zahlen. Das ist so gesetzlich geregelt und deshalb auch rechtens.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt.

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  • Kirschpudding
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    • 7. August 2017 um 11:33
    • #3

    Richtig, die Regelung findet sich im § 46 Punkt 8 Absatz 3 des TKG:

    "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."

    Es gab vor einiger Zeit diesbezüglich ein Urteil des Amtsgerichts Köln, in dem es um die Frage ging, ab wann die 3 Monate laufen.
    Der Tenor des Gerichts war:

    Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Eingang der Kündigung beim Anbieter, die Kündigung wird jedoch nicht vor dem tatsächlichen Umzug wirksam.

    Konkret:

    "Für Betroffene bedeutet das, dass sie die Kündigung aufgrund eines Umzuges bereits drei Monate vor dem tatsächlichen Umzug einreichen können, ohne nach dem Wohnortwechsel erneut drei Monate bezahlen zu müssen. Ist der Umzug beispielsweise für den 30. September 2016 geplant, dann kann die Kündigung bereits bis 30. Juni 2016 eingereicht werden. Der Vertrag endet in diesem Fall am 30. September 2016 mit dem Umzug. Zu beachten gilt jedoch, dass die Kündigung erst mit dem tatsächlichen Umzug wirksam wird. Geht die Kündigung demnach im Juni ein, der Umzug findet jedoch erst im November statt, dann gilt der 30. November 2016 als Stichtag.

    Wer zu spät kündigt, muss die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten und ggf. auch über den Umzugstermin hinaus bezahlen. Geht die Kündigung am 10. August 2016 ein, dann gilt der 30. November als Stichtag – auch dann, wenn der Umzug bereits im September oder Oktober vollzogen wird."

    Genauer nachzulesen in unserem Blog:
    Urteil: Festnetz-Kündigung bei Umzug kann im Voraus erfolgen

    Eventuell nützen dir diese Infos ja etwas....

    lg Kirschpudding 8)

    Unser Newsbereich: Mobilfunk, Handy, DSL & Festnetz News

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