Bezahlen im Internet – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass „Sofortüberweisung“ nicht das einzige kostenfreie Zahlungsmittel bei Onlinegeschäften sein darf. Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die DB Vertrieb GmbH geklagt.
Bezahlen im Internet
Die Reiseplattform start.de, die von der DB Vertrieb GmbH betrieben wird, bot ihren Kunden Tickets, Reisen und ähnliche Offerten zu unterschiedlichen Preisen an. Bezahlt werden konnte kostenfrei per Sofortüberweisung oder kostenpflichtig per Kreditkarte. Die Nutzung einer Kreditkarte kostete jedoch bei einem Reisepreis von 120,06 Euro satte 12,90 Euro Gebühren.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist gegen diese Praxis vorgegangen. In den Augen der Verbraucherschützer war das Angebot des Dienstes „Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzulässig. Bei der Option müssen Kunden ihre Kontodaten inklusive PIN und TAN angeben. Die hinter „Sofortüberweisung“ stehende Sofort AG hat damit unter anderem Zugriff auf den Kontostand sowie den Disporahmen und kann ermitteln, ob der Kunde andere Konten hat.
BGH bestätigt Ansicht des vzbv
Der Bundesgerichtshof stimmte dem vzbv unter dem Aktenzeichen KZR 39/16 zu und untersagte es der DB Vertrieb GmbH, „Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel anzubieten. „Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln“, erklärt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.“
Zwar sei „Sofortüberweisung“ als Geschäftsmodell zulässig und dürfe von der DB Vertrieb GmbH weiterhin als Zahlungsmittel angeboten werden, den Kunden müssen jedoch auch andere kostenfreie Zahlungsoptionen zur Verfügung stehen.
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Carmen Hornbogen
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