Der Düsseldorfer Netzbetreiber Vodafone musste vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Verbraucherzentrale Hamburg eine Niederlage einstecken. Im Prozess ging es um Zahlungsaufforderungen des Mobilfunkanbieters gegenüber Kunden, die in den meisten Fällen strittige Beträge nicht gezahlt hatten.
Zunächst setzte Vodafone auf Mahnungen als Druckmittel und außerdem wurde auf einen Schufa-Eintrag mit folgenden Worten hingewiesen:
“Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, zum Beispiel bei der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.”
Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte gegen die Formulierung des Schufa-Eintrags und erlitt vor Gericht unter dem Aktenzeichen I-20 U 102/12 Recht.
mehr Infos ==> Urteil: Vodafone-Drohung mit Schufa-Eintrag unzulässig