Zugang zum Facebook-Account Verstorbener – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Facebook den Erben den Zugriff auf die Accounts Verstorbener gewähren muss. Bislang hatten Gerichte meist anders entschieden und die Privatsphäre der Verstorbenen über die Rechte der Erben gestellt.
Zugang zum Facebook-Account
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass Erben Zugriff auf den Facebook-Account Verstorbener erhalten müssen. In einer Vorinstanz hatte das Kammergericht Berlin im Jahr 2017 anders entschieden und das Vorgehen des sozialen Netzwerks, welches den Zugriff Dritter verweigerte, als korrekt anerkannt. Die Entscheidung des BGH macht es Eltern und Verwandten nun leichter, den digitalen Nachlass Verstorbener zu verwalten.
Im vorliegenden Fall war eine 15-jährige im Jahr 2012 von einer U-Bahn erfasst worden und zu Tode gekommen. Ob es sich um einen Unfall oder Suizid handelte, blieb unklar. Die Eltern der Verstorbenen, vor allem die Mutter, erhofften sich über den Facebook-Account ihrer Tochter Hinweise auf mögliche Selbstmordgedanken und Klarheit über den Vorfall. Facebook verweigerte ihnen trotz korrektem Passwort jedoch den Zugang zum Account.
Das soziale Netzwerk hatte das Profil des Mädchens in den Gedenkmodus versetzt, der nur noch rudimentäre Zugriffe erlaubt und zahlreiche Informationen vor den Augen Dritter verbarg. Selbst mit Passwort und Zugangsdaten war es der Mutter nicht möglich, den Account der Tochter einzusehen. Facebook begründete die Maßnahme mit der Privatsphäre der Tochter und dem Datenschutz und verweigerte den Zugang der Angehörigen.
BGH urteil gegen Facebook
Die Richter des BGH sahen das anders und urteilten unter dem Aktenzeichen III ZR 183/17 gegen das soziale Netzwerk. Der vorsitzende Richter Ulrich Herrmann begründete die Öffnung des Facebook-Accounts für Erben mit der Gesetzesgrundlage, die bereits für andere persönliche Gegenstände wie Tagebücher und Briefe gilt. Diese gehen anstandslos in den Besitz der Erben über. Gleiches müsse auch für den Facebook-Account gelten. In seinen Augen bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Zwar habe die Tochter den Nutzungsvertrag mit Facebook geschlossen, dieser gehe jedoch im Todesfall an die Erben über, heißt es.
Carmen Hornbogen
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