Mobilfunkkunden haben ein Sonderkündigungsrecht zur Beendigung eines Mobilfunkvertrages, wenn der Anbieter einseitig und ohne entsprechende Information der Kunden die Preise für Sonderrufnummern erheblich erhöht. Nach Auffassung des AG Charlottenburg (Urt. v. 09.07.2007, 237 C 58/07) liegt darin eine so gravierende Verletzung der Pflichten aus dem Mobilfunkvertrag, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist und deshalb außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann.
Der zu Grunde liegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Zwischen den Prozessparteien bestand seit mehreren Jahren (wohl seit September 2002) ein Mobilfunkvertrag. Nachdem der Kläger im Januar 2007 nur zufällig durch eine Warnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfahren hatte, dass sein Mobilfunkanbieter Verbindungen zu Sonderrufnummern seit November 2006 einheitlich mit einem Minutenpreis von 69 Cent abrechnete und nicht entsprechend der vertraglich vereinbarten Tarife, strebte er eine alsbaldige Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Am 30. Januar 2007 erfolgte daraufhin die fristlose Kündigung des Vertrages durch den Verbraucher. Das Mobilfunkunternehmen weigerte sich, ein ensprechendes Kündigungsrecht anzuerkennen.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die dem Verwender ohne Informationspflicht eine einseitige Erhöhung der Entgelte für Nebenleistungen nach Belieben gestattet, ist diese unwirksam. Außerdem muss eine solche Preisanpassungsklausel eine Bestimmung enthalten, die dem Kunden die Lösung aus dem Vertragsverhältnis noch vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung ermöglicht. Ansonsten ist diese ebenfalls unwirksam und der Kunde hat ein fristloses Kündigungsrecht nach § 314 BGB.
Ein zusätzlicher Streitpunkt in dem Verfahren betraf die zu Grunde zu liegenden AGB. Da der Vertrag mehrfach verlängert und die AGB über die Jahre mehrfach geändert worden waren, ergab sich in dieser Hinsicht Klärungsbedarf. Bei einer Vertragsverlängerung muss der Kunde von AGB-Änderungen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Der Verwender hat ihm hierzu Gelegenheit zu verschaffen, indem er sie dem Kunden mit Hervorhebung der Änderungen oder entsprechenden Hinweisen zugänglich macht. Geschieht dies nicht, bleiben die mit dem ursprünglichen Vertragsschluss vereinbarten AGB weiter gültig.
AG Charlottenburg, Aktz. 237 C 58/07 vom 09.07.2007
Thomas Scheckenbach
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