Ein Arbeitgeber kann die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates verbieten. Dies geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 30.10.2009, 6 TaBV 33/09) hervor. Der Betriebsrat eines Altenpflegeheims hatte geklagt, nachdem dort am 12. Januar 2009 ein entsprechendes Verbot ausgesprochen worden war.
Der Auffassung des Betriebsrates, dass es sich um ein mttbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) handele, folgte die Kammer nicht. Vielmehr sahen die Richter darin eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht und einen Fall des mitbestimmungsfreien Arbeitsverhaltens. Nach Ansicht des LAG Mainz ist es eine selbstverständliche Arbeitnehmerpflicht, während der Arbeitszeit von der Nutzung eines Privathandys abzusehen. Ein entsprechendes Verbot könne der Arbeitgeber kraft seiner Direktionsbefugnis (§ 106 GewO – Gewerbeordnung) aussprechen. Anders als beispielsweise im Falle des Radiohörens werde der Arbeitnehmer bei der Benutzung seines Mobilfunktelefons selbst aktiv und damit von der Arbeit abgelenkt.
Auf eine diesem Zusammenhang ebenfalls interessante Entscheidung des LAG Hamm (Urt. v. 07.04.2006, 10 TaBV 1/06) sei am Ende noch hingewiesen. Die Richter stellten dabei fest, dass der Arbeitgeber unabhängig davon, ob gerade Arbeits- oder Pausenzeit sei, ohne Mitwirkung des Betriebsrats die private Internet- und E-Mail-Nutzung mit dem Dienstrechner generell untersagen könne. Der Arbeitgeber sei in seiner Entscheidung frei, ob er Betriebsmittel zur privaten Nutzung zur Verfügung stelle. Der zu Grunde liegende Gedanke lässt sich auf Diensthandys übertragen. Neben dem Telefonieren, dem Versand und Empfang von Kurzmitteilungen wird bei Smartphones die Möglichkeit der privaten, mobilen Nutzung von Internet und E-Mail stark vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängen – egal ob im Dienst oder in der Freizeit.
LG Rheinland Pfalz, Aktz. 6 TaBV 33/09 vom 30.10.2009
Thomas Scheckenbach
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