Der Abschluss eines Klingeltonabos durch einen Minderjährigen ist nicht von vornherein unwirksam. Darauf wurde in einem Gerichtsurteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (AZ: 15 C 423/08) hingewiesen. Wer einem minderjährigen Kind ein Handy zur Verfügung stellt, muss die dadurch entstandenen Kosten zahlen.
Eltern stehen in der Vorsorgepflicht
In diesem Fall hatte ein Vater ein Mobilfunkvertrag für seine Tochter abgeschlossen, damit diese mit ihren Eltern telefonieren konnte. Die Tochter schloß jedoch gegen das ausdrückliche Verbot des Vaters ein Klingeltonabo ab, worauf der Vater auf Rückzahlung der Abokosten geklagt hatte.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat nun die Klage abgewiesen. Die Eltern stehen in der Pflicht, Vorsorge gegen nicht gewollte Klingeltonabos zu treffen. Bei Minderjährigen sei nämlich grundsätzlich damit zu rechnen, “dass diese ein ihnen zur Verfügung gestelltes Vertragshandy absichtlich oder unabsichtlich auch zu Transaktionen nutzen, für welche es ihnen nicht zur Verfügung gestellt wurde”.
Zu den möglichen Vorsorgemaßnahmen gehört beispielsweise die Sperrung von Mehrwertdiensten oder die Ausstattung des Kindes mit einem Prepaid-Handy.
CallYa Superflat Teens ist für Kinder geeignet
Eltern, die bereits einen Superflat-Vertrag bei Vodafone haben, können als Zusatzkarte bis zu vier CallYa SuperFlat Teens zu einem monatlichen Paketpreis von je 9,95 € buchen. Bei diesem Hybrid-Tarif sind die Eltern auch ohne Guthaben erreichbar, da bei dieser Zusatzkarte alle Gespräche innerhalb von Vodafone und ins deutsche Festnetz inklusive sind. Fremdnetztelefonate und der SMS-Versand sind dagegen nur mit aufgeladenem CallYa-Guthaben möglich. Sonderufnummern und auf Wunsch auch der Internetzugang sind gesperrt. Damit ist sowohl die ständige Erreichbarkeit der Eltern, als auch die Kostenkontrolle gewährleistet.
Weitere Details zum diesem Hybridtarif gibt es unter www.vodafone.de.
Michael Beck
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