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Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

  • nutella08
  • 31. Mai 2011 um 13:20
  • Antworten
  • nutella08
    Gast
    • 31. Mai 2011 um 13:20
    • #1

    Hallo,

    ich habe einen "Mein BASE" Vertrag, und habe noch immer nicht die Rechnung für den Monat April online zu Verfügung. Normal sind die Rechnung des vorherigen Monats immer in der Mitte des nächsten Monats online abrufbar, dies hätte für die Rechnung aus dem Monat April ungefähr der 15.05 +/- sein müssen. Ich habe eigentlich auch kein Problem wenn die Rechnung erst ein paar Tage später gekommen wäre, nur mitlerweile haben wir den 31.05 und sie ist noch immer nicht online verfügbar. Laut Kundenservice hätte man sie nicht erstellt, und hätte das Anliegen weiter in die Technik Abteilung gegeben. Trotzdem ist immernoch nichts geschehen. Wir hatten zwar vor kurzem erst Wochenende, jedoch wird eine Erstellung der Rechnung doch eigentlich keine Stunden in Anspruch nehmen, oder? Wegen mir könnte BASE sich auch die Rechnung schenken, solange ich sie dann auch nicht bezahlen muss.

    Nun nochmal zu meiner Frage, da ich den Vertrag los werden möchte, gibt es eine Möglichkeit durch den oben genannten bzw. beschriebenen Grund sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen? Schließlich gehört doch eine Rechnung zu einem Vertrag, und somit ist dies doch nicht vollbrachte Leistung, oder?

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    nutella08

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  • kollkani
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    • 31. Mai 2011 um 14:05
    • #2

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    ich denke eher nicht weil sich das ja nicht auf den eigentlichn nutzen denes vertrages auswirkt du kannst den vertrag ja nutzen! das fehlen der rechnung schränkt dieses ja auch nicht ein

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  • Kirschpudding
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    • 31. Mai 2011 um 17:57
    • #3

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Und solange die nicht einfach irgendwas abbuchen, ohne eine Rechnung zu erstellen, entsteht dir ja auch erstmal kein Nachteil...

    lg Kirschpudding 8)

    Unser Newsbereich: Mobilfunk, Handy, DSL & Festnetz News

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  • xkaaay
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    • 7. Juni 2011 um 17:16
    • #4

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Ob Vertragsbestandteil, Nutzen, Nachteil oder sonst was. Was kann E-Plus (Base) dafür, wenn zum Beispiel der Postbote die Rechnung nicht korrekt ausliefert? Die Antwort lautet: Nichts. Also hast du hier 100 % kein Recht auf eine vorzeitige Kündigung. Im übrigen gibt es eine Sonderkündigung bei Dauerschuldverhältnissen nicht. Es würde sich hierbei um eine außerordentliche Kündigung handeln, für die natürlich keine ausreichenden Gründe vorliegen.

    Selbst wenn E-Plus es versäumt die Rechnung zu versenden, besteht ein solche Recht nicht. Es ist ja immer möglich, die Rechnung nachzusenden bzw. auf den Rechnungsbetrag zu verzichten.

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  • handyfunker
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    • 28. Juli 2011 um 10:18
    • #5

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Ein Sonderkündigungsrecht gibt es durch das Fehlen der Rechnung sicher nicht. Meiner Meinung ist der Anbieter verpflichtet mir die Rechnung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zugänglich zu machen, bevor das Geld abgebucht wird. Das ist schon notwendig, damit ich z.B. bei unvorhergesehen hoher Rechnung für ausreichende Kontodeckung zur Abbuchung sorgen kann. Da es die Pflicht des Anbieters ist, mir die Rechnung zugänglich zu machen, bin ich auch der Meinung, daß er für den Versand dieser Rechnung bzw. für die Erreichbarkeit seiner Plattform auf der die Rechnung zur Verfügung gestellt wird, verantwortlich ist. Kommt also der Brief mit der Rechnung nicht an, oder funktioniert das Onlinesystem des Anbieters nicht, sehe ich die Rechnung nicht als korrekt gestellt.
    In solchen Fällen gehe ich folgendermaßen vor: Ich kontaktiere den Support des Anbieters wenn dieses zumutbar ist (kostenfreie Nummer bzw. Festnetznummer, vertretbare Wartezeiten, erträglich Kompetenzen der Mitarbeiter), führt das nicht zum Erfolg bzw. ist nicht möglich, fordere ich den Anbieter schriftlich (Fax mit Protokoll und/oder Zeugen) auf mir die Rechnung bis zu einem festen Termin zugänglich zu machen. Den Termin wähle ich normalerweise zwei bis drei Wochen in der Zukunft, das sollte locker ausreichen um eine Rechnung zuzuschicken bzw. sein System zu reparieren. In diesem Schreiben kündige ich dem Anbieter bereits an, bei Nichterhalt die Abbuchung zu widerrufen. Bisher hat dieses Vorgehen in allen Fällen zum Erhalt der Rechnungen geführ.

    Sollte ich tatsächlich einmal auf diesem Weg nicht zu meiner Rechnung kommen, würde ich zunächst entscheiden wie wichtig die Funktionalität des betroffenen Anschlusses für mich ist. Wichtig - dann kündigen und zu einem seriösen Anbieter umziehen und weiter die Rechnung einfordern bzw. im Extremfall rechtliche Schritte einleiten, Unwichtig - Abbuchung rückgängig machen. Ich sehe das an der Stelle folgendermaßen:

    Der Anbieter hat die Summe die ich ihm schulde nicht per Rechnung belegt und eingefordert, daher ist sie auch nicht fällig und er hatte schlicht nicht das Recht diese Summe (deren Höhe und Korrektheit ich ja mangels Rechnung nicht kontrollieren kann) einzuziehen.

    Der Anbieter wird jetzt vermutlich versuchen an sein Geld zu kommen. Sobald ich eine korrekte Rechnung erhalten habe, würde diese natürlich auch beglichen (bzw. korrigiert und unstrittige Positionen daraus beglichen). Sperrt der Anbieter hingegen den Anschluss anstelle eine Rechnung zu schreiben, fordere ich ihn schriftlich mit relativ kurzer Frist auf den Anschluss freizuschalten und erkläre in diesem Schreiben ebenso, geschuldete Entgelte nach erfolgter Rechnungstellung umgehend zu begleichen. Weiterhin drohe ich ihm in diesem Schreiben eine außergewöhnliche Kündigung wegen Nichterfüllung an. Wird der Anschluss nicht freigeschaltet, würde ich ihn tatsächlich deswegen kündigen.

    Bei solch einer Aktion wüsste ich jedoch immer, daß Einträge in der Schufa und ähnlichen Organisationen wahrscheinlich sind und das einen entsprechenden Aufwand im Nachhinein mit sich zieht. Ich würde bei ungerechtfertigten Einträgen allerdings auch den Rechtsweg beschreiten um diese wieder los zu werden. Und nein - ich habe keine Rechtschutzversicherung die so etwas abdeckt.

    xkaaay
    Den Postweg sehe ich in der Verantwortung desjenigen, der die Rechnung stellt. Daher ist er auch für die Kosten die entstehen wenn die Rechnung nicht zugeht verantwortlich.

    Das hier ist meine persönliche Meinung.

    Momentan warte ich auf die Zugangsdaten für meine Schufa online. Vermutlich mache ich dann das Kapitel Talkline II auf

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  • Kirschpudding
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    • 28. Juli 2011 um 14:08
    • #6

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Du musst aber unterscheiden, wer letzlich die Schuld am Nichterhalt der Rechnung trägt. Besteht ein Problem im System und die Rechnung wird im Kundenportal nicht korrekt eingepflegt? Dann liegt die Verantwortung beim Anbieter.
    Ist der Postbote - gelinde gesagt - zu blind, um das Namensschild zu sehen, liegt hier keine Primärschuld beim Anbieter. Allerdings ergeben sich aus dieser Situation wieder andere Pflichten. In der Regel schickt das Zustellunternehmen die nicht zustellbaren Briefe mit dem Vermerkt "Adresse fehlerhaft/ungültig", "Adressat unbekannt verzogen" oder ähnlichem zurück. Hier besteht meines Wissens nach eine gewisse Pflicht des Anbieters, den Kunden zu informieren, dass einen Postrückläufer gab und man sich bitte melden solle, um die Daten abzugleichen.

    Dabei muss dann aber wieder unterschieden werden, ob der Postbote das Namensschild einfach nicht gesehen hat oder ob der Kunde tatsächlich umgezogen ist und es versäumt hat, die neue Adresse zu melden. Denn dann ist die Schuldfrage wieder eine andere...

    Ist gar nicht so einfach wie man denkt^^

    Dadurch ergeben isch natürlich auch wieder unterschiedliche rechtliche Ansprüche des Kunden.

    lg Kirschpudding 8)

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    Einmal editiert, zuletzt von Kirschpudding (28. Juli 2011 um 14:09)

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  • handyfunker
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    • 29. Juli 2011 um 11:12
    • #7

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Eigentlich ist es schon einfach. Ist der Postbote zu "doof" das Namensschild zu lesen, fällt das in den Verantwortungsbereich des Anbieters, ebenso wenn die Post den Brief verschlampt. Wenn hingegen die Adresse die der Kunde angegeben hat falsch ist (oder er umgezogen ist und das nicht mitgeteilt hat) so schlägt natürlich die Zustellung der Rechnung fehl. Das hat in dem Fall der Kunde zu verantworten. Meines Wissens muß der Anbieter in einem solchen Fall versuchen die neue bzw. korrekte Adresse zu ermitteln, darf die Kosten dafür allerdings an den Kunden weitergeben. Besonders Banken haben oft schon in ihren AGBs und Preislisten konkrete Preise für diese Dienstleistungen angegeben (die nutzen i.d.R. die Auskünfe der Einwohnermeldeämter).

    Komplizierter wird es schon eher bei den Onlinesystemen. Wer trägt denn nun eigentlich die Verantwortung, wenn z.B. der Abruf der Rechnungen nur mit bestimmten Browser Versionen möglich ist (z.B. wenn ich Linux benutze könnte ich keinen Internet Explorer verwenden)? An vielen Stellen ist es aber auch da einfach. Funktioniert der Internetzugang des Kunden nicht und er kommt deswegen nicht an die Rechnung, ist das sein Problem. Funktioniert hingegen die Anbindung des Providerportales nicht, so trägt der Provider die Folgen.

    Bei der Telekom mit Rechnung Online konnte ich einstellen, daß ich die Rechnung und den EVN als PDF per Mail zugeschickt bekam. Viele andere Anbieter ermöglichen nicht einmal eine Information per Mail daß es ein neues Dokument gibt :(

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  • xkaaay
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    • 29. Juli 2011 um 18:28
    • #8

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Hallo handyfunker, kurz zu deinen Ausführungen. Ein Anbieter trägt in keinem Fall die Schuld wenn die Rechnung auf dem Postweg verloren geht. Sobald die Rechnung mit der Hauspost raus ist, trägt der Postdienstleister die volle Verantwortung (deshalb gibt es bei Paketen ja auch eine Haftung im Falle des Verlustes). Eine vorzeitige Kündigung ist also in keinem Fall möglich, nur weil die Rechnung via Post nicht zugestellt wird.

    Wie es nun bei der Rechnung im Internet ausschaut weiß ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass es hier ähnlich aussieht. Als Vertragsnutzer kann man zum Beispiel vor Vertragsabschluss zwischen Online und Papierrechnung wählen, muss aber ggf. andere Preise in Kauf nehmen und: er kann sich ja informieren wie man zu seiner Onlinerechnung kommt. Aber zu Thema Onlinerechnung sind dies nur Vermutungen - kein Wissen!

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    • 1. August 2011 um 19:48
    • #9

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Zitat


    Bei der Telekom mit Rechnung Online konnte ich einstellen, daß ich die Rechnung und den EVN als PDF per Mail zugeschickt bekam. Viele andere Anbieter ermöglichen nicht einmal eine Information per Mail daß es ein neues Dokument gibt :(

    Das ist eine Datenschutzgeschichte, die viele Anbieter aus diesen Gründen nicht durchführen. Die schicken maximal noch Hinwesie per Mail oder SMS, die gesamte Rechnung samt ggf. EVN ist dann nur noch im Kundenlogin einsehbar. Und ich kann auch aus Erfahrung sagen, dass ich verstehen kann, warum man das so macht...

    lg Kirschpudding 8)

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    • 1. August 2011 um 20:04
    • #10

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Richtig Kirschpudding, rein aus Gründen des Schutzes für die Kunden werden Rechnungen grundsätzlich nicht per E-Mail versendet. (technisch möglich ist das aber auf jeden Fall). Verstehen kann ich das auch. Es würde dennoch eine Alternative geben: In der E-Mail ist ein Link hinterlegt, auf dem man klickt. Man wird auf eine Webseite geleitet, auf der man seine Anmeldedaten eingibt. Nach korrekter Eingabe bekommt man die Rechnung, fertig ;)

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    • 2. August 2011 um 16:57
    • #11

    AW: Sonderkündigungsrecht bei nicht erhalt der Rechnung?

    Dann kann man oben aber auch einfach den Link zum Kundenlogin eingeben^^

    lg Kirschpudding 8)

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  • Webmaster 11. Dezember 2020 um 16:00

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